Sicherungsmaßnahme
Opitz GmbH
Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70h IN 53/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 41661
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jörg Gollnick
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 53/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41661 eingetragenen Opitz GmbH, Hansestraße 78, 51105 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Armin Reiner Törschner, Hansestraße 78, 51105 Köln
Geschäftszweig: der Betrieb eines Taxiunternehmens.
ist am 11.08.2026, um 16:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 53/26
Amtsgericht Köln, 11.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41661 eingetragenen Opitz GmbH, Hansestraße 78, 51105 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Armin Reiner Törschner, Hansestraße 78, 51105 Köln
Geschäftszweig: der Betrieb eines Taxiunternehmens.
ist am 11.08.2026, um 16:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 53/26
Amtsgericht Köln, 11.08.2026