Abweisung mangels Masse

OG Tiefbau GmbH

Osnabrück

Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 57/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 215708
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
18.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

60 IN 57/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OG Tiefbau GmbH, Bremer Straße 75, 49086 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 215708), vertr. d.: 1. Fatih Mehmet Yörück, Holsten-Mündruper-Straße 28, 49086 Osnabrück, (Geschäftsführer), 2. Ricardo Schubert, Bremer Straße 38, 49179 Ostercappeln, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Osnabrück eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Osnabrück an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 17.08.2026

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