Vergütungsfestsetzung
G.Ü.R. GmbH
Wiesbaden
Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur G.Ü.R. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 215/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wiesbaden
- Aktenzeichen
- 10 IN 215/17
- Registerbezug
- Wiesbaden, HRB 27181
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
10 IN 215/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.Ü.R. GmbH, zuletzt geschäftsansässig Kurt-Schumacher-Ring 36, 65195 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 27181), vertr. d.: Mustafa Gürbüz, Nettelbachstraße 11, 65195 Wiesbaden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft, Prof. Schmidt, Grünewald und Partner mbB, Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 900 19 20 60, Fax: 069 900 19 20 89, E-Mail: frankfurt@psgp-inso.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Rest wird aus der Staatskasse erstattet.
wird der festgesetzte Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Staatskasse erstattet.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 17.886,39 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.09.2026
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft, Prof. Schmidt, Grünewald und Partner mbB, Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 900 19 20 60, Fax: 069 900 19 20 89, E-Mail: frankfurt@psgp-inso.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Rest wird aus der Staatskasse erstattet.
wird der festgesetzte Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Staatskasse erstattet.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 17.886,39 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.09.2026