Sicherungsmaßnahme
Basic Store UG (haftungsbeschränkt)
Herford
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 659/26
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 14663
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Thomas Bagh
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 659/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 14663 eingetragenen Basic Store UG (haftungsbeschränkt), Lübberstraße 20, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Antje Voss, Lübberstraße 20, 32052 Herford
ist am 18.08.2026, um 14:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 659/26
Amtsgericht Bielefeld, 18.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 14663 eingetragenen Basic Store UG (haftungsbeschränkt), Lübberstraße 20, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Antje Voss, Lübberstraße 20, 32052 Herford
ist am 18.08.2026, um 14:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 659/26
Amtsgericht Bielefeld, 18.08.2026