Vergütungsfestsetzung
Amtek Technologies Deutschland GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Amtek Technologies Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 145 IN 389/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 145 IN 389/17
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 99137
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Florian Gantenberg
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 389/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 99137 eingetragenen Amtek Technologies Deutschland GmbH, Wöhlerstraße 5, 60323 Frankfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Vogel, Haberstraße 36, 42551 Velbert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Florian Gantenberg, Lise-Meitner-Str. 5 - 9, 42119 Wuppertal
werden die Vergütung und Auslagen des durch Beschluss vom 31.03.2026 bestellten Sonderinsolvenzverwalters Florian Gantenberg wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
Der Endbetrag kann nach Rechtskraft der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde mit dem Aufgabenkreis " Prüfung der Forderungsanmeldung und die Abgabe der Prüferklärung bezüglich der Forderung Rang 0 ( § 38 InsO) mit der lfd. Nr.22" bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalter bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11)
Nach der weiteren Rechtsprechung des BGH (IX ZB 29/18, IX ZB 27/18) ist als Bemessungsgrundlage auf die zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote der angemeldeten Forderung abzustellen.
Im vorliegenden Verfahren ist nach dem Bericht des Verwalters eine Befriedigungsquote von ca. 0,36 % zu erwarten, so dass demnach eine Bemessungsgrundlage von 1948,24 € für die angemeldete Forderung Nr. 22 in Höhe von 541.178,87 € zugrunde zu legen wäre.
Aufgrund der genannten Bemessungsgrundlage ergäbe sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV folgender Regelsatz: 779,30 €. Die Mindestvergütung beträgt jedoch 1.000,00 €.
Da dem Sonderinsolvenzverwalter im vorliegenden Fall jedoch lediglich die Prüfung einzelner Forderungen übertragen wurde, ist seine Tätigkeit auf einen Bruchteil der Regelvergütung festzulegen.
Der von dem Sonderinsolvenzverwalter angesetzte Bruchteil von 5 % der Mindestvergütung erscheint angemessen.
Die vom BGH vorgesehen Deckelung der Vergütung durch die nach dem RVG nach VV 2300 RVG anzusetzende 1,3-fache Geschäftsgebühr nach den obengenannten Bemessungsgrundlagen wird durch die angemeldete Vergütung auch nicht überschritten.
Die angemeldete Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt X € wird antragsgemäß berücksichtigt, so dass sich inklusive der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von X € ergibt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.07.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 eingesehen werden.
145 IN 389/17
Amtsgericht Wuppertal, 15.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 99137 eingetragenen Amtek Technologies Deutschland GmbH, Wöhlerstraße 5, 60323 Frankfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Vogel, Haberstraße 36, 42551 Velbert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Florian Gantenberg, Lise-Meitner-Str. 5 - 9, 42119 Wuppertal
werden die Vergütung und Auslagen des durch Beschluss vom 31.03.2026 bestellten Sonderinsolvenzverwalters Florian Gantenberg wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
Der Endbetrag kann nach Rechtskraft der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde mit dem Aufgabenkreis " Prüfung der Forderungsanmeldung und die Abgabe der Prüferklärung bezüglich der Forderung Rang 0 ( § 38 InsO) mit der lfd. Nr.22" bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalter bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11)
Nach der weiteren Rechtsprechung des BGH (IX ZB 29/18, IX ZB 27/18) ist als Bemessungsgrundlage auf die zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote der angemeldeten Forderung abzustellen.
Im vorliegenden Verfahren ist nach dem Bericht des Verwalters eine Befriedigungsquote von ca. 0,36 % zu erwarten, so dass demnach eine Bemessungsgrundlage von 1948,24 € für die angemeldete Forderung Nr. 22 in Höhe von 541.178,87 € zugrunde zu legen wäre.
Aufgrund der genannten Bemessungsgrundlage ergäbe sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV folgender Regelsatz: 779,30 €. Die Mindestvergütung beträgt jedoch 1.000,00 €.
Da dem Sonderinsolvenzverwalter im vorliegenden Fall jedoch lediglich die Prüfung einzelner Forderungen übertragen wurde, ist seine Tätigkeit auf einen Bruchteil der Regelvergütung festzulegen.
Der von dem Sonderinsolvenzverwalter angesetzte Bruchteil von 5 % der Mindestvergütung erscheint angemessen.
Die vom BGH vorgesehen Deckelung der Vergütung durch die nach dem RVG nach VV 2300 RVG anzusetzende 1,3-fache Geschäftsgebühr nach den obengenannten Bemessungsgrundlagen wird durch die angemeldete Vergütung auch nicht überschritten.
Die angemeldete Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt X € wird antragsgemäß berücksichtigt, so dass sich inklusive der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von X € ergibt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.07.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 eingesehen werden.
145 IN 389/17
Amtsgericht Wuppertal, 15.10.2026