Sicherungsmaßnahme

Automotive Center Südwestfalen GmbH

Attendorn

Das Amtsgericht Siegen hat zur Automotive Center Südwestfalen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen 25 IN 251/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 251/26
Registerbezug
Siegen, HRB 9417
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Thorsten Kapitza
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 251/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 9417 eingetragenen Automotive Center Südwestfalen GmbH, Kölner Straße 125, 57439 Attendorn

Geschäftszweig: Anbahnung und Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen auf dem Gebiet des Leichtbaus für die Fahrzeugindustrie in Südwestfalen; Innovationsmittlerschaft und Förderung des Technologietransfers zwischen Universitäten und Fachhochschulen, den Fahrzeugherstellern und Unternehmen im Raum Südwestfalen. Hierzu gehören auch die Bereitstellung von besonderen Einrichtungen und Personal zur Nutzung in Projekten, ferner Programme der Qualifizierung.

ist am 23.09.2026, um 09:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thorsten Kapitza, Weidenauer Straße 196, 57076 Siegen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

25 IN 251/26
Amtsgericht Siegen, 23.09.2026