Sicherungsmaßnahme
All in One Solar GmbH
Oberhausen
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1516/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38481
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tanja Bückmann
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1516/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38481 eingetragenen All in One Solar GmbH, Alleestraße 4, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Leischen, Weseler Weg 36, 46562 Voerde
ist am 18.08.2026, um 10:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1516/26
Amtsgericht Duisburg, 18.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38481 eingetragenen All in One Solar GmbH, Alleestraße 4, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Leischen, Weseler Weg 36, 46562 Voerde
ist am 18.08.2026, um 10:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1516/26
Amtsgericht Duisburg, 18.08.2026