Sicherungsmaßnahme
Gil International Solution GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Gil International Solution GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.10.2026, Aktenzeichen 70d IN 311/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 311/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 102968
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Mark Boddenberg
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Im- und Export sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Maschinen, Anlagen Geräte und Produkten im Bereich Recycling, medizinischen Geräten und Produkten, Öl- und Gasindustrie, sowie Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen, Vermittlung von Immobilien, sowie Arbeitnehmerüberlassung im In- und Ausland.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 311/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102968 eingetragenen Gil International Solution GmbH, Aachener Straße 1370, 50859 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Seyed Hojjat Hashemi Bousari, Aachener Straße 1370, 50859 Köln
Geschäftszweig: Im- und Export sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Maschinen, Anlagen Geräte und Produkten im Bereich Recycling, medizinischen Geräten und Produkten,
ist am 06.10.2026, um 15:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 311/26
Amtsgericht Köln, 06.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102968 eingetragenen Gil International Solution GmbH, Aachener Straße 1370, 50859 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Seyed Hojjat Hashemi Bousari, Aachener Straße 1370, 50859 Köln
Geschäftszweig: Im- und Export sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Maschinen, Anlagen Geräte und Produkten im Bereich Recycling, medizinischen Geräten und Produkten,
ist am 06.10.2026, um 15:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 311/26
Amtsgericht Köln, 06.10.2026