Abweisung mangels Masse

GoM GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der GoM GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 80 IN 903/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 903/25
Registerbezug
Bochum, HRB 17933
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.04.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 903/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Finanzamt Bochum-Mitte , Castroper Str. 40 - 42, 44791 Bochum

- Gläubiger -

gegen

die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17933 eingetragene GoM GmbH, Viktoriastr. 45, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jevgenijs Marcinkevics, Richartzstr, 14, 50667 Köln

- Schuldnerin -

wird der am 02.12.2025 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum vom 23.03.2026.

Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Bochum, 17.04.2026