{"data":[{"id":"6e5c93f47cfb4b2cd42b1a218301a8c191bfb64901394ceb415e2a164944bac2","date":"2026-10-04","case_number":"IN 39/25","court":"Weiden i.d. OPf","state":"Bayern","name":"Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG","city":"Waldershof","register_reference":"Weiden i.d. OPf, HRA 413","publication_text":"IN 39/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nAmbros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard\nRegistergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js\n\nDie Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\n\nDie Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.03.2026.\nDer Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.\nFür 24,3 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Weiden i.d. OPf.\nLedererstr. 9\n92637 Weiden i.d. OPf.\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Weiden i.d. OPf.\nLedererstr. 9\n92637 Weiden i.d. OPf.\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 02.10.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ambros-schmelzer-sohn-gmbh-co-kg-waldershof-6e5c93f47cfb4b2c"},{"id":"4f47d8235ad86198c3d754dc07d056f87d11172603d99a77059ed6ebc8e775b3","date":"2026-10-04","case_number":"810 IN 28/19 C-5-6","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"care home logistic GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 111538","publication_text":"810 IN 28/19 C-5-6 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der care home logistic GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 117.947,13 €. Zur Verteilung steht voraussichtlich ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung.\nAmtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/care-home-logistic-gmbh-frankfurt-am-main-4f47d8235ad86198"},{"id":"2df3d34eb317f419aafd40b8b26eed7a15798ff42958352d4e790d4107cafb96","date":"2026-10-04","case_number":"810 IN 28/19 C-5-6","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"care home logistic GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 111538","publication_text":"Amtsgericht Frankfurt am Main 04.09.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 28/19 C-5-6\nB e s c h l u s s\nIn dem Insolvenzverfahren\ncare home logistic GmbH Eschersheimer Landstraße 42 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111538),\nwerden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:\nVergütung            EUR X\nAuslagen              EUR X\nUmsatzsteuer       EUR X\nSumme                 EUR X\nGründe:\nAus der maßgeblichen Masse von EUR 70.209,00 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR X, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Bearbeitung der anhängigen umfangreichen Rechtsstreitigkeiten geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung der vorgelagerten vorläufigen Verwaltung sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 20% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR X rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.\nRechtsmittelbelehrung\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/care-home-logistic-gmbh-frankfurt-am-main-2df3d34eb317f419"},{"id":"8bda4968585385c06ddf685b775f3b21aff073439bb91ed2b2e3b176551b34d0","date":"2026-10-04","case_number":"810 IN 28/19 C-5-6","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"care home logistic GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 111538","publication_text":"810 IN 28/19 C-5-6 In dem Insolvenzverfahren care home logistic GmbH, Eschersheimer Landstraße 42, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111538) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).\n\nVon den Gläubigern können bis zum 02.11.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.\n\nDer Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nInsolvenzgericht Frankfurt am Main, den 04.09.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/care-home-logistic-gmbh-frankfurt-am-main-8bda4968585385c0"},{"id":"afb147b0653f734f6b329d035923e768f0fa487221ad71e55537362e0129a456","date":"2026-10-04","case_number":"3617 IN 3088/26","court":"Charlottenburg (Berlin)","state":"Berlin","name":"Da Fuq GmbH","city":"Berlin","register_reference":"Berlin, HRB 245659","publication_text":"3617 IN 3088/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nDa Fuq GmbH, Christburger Straße 5, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Claudius Beele, ebenda,\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 245659\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Charlottenburg\nAmtsgerichtsplatz 1\n14057 Berlin\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.09.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/da-fuq-gmbh-berlin-afb147b0653f734f"},{"id":"b5f8dcb718cb4f57510303f093aa6495194fe7acc43afa1ddecaea05fa4eb32c","date":"2026-10-04","case_number":"620 IN 1622/26","court":"Duisburg","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Stender GmbH","city":"Schermbeck","register_reference":"Duisburg, HRB 32303","publication_text":"Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1622/26\n\nÜber das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32303 eingetragenen Stender GmbH, Alte Poststraße 121, 46514 Schermbeck, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sören Affeld, Am Altenbruch 66, 40822 Mettmann\n\nGeschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spezialsubstraten und Blumenerden für den Erwerbsgartenbau\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2026, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\nDie Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.07.