Sicherungsmaßnahme

hair and beauty boutique schurer UG (haftungsbeschränkt)

Weeze

Das Amtsgericht Kleve hat zur hair and beauty boutique schurer UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 43 IN 56/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
43 IN 56/26
Registerbezug
Kleve, HRB 15997
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.11.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Tanja Bückmann
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
300 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb eines Friseursalons

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 56/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15997 eingetragenen hair and beauty boutique schurer UG (haftungsbeschränkt), Grafscherweg 28, 47652 Weeze, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Schurer, Grafscherweg 28, 47652 Weeze

Geschäftszweig: Der Betrieb eines Friseursalons

ist am 05.11.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 56/26
Amtsgericht Kleve, 05.11.2026
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