Sicherungsmaßnahme
SOLO Greentec GmbH
Möhnesee
- Insolvenzgericht
- Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 226/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 10807
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 226/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10807 eingetragenen SOLO Greentec GmbH, Gutenbergweg 19, 59519 Möhnesee, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Viktoriia Vager, 395Sheikh Zayed Road 42, 4111 Dmac Maison Ayko, City, Vereinigte Arabische Emirate
ist am 17.08.2026, um 10:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 226/26
Amtsgericht Arnsberg, 17.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10807 eingetragenen SOLO Greentec GmbH, Gutenbergweg 19, 59519 Möhnesee, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Viktoriia Vager, 395Sheikh Zayed Road 42, 4111 Dmac Maison Ayko, City, Vereinigte Arabische Emirate
ist am 17.08.2026, um 10:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 226/26
Amtsgericht Arnsberg, 17.08.2026