Sicherungsmaßnahme

Grein Ofenhaus GmbH

Saarlouis

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Grein Ofenhaus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2026, Aktenzeichen 109 IN 31/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
109 IN 31/26
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 25914
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
14.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thomas Becker
Im Handelsregister seit
1997
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Handel mit sowie die Planung, Montage und der Einbau von Kachelöfen, Kachelkaminen und Specksteinöfen in bearbeiteter und nichtbearbeiteter Form sowie die Ausführung von Fliesenarbeiten aller Art, insbesondere von Fliesenmosaiken.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 109 IN 31/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 25914 eingetragenen Grein Ofenhaus GmbH, Heiligenborn 10, 66780 Rehlingen-Siersburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wendelin Grein,

ist am 14.09.2026, um 00:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

109 IN 31/26
Amtsgericht Saarbrücken, 14.09.2026
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