Sicherungsmaßnahme
Generation Ü eG
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Generation Ü eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2026, Aktenzeichen 109 IN 63/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 109 IN 63/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, GNR 453
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 26.10.2026
- Rechtsform
- eG
- Insolvenzverwalter
- Dominica Wolff
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 109 IN 63/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter GnR 453 eingetragenen Generation Ü eG, c/o Universität des Saarlandes, Campus Starterzentrum Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Manfred Kluth,
ist am 26.10.2026, um 11:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dominica Wolff, Lilienthalstraße 9, 66740 Saarlouis bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 63/26
Amtsgericht Saarbrücken, 26.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter GnR 453 eingetragenen Generation Ü eG, c/o Universität des Saarlandes, Campus Starterzentrum Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Manfred Kluth,
ist am 26.10.2026, um 11:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dominica Wolff, Lilienthalstraße 9, 66740 Saarlouis bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 63/26
Amtsgericht Saarbrücken, 26.10.2026