Insolvenzbekanntmachung

H.T.G. GmbH

Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur H.T.G. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 32 IN 71/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
32 IN 71/19
Registerbezug
Mönchengladbach, HRB 14812
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.06.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Andreas Budnik
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der gewerbliche Güterkraftverkehr und die Autovermietung von PKW und LKW an Selbstfahrer.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 32 IN 71/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14812 eingetragenen H.T.G. GmbH, Rönneterring 11, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Jürgen Henatsch, Hehn 210 , 41069 Mönchengladbach

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Budnik, Hohenzollernstraße 172, 41063 Mönchengladbach

wird hinsichtlich der im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von Mönchengladbach-Land Blatt 3057 Abt. III unter der lfd. Nr. 10 eingetragenen Grundschuld für die Insolvenzschuldnerin die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

32 IN 71/19
Amtsgericht Mönchengladbach, 22.06.2026
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