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.\nEs wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).\n\nZum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg.\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.11.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.\nEs wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.\n\nZu Mitgliedern werden bestimmt:\n a) Niederrheinische Sparkasse RheinLippe, Anstalt des öffentlichen Rechts, Bismarckstraße 1, 46483 Wesel, höchstpersönlich vertreten durch Herrn Christian Bollwerk;\nb) Atradius Kreditversicherung, Niederlassung der Atradius Crédito y Caución S. A. de Seguros y Reaseguros, Spanien, Opladener Straße 14, 50679 Köln, höchstpersönlich vertreten durch Herrn Rolf Breuer,\nc) Frau Stefanie Popp als Vorsitzende des Betriebsrats der Schuldnerin, c/o Stender GmbH, Alte Poststraße 121, 46514 Schermbeck.\nDie Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.\n\nTermin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am\n\nMittwoch, 23.12.2026, 10:00 Uhr,\nim Gebäude des Amtsgerichts Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, 3. Etage, Sitzungssaal C315.\nDer Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über\n\n- \tdie Person des Sachwalters,\n- \tdie Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),\nund gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:\n- \tdie Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),\n- \tdie Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- \tdie Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).\n\nSchriftlicher Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 16.12.2026.\n\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C201 niedergelegt.\n\nDer Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n620 IN 1622/26\nDuisburg, 01.10.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/stender-gmbh-schermbeck-b5f8dcb718cb4f57"},{"id":"d057193e95e6bb71fdfcf8e3d7269dcf5805f8429b2ab95507fb09ab00ec503d","date":"2026-10-04","case_number":"3617 IN 1153625/25","court":"Charlottenburg (Berlin)","state":"Berlin","name":"SimpliUs Holding GmbH","city":"Berlin","register_reference":"Berlin, HRB 180307","publication_text":"3617 IN 11536/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSimpliUs Holding GmbH, Fabeckstraße 62, 14195 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Griesinger\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180307\n- Schuldnerin -\n\nhat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.09.2026 die Vergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 10, 11, 1 und 2 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 38.592,91 Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.\n\nEs wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 28,03 % für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung sowie die Sanierungsbemühungen beantragt.\nDer vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nDie Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.\nAmtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- den 01.10.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/simplius-holding-gmbh-berlin-d057193e95e6bb71"},{"id":"6494b00094623e78c634c718d0be6e478543f08ad5c254c3ccc005ea8f659a1b","date":"2026-10-04","case_number":"3609 IN 6379/26","court":"Charlottenburg (Berlin)","state":"Berlin","name":"the green of us Handels GmbH","city":"Berlin","register_reference":"Berlin, HRB 219895","publication_text":"3609 IN 6379/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nthe green of us Handels GmbH,\nFrankenstraße 1, 10781 Berlin,\nvertreten durch die Geschäftsführer Philipp Rafael Ferrer, Laura Taibi und Yassin Taibi\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 219895\n- Schuldnerin -\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 01.10.2026 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):\n1.\tMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n2.\tZur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird\n\nFrau Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein\nRahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin\n\nbestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative InsO).\nDie vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).\nDie vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.\nDie vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.\nDie Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\nGem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.\nDie vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.\nHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Charlottenburg\nAmtsgerichtsplatz 1\n14057 Berlin\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nGegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/the-green-of-us-handels-gmbh-berlin-6494b00094623e78"}],"meta":{"date_from":"2026-10-04","date_to":"2026-10-04","count":8,"limit":250,"type":[],"data_through":"2026-10-04","license_note":"Weiterverwendung nur unter Beachtung der Quellen-, Datenschutz- und Nutzungsbedingungen."}}