Abweisung mangels Masse

Complettbau Havelberg UG

Havelberg

Das Amtsgericht Hansestadt Stendal hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Complettbau Havelberg UG mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 69/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hansestadt Stendal
Aktenzeichen
7 IN 69/26
Registerbezug
Stendal, HRB 31507
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Neubau, Modernisierung von Bauten, Fassadenarbeiten sowie diverse Mauer-, Putz- und Betonarbeiten, Dachdeckerleistungen wie Neueindeckung, Reparaturarbeiten an Dächern sowie Dachklempnerarbeiten.

Was die Abweisung mangels Masse bedeutet

Kein Verfahren
Der Eröffnungsantrag wurde abgewiesen, weil das Vermögen voraussichtlich die Verfahrenskosten nicht deckt (§ 26 InsO). Aufgrund dieser Entscheidung findet keine Forderungsanmeldung in einem eröffneten Insolvenzverfahren statt. Maßgeblich bleiben der Beschluss und ein möglicher späterer Verfahrensverlauf.
Für Gläubiger
Die Abweisung bedeutet nicht, dass offene Ansprüche automatisch entfallen. Ob und wie sie noch durchgesetzt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Gesellschaftsrechtliche Folgen und die Rechtskraft des Beschlusses sind gesondert zu prüfen.
Für Beschäftigte
Eine Abweisung mangels Masse ist ein mögliches Insolvenzereignis für Insolvenzgeld. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 165 SGB III. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

7 IN 69/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Complettbau Havelberg UG, Havelstr. 27, 39539 Havelberg (AG Stendal, HRB 31507), vertr. d.: Michael Meier, Kreckwitz 27 b, 02627 Kubschütz, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am aufgehoben worden.
Amtsgericht Stendal, 01.10.2026
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