Sicherungsmaßnahme

FLAKRA GmbH

Moers

Das Amtsgericht Kleve hat zur FLAKRA GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.04.2026, Aktenzeichen 49 IN 20/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
49 IN 20/26
Registerbezug
Kleve, HRB 14084
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
20.04.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
André Dobiey
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Ausübung der Bewehrungstechnik, der Holz- und Bautenschutz sowie der Garten- und Landschaftsbau und der Hochbau

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 20/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14084 eingetragenen FLAKRA GmbH, Bismarkstraße 41 b, 47443 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fitim Gashi, Baerlerstraße 46, 47441 Moers

Geschäftszweig: Ausübung der Bewehrungstechnik, der Holz- und Bautenschutz sowie der Garten- und Landschaftsbau und der Hochbau

ist am 20.04.2026, um 09:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird André Dobiey, Borsigstraße 2, 47574 Goch bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

49 IN 20/26
Amtsgericht Kleve, 20.04.2026
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