Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
dinc immobilien & finanzen GmbH
Bad Oeynhausen
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur dinc immobilien & finanzen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.12.2025, Aktenzeichen 43 IN 469/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 469/24
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 15577
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Marcel Streeck
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen.
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 469/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK classic, -Team Beitragsrückstand-, Herzogswall 4, 45657 Recklinghausen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 15577 eingetragene dinc immobilien & finanzen GmbH, Königstraße 1, 32545 Bad Oeynhausen, vertr. d. d. Gf.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Öztürk, Königstraße 1, 32545 Bad Oeynhausen
weiter Beteiligt:
vorläufiger Insolvenzverwalter: Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden,
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der antragstellenden Gläubigerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die antragstellende Gläubigerin, weil die Gläubigerin den Eröffnungsantrag trotz fortbestehender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zurückgenommen hat, §§ 4 InsO, 269 IV ZPO.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 27.06.2024 hatte das Gericht den vorläufigen Verwalter mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, in dem er unter am 15.10.2024 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ohne dass sich an der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin etwas geändert hätte, hat die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Zahlungsvereinbarung getroffen und daraufhin den Antrag zurückgenommen.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist im Folgenden bei im wesentlichen unveränderter wirtschaftlicher Lage der Schuldnerin auf Eröffnungsantrag einer anderen Gläubigerin aus Februar 2025 sowie im Übrigen auf einen (neuen) Antrag der hiesigen Gläubigerin mit Beschluss vom 09.07.2025 (43 IN 156/25) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die getroffene Zahlungszusage gegenüber der hiesigen Gläubigerin war bis zuletzt nicht nicht eingehalten worden.
Die Gläubigerin hat damit dokumentiert, dass es ihr in erster Linie um die Durchsetzung ihrer Forderung ging und das Verfahren nicht in erster Linie mit dem Zweck betrieben worden ist, das geordnete Insolvenzerfahren über das Vermögen der Gesellschaft zur Eröffnung zu bringen. Vielmehr hat sich der Antrag der durch die Art und Umstände der Rücknahme als sog. Druckantrag erwiesen, was bei der nunmehr anstehenden Kostentscheidung zu berücksichtigen ist, und eine vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Verfahrens rechtfertigt (AG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2007 - 67c IN 242/07 -, Rn. 11, juris, m.w.N.).
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.08.2024 bis zum 28.10.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug ... €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.118 eingesehen werden.
43 IN 469/24
Amtsgericht Bielefeld, 03.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK classic, -Team Beitragsrückstand-, Herzogswall 4, 45657 Recklinghausen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 15577 eingetragene dinc immobilien & finanzen GmbH, Königstraße 1, 32545 Bad Oeynhausen, vertr. d. d. Gf.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Öztürk, Königstraße 1, 32545 Bad Oeynhausen
weiter Beteiligt:
vorläufiger Insolvenzverwalter: Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden,
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der antragstellenden Gläubigerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die antragstellende Gläubigerin, weil die Gläubigerin den Eröffnungsantrag trotz fortbestehender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zurückgenommen hat, §§ 4 InsO, 269 IV ZPO.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 27.06.2024 hatte das Gericht den vorläufigen Verwalter mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, in dem er unter am 15.10.2024 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ohne dass sich an der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin etwas geändert hätte, hat die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Zahlungsvereinbarung getroffen und daraufhin den Antrag zurückgenommen.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist im Folgenden bei im wesentlichen unveränderter wirtschaftlicher Lage der Schuldnerin auf Eröffnungsantrag einer anderen Gläubigerin aus Februar 2025 sowie im Übrigen auf einen (neuen) Antrag der hiesigen Gläubigerin mit Beschluss vom 09.07.2025 (43 IN 156/25) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die getroffene Zahlungszusage gegenüber der hiesigen Gläubigerin war bis zuletzt nicht nicht eingehalten worden.
Die Gläubigerin hat damit dokumentiert, dass es ihr in erster Linie um die Durchsetzung ihrer Forderung ging und das Verfahren nicht in erster Linie mit dem Zweck betrieben worden ist, das geordnete Insolvenzerfahren über das Vermögen der Gesellschaft zur Eröffnung zu bringen. Vielmehr hat sich der Antrag der durch die Art und Umstände der Rücknahme als sog. Druckantrag erwiesen, was bei der nunmehr anstehenden Kostentscheidung zu berücksichtigen ist, und eine vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Verfahrens rechtfertigt (AG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2007 - 67c IN 242/07 -, Rn. 11, juris, m.w.N.).
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.08.2024 bis zum 28.10.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug ... €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.118 eingesehen werden.
43 IN 469/24
Amtsgericht Bielefeld, 03.12.2025