Abweisung mangels Masse

FUSH Int`l GmbH

Büdingen

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der FUSH Int`l GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 60 IN 208/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 208/25
Registerbezug
Friedberg (Hessen), HRB 8702
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
08.06.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

60 IN 208/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FUSH Int`l GmbH, Im Lipperts 1F, 63654 Büdingen, vertr. d.: 1. Wie Ye, (Geschäftsführer), 2. Wen Zhang, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.06.2026