Sicherungsmaßnahme
CD Plus Consulting GmbH
Moers
Das Amtsgericht Kleve hat zur CD Plus Consulting GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.04.2026, Aktenzeichen 31 IN 17/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 31 IN 17/26
- Registerbezug
- Kleve, HRB 15641
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Natascha Habura
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 40.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Business, Mergers & Acquisitions, Industrie, Immigration, Reise- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Messeveranstaltungen und Fahrzeugvermittlung
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 17/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15641 eingetragenen CD Plus Consulting GmbH, Frieda-Nadig-Straße 51, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bing Zhang, Frieda-Nadig-Str. 51, 47441 Moers
Geschäftszweig: Erbringung von Service- u. Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Business, Mergers & Acquisitions, Industrie, Immigration, Reise- u. Freizeitveranstaltungen pp.
ist am 09.04.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
31 IN 17/26
Amtsgericht Kleve, 09.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15641 eingetragenen CD Plus Consulting GmbH, Frieda-Nadig-Straße 51, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bing Zhang, Frieda-Nadig-Str. 51, 47441 Moers
Geschäftszweig: Erbringung von Service- u. Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Business, Mergers & Acquisitions, Industrie, Immigration, Reise- u. Freizeitveranstaltungen pp.
ist am 09.04.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
31 IN 17/26
Amtsgericht Kleve, 09.04.2026