Sicherungsmaßnahme
The Address GmbH
Oberhausen
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1177/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 39248
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tanja Bückmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1177/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 39248 eingetragenen The Address GmbH, Centroallee 81, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mohammad Yar Yari, Leipziger Straße 2B, 04420 Markranstädt
ist am 06.08.2026, um 13:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1177/26
Amtsgericht Duisburg, 06.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 39248 eingetragenen The Address GmbH, Centroallee 81, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mohammad Yar Yari, Leipziger Straße 2B, 04420 Markranstädt
ist am 06.08.2026, um 13:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1177/26
Amtsgericht Duisburg, 06.08.2026