Abweisung mangels Masse

HD FineLuxuryAndCo UG (Haftungsbeschränkt)

Kronberg im Taunus

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der HD FineLuxuryAndCo UG (Haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 21.08.2026, Aktenzeichen 90 IN 69/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Königstein im Taunus
Aktenzeichen
90 IN 69/26
Registerbezug
Königstein im Taunus, HRB 11928
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
21.08.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

90 IN 69/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HD FineLuxuryAndCo UG (Haftungsbeschränkt), Der Ankauf, Verkauf und die Vermietung von Luxusartikeln, insbesondere Luxuskleidung und Accessoires, Limburger Straße 52, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 11928), vertr. d.: Thomas Leypold, Karl-Marx-Straße 20, 06317 Seegebiet Mansfelder Land, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 20.08.2026