Sicherungsmaßnahme
Alligator Analytica AG
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Alligator Analytica AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.07.2026, Aktenzeichen 70a IN 252/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 252/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 111518
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.07.2026
- Rechtsform
- AG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Felix Höpker
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Grundkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- a) die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten aller Art für den weltweiten Informationstechnologiemarkt, insbesondere im Bereich Energie und Energiemanagement sowie Daten -und Datenverarbeitungssysteme und Datenanalyse. b) die Entwicklung und Ausführung von Dienstleistungen aller Art für den weltweiten lnformationstechnologiemarkt gegen Entgelt. Unentgeltlich …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 252/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111518 eingetragenen Alligator Analytica AG, Annastraße 67 - 71, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bastian Trebst, Annastr. 67 - 71, 50968 Köln
Geschäftszweig: a) die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten aller Art für den weltweiten Informationstechnologiemarkt,
ist am 21.07.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 252/26
Amtsgericht Köln, 21.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111518 eingetragenen Alligator Analytica AG, Annastraße 67 - 71, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bastian Trebst, Annastr. 67 - 71, 50968 Köln
Geschäftszweig: a) die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten aller Art für den weltweiten Informationstechnologiemarkt,
ist am 21.07.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 252/26
Amtsgericht Köln, 21.07.2026