Sicherungsmaßnahme
The- Garage -GmbH
Neuss
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 126/26
- Registerbezug
- Neuss, HRB 20237
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Uwe Paul
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 126/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20237 eingetragenen The- Garage -GmbH, Eichendorffstraße 18, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lauritz-Peter Koch
ist am 14.08.2026, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 126/26
Amtsgericht Düsseldorf, 14.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20237 eingetragenen The- Garage -GmbH, Eichendorffstraße 18, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lauritz-Peter Koch
ist am 14.08.2026, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 126/26
Amtsgericht Düsseldorf, 14.08.2026