Sicherungsmaßnahme

D. u. M. Zügel GmbH

Überherrn

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur D. u. M. Zügel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2026, Aktenzeichen 61 IN 44/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
61 IN 44/26
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 24821
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
30.06.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Dennis B. Blank
Im Handelsregister seit
1988
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung von technischen Gummiprodukten, insbesondere die Aufbereitung und das Recycling von Gummierzeugnissen; der Handel mit solchen Produkten und die Industrievertretung solcher oder ähnlicher Produkte

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 44/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 24821 eingetragenen D. u. M. Zügel GmbH, Industriestraße 94, 66802 Überherrn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zügel,

ist am 29.06.2026, um 17:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

61 IN 44/26
Amtsgericht Saarbrücken, 29.06.2026
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