Abweisung mangels Masse

Blanka's Gastronomie GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Blanka's Gastronomie GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 70a IN 311/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 311/24
Registerbezug
Köln, HRB 103389
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.04.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

AOK Rheinland/Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf

- Gläubigerin -

gegen

die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB103389 eingetragene Blanka's Gastronomie GmbH, Hochstr. 8, 40878 Ratingen, vertr. d. d. Gf.

- Schuldnerin -

wird der am 06.08.2024 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Im Zollhafen 22, 50678 Köln vom 13.03.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG. Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Köln
20.04.2026