Sicherungsmaßnahme
Pizzeria Massimo UG (haftungsbeschränkt)
Nalbach
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 16/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 102637
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 17.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Patrick Steinhausen
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 16/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102637 eingetragenen Pizzeria Massimo UG (haftungsbeschränkt), Hubertusstraße 73, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Massimo Laurenza,
Geschäftszweig: Der Betrieb von Gastronomie
ist am 17.08.2026, um 15:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Patrick Steinhausen, Trierer Straße 8-10, 66111 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 16/26
Amtsgericht Saarbrücken, 17.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102637 eingetragenen Pizzeria Massimo UG (haftungsbeschränkt), Hubertusstraße 73, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Massimo Laurenza,
Geschäftszweig: Der Betrieb von Gastronomie
ist am 17.08.2026, um 15:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Patrick Steinhausen, Trierer Straße 8-10, 66111 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 16/26
Amtsgericht Saarbrücken, 17.08.2026