Sicherungsmaßnahme
DOM Digital Online Media GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur DOM Digital Online Media GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 70c IN 210/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 210/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 55347
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- André Dobiey
- Im Handelsregister seit
- 2005
- Stammkapital
- 80.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Erstellung, Vermarktung und Vermittlung integrierter IT- und Kommunikationslösungen, interaktives Marketing und Promotion
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 210/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55347 eingetragenen DOM Digital Online Media GmbH, Bismarckstr. 60, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Herwig Bertelmann, Bismarckstr. 60, 50672 Köln, Herrn Markus Schulte, Bismarckstr. 60, 50672 Köln und Herrn Ella Müller-Baum, Bismarckstr. 60, 50672 Köln
Geschäftszweig: die Erstellung, Vermarktung und Vermittlung integrierter IT- und Kommunikationslösungen, interaktives Marketing und Promotion
ist am 12.10.2026, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Dobiey, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70c IN 210/26
Amtsgericht Köln, 12.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55347 eingetragenen DOM Digital Online Media GmbH, Bismarckstr. 60, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Herwig Bertelmann, Bismarckstr. 60, 50672 Köln, Herrn Markus Schulte, Bismarckstr. 60, 50672 Köln und Herrn Ella Müller-Baum, Bismarckstr. 60, 50672 Köln
Geschäftszweig: die Erstellung, Vermarktung und Vermittlung integrierter IT- und Kommunikationslösungen, interaktives Marketing und Promotion
ist am 12.10.2026, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Dobiey, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70c IN 210/26
Amtsgericht Köln, 12.10.2026