Abweisung mangels Masse

d.i.i. 17. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG

Wiesbaden

Das Amtsgericht Wiesbaden hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der d.i.i. 17. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 20.04.2026, Aktenzeichen 10 IN 508/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 508/25
Registerbezug
Wiesbaden, HRA 11339
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
20.04.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

10 IN 508/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. 17. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG, Klingholzstraße 7, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11339), vertreten durch die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 11. Verwaltungs GmbH, diese vertr. d.: Dirk Mennewisch, Blankeneser Landstraße 58, 22587 Hamburg, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 16.04.2026