Sicherungsmaßnahme

FootFact.com GmbH

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat zur FootFact.com GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2026, Aktenzeichen 255 IN 44/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
255 IN 44/26
Registerbezug
Hamm, HRB 8723
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.06.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Michael Bien
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
26.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung und Vertrieb einer Software Applikation für mobile Telefone (Smartphones) zur Fussvermessung mittels Smartphone-Kameras unter dem Namen "FootFact".

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 44/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der FootFact.com GmbH, Sachsenweg 16, 59073 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Faik Burnic, Brandheide 11, 59071 Hamm

ist am 11.06.2026, um 07:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Michael Bien, Goethestraße 2, 59065 Hamm bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

255 IN 44/26
Amtsgericht Dortmund, 11.06.2026
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