Abweisung mangels Masse
DETRANSPORT UG (haftungsbeschränkt)
Monheim am Rhein
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der DETRANSPORT UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 504 IN 156/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 156/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 84948
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 156/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der DETRANSPORT UG (haftungsbeschränkt), Mittelstr. 11, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Edith Melanie Münster,
wird der am 24.07.2025 eingegangene Antrag d. Gläubig. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Immermannstr. 15, 40210 Düsseldorf vom 02.06.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 142.593,00 €.
Amtsgericht Düsseldorf, 13.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der DETRANSPORT UG (haftungsbeschränkt), Mittelstr. 11, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Edith Melanie Münster,
wird der am 24.07.2025 eingegangene Antrag d. Gläubig. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Immermannstr. 15, 40210 Düsseldorf vom 02.06.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 142.593,00 €.
Amtsgericht Düsseldorf, 13.07.2026