Abweisung mangels Masse

EFFIT.com AG

Mainz

Das Amtsgericht Mainz hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der EFFIT.com AG mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 30.04.2026, Aktenzeichen 280 IN 266/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 266/25
Registerbezug
Mainz, HRB 51962
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
30.04.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

280 IN 266/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EFFIT.com AG, vertr. d. d.Vorstand Fritz Grünewalt, Kaufmannshof 1, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 51962), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Die Verfügungsbeschränkungen vom 02.01.2026 sind am 28.04.2026 aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mainz eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mainz, 28.04.2026

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