Sicherungsmaßnahme
GKK Verwaltungs GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur GKK Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 165 IN 273/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 165 IN 273/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 31299
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Stefan Denkhaus
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erwerb, Verwaltung, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art, insbesondere aus dem Bereich des Einzelhandels und dem Betrieb von Warenhäusern sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 273/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der GKK Verwaltungs GmbH, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Guido Mager, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen
Geschäftszweig: Erwerb, Verwaltung, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art
ist am 13.10.2026, um 09:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 273/26
Amtsgericht Essen, 13.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der GKK Verwaltungs GmbH, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Guido Mager, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen
Geschäftszweig: Erwerb, Verwaltung, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art
ist am 13.10.2026, um 09:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 273/26
Amtsgericht Essen, 13.10.2026