Aufhebung des Verfahrens

B & T Zahntechnik GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur B & T Zahntechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 67c IN 20/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 20/18
Registerbezug
Hamburg, HRB 63468
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
14.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1997
Stammkapital
51.300 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb eines zahntechnischen Labors und Herstellung und Vertrieb von kieferorthopädischen Geräten und Zahnersatz aller Art, Herstellung und Vertrieb von Dentalprodukten.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 20/18

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63468 eingetragenen B & T Zahntechnik GmbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Saseler Chaussee 111, 22393 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg-Michael Thedens, Frau Saskia Haase

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

67c IN 20/18
Amtsgericht Hamburg, 14.09.2026
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