Sicherungsmaßnahme
AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Pfungstadt
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 993/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 993/26
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 90666
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Darmstadt
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
9 IN 993/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ostendstraße 1, 64319 Pfungstadt,
vertreten durch:
Christina Pycha, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
Gemäß § 270a InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet:
1. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
3. Die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie sonstige Verfügungen hierüber durch die Antragstellerin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters.
4. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.
5. Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen; der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§ 274 Abs. 2 § 22 Abs. 3 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
9 IN 993/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ostendstraße 1, 64319 Pfungstadt,
vertreten durch:
Christina Pycha, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
Gemäß § 270a InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet:
1. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
3. Die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie sonstige Verfügungen hierüber durch die Antragstellerin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters.
4. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.
5. Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen; der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§ 274 Abs. 2 § 22 Abs. 3 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.