Sicherungsmaßnahme

Denarius Vermögensverwaltungsgesellschaft AG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Denarius Vermögensverwaltungsgesellschaft AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen 67a IN 368/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 368/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 151247
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
03.09.2026
Rechtsform
AG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Sven Undritz
Im Handelsregister seit
2018
Grundkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Vornahme von Grundstücksgeschäften aller Art, insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die Vermietung von unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie alle mit den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 34 c Gewerbeordnung sind ausgeschlossen.
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 368/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Denarius Vermögensverwaltungsgesellschaft AG, Verwaltung d. eigenen Vermögens, Vornahme v. Grundstücksgeschäften aller Art u.a., Holzbrücke 2, 20459 Hamburg (AG Hamburg, HRB 151247), vertr. d.: 1. Mehran Dehghan, (Vorstand), 2. Christian Ferchland, (Vorstand), 3. Mohammad Mohsen, (Vorstand), ist am 03.09.2026 um 15:51 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Sven Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Tel.: (040) 80 81 36 210 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

67a IN 368/26
Amtsgericht Hamburg, 03.09.2026

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