Abweisung mangels Masse

Havekost Planung UG (haftungsbeschränkt)

Sottrum

Das Amtsgericht Walsrode hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Havekost Planung UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 15.06.2026, Aktenzeichen 11 IN 72/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 72/25
Registerbezug
Walsrode, HRB 205521
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.06.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

11 IN 72/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Havekost Planung UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 2, 27367 Sottrum (AG Walsrode, HRB 205521), vertr. d.: Karsten Havekost, Stw/App: 1, c/o. Reinhartz, Falkenried 18 c, 20251 Hamburg, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Walsrode eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Walsrode an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Walsrode, 11.06.2026