Abweisung mangels Masse

ARK Holding UG (haftungsbeschränkt)

Köln

Das Amtsgericht Köln hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der ARK Holding UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 19.06.2026, Aktenzeichen 70a IN 355/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 355/25
Registerbezug
Köln, HRB 119893
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
19.06.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 355/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 119893 eingetragenen ARK Holding UG (haftungsbeschränkt), Dasselstraße 1 c, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Adrian Jakob Ruiz Krug, Dasselstr. 1 c, 50674 Köln

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath, Augustinusstraße 9 a, 50226 Frechen

wird der am 30.09.2025 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Jacobi, Ubierring 7, 50678 Köln vom 23.04.2026.

Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 €.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Köln, 20.05.2026