Sicherungsmaßnahme
SO RE UG (haftungsbeschränkt)
Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 196/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 97766
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Friedrich Knoop
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 196/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97766 eingetragenen SO RE UG (haftungsbeschränkt), Hoffeldstr. 37, 40235 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rati Tsakadze,
ist am 12.08.2026, um 11:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Friedrich Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 196/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97766 eingetragenen SO RE UG (haftungsbeschränkt), Hoffeldstr. 37, 40235 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rati Tsakadze,
ist am 12.08.2026, um 11:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Friedrich Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 196/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2026