Sicherungsmaßnahme
BBGT Wenzel & Wiegand GmbH
Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 196/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 104769
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Gregor Bräuer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 196/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 104769 eingetragenen BBGT Wenzel & Wiegand GmbH, Columbusstr. 29, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nada Kuzmanovic,
ist am 12.08.2026, um 13:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 196/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 104769 eingetragenen BBGT Wenzel & Wiegand GmbH, Columbusstr. 29, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nada Kuzmanovic,
ist am 12.08.2026, um 13:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 196/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.08.2026