Insolvenzbekanntmachung

elsenthal TransportLogistik GmbH

Naila

Das Amtsgericht Hof hat zur elsenthal TransportLogistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen IN 52/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hof
Aktenzeichen
IN 52/13
Registerbezug
Hof, HRB 4491
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Vermittlung und Betreibung von Speditions-, Transport- und Lagereigeschäften aller Art im In- und Ausland sowie sämtliche damit zusammenhängende Geschäfte.
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

IN 52/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

elsenthal TransportLogistik GmbH, Selbitzer Berg 25, 95119 Naila, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Zellner Josef
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Zustimmung zur Klagerücknahme gegenüber MAN bei gleichzeitigem Verzicht auf sämtliche Kostenerstattungsansprüche und einer zusätzlichen Vergleichszahlung in Höhe von 25.000,00 € durch MAN.
2. Zustimmung zur Klagerücknahme gegenüber Daimler bei gleichzeitigem Verzicht auf Kostenerstattung.
3. Zustimmung zur Erledigung des Rechtsstreites mit IVECO durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 62.500,00 € durch IVECO einschließlich Zinsen und sämtlicher Kosten.

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Hof, Berliner Platz 1, 95030 Hof erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 06.10.2026
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