{"data":[{"id":"53a11f2b03b4e31c91dcb35af329ea8b8ac3f08b3d356b9bfe20b440ed169c30","date":"2026-08-18","case_number":"IN 299/26","court":"Weilheim i. OB","state":"Bayern","name":"AlohaVita GmbH","city":"Wörthsee OT Steinebach,","register_reference":"München, HRB 257983","publication_text":"IN 299/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nAlohaVita GmbH, Am Steinberg 41, 82237 Wörthsee OT Steinebach, vertreten durch den Geschäftsführer Pelunka Peter Mario, geb. Pelunka, verstorben am 25.01.2026, dieser vertreten durch die Nachlasspflegerin Borgiel Kristina, Wotanstraße 64, 80639 München, Gz.: kb/am\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 257983\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen über die Geschäftskonten der Schuldnerin bei der Münchner Bank eG (IBAN DE41 7019 0000 0002 8777 91, DE17 7019 0000 7002 8777 91, DE02 7019 0000 7012 8777 91 und DE69 7019 0000 7032 8777 91) unzulässig sind.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Weilheim i.OB\nAlpenstr. 16\n82362 Weilheim i.OB\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/53a11f2b03b4e31c91dcb35af329ea8b8ac3f08b3d356b9bfe20b440ed169c30"},{"id":"a76bd53aa8bb3027cd8225c494574311803f4be7f2b7a6a28d66b2cbef7ad3cb","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 290/26","court":"Ulm","state":"Baden-Württemberg","name":"alphaQuest GmbH","city":"Ulm","register_reference":"Ulm, HRB 5389","publication_text":"1 IN 290/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nalphaQuest GmbH, Magirus-Deutz-Straße 10, 89077 Ulm, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Marietta Kersten Leiber\nRegistergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 5389\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.08.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):\n1.\tMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n2.\tZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird\n\nRechtsanwalt Georg Jakob Stemshorn\nKarlstraße 33 (Fach 59), 89073 Ulm\nTelefon: +49 731 96880-0, Fax: +49 731 96880-54\nulm@pluta.net\n\nbestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative InsO).\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).\nDer Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.\nEr wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.\nDie Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\nGem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.\nHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ulm\nZeughausgasse 14\n89073 Ulm\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nGegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a76bd53aa8bb3027cd8225c494574311803f4be7f2b7a6a28d66b2cbef7ad3cb"},{"id":"b2ad8e69a2db2a6f633badeced35170f34acefd03477a06c7c3972ae86fc5f19","date":"2026-08-18","case_number":"4 IN 173/09","court":"Traunstein","state":"Bayern","name":"byometric systems AG","city":"Ainring","register_reference":"Traunstein, HRB 16058","publication_text":"4 IN 173/09\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der byometric systems AG, Industriestraße 1, 83404 Ainring findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt. Verfügbar sind 3.123,50 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 252.981,76 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein -Insolvenzgericht- Geschäftszeichen: 4 IN 173/09 niedergelegt.\n\nAmtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b2ad8e69a2db2a6f633badeced35170f34acefd03477a06c7c3972ae86fc5f19"},{"id":"3154b2f06648094105ecf242956bff2c76550a01c78b01dbd5b04f73c4aec5a1","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 136/26","court":"Wetzlar","state":"Hessen","name":"Bechthold M & C GmbH","city":"Lahnau","register_reference":"Wetzlar, HRB 9313","publication_text":"3 IN 136/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bechthold M & C GmbH, Amthof 7, 35633 Lahnau (AG Wetzlar, HRB 9313), vertr. d.: Jörn Ralph Bechthold, Jahnstraße 2, 35633 Lahnau, (Geschäftsführer), ist am 18.08.2026 um 13:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de bestellt worden.\nDer komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar eingesehen werden.\nAmtsgericht Wetzlar, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/3154b2f06648094105ecf242956bff2c76550a01c78b01dbd5b04f73c4aec5a1"},{"id":"6c99d0547100c5903a95cc9e4cd191886adde3f18a5fa054501186455d439cbe","date":"2026-08-18","case_number":"7a IN 129/13","court":"Wittlich","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Follmann Bau GmbH","city":"Hillesheim","register_reference":"Wittlich, HRB 11859","publication_text":"7a IN 129/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Follmann Bau GmbH, Am Stockberg 7, 54576 Hillesheim (AG Wittlich, HRB 11859), vertr. d.: Winfried Follmann, Am Stockberg 4a, 54576 Hillesheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).\n\nDas schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).\n\nStichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 10.09.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\na) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\nb) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis\n\nDer vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Wittlich, 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6c99d0547100c5903a95cc9e4cd191886adde3f18a5fa054501186455d439cbe"},{"id":"6f95c8911e02d17937b7784f4466b2475ca5b7712c0aa59b15dbf6322c7dd1e7","date":"2026-08-18","case_number":"IN 436/10","court":"Wolfratshausen","state":"Bayern","name":"Holztec schreiner GmbH","city":"Otterfing","register_reference":"München, HRB 96936","publication_text":"IN 436/10\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nHolztec schreiner GmbH, Georg-Hardt-Str. 6, 83624 Otterfing, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter Düspohl Rudolf und Paulus Bernhard\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 96936\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nIn Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 30.07.2026 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt:\nHinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\n\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Wolfratshausen\nBahnhofstr. 18\n82515 Wolfratshausen\n oder bei dem\nLandgericht München II\nDenisstraße 3\n80335 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Wolfratshausen\nBahnhofstr. 18\n82515 Wolfratshausen\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6f95c8911e02d17937b7784f4466b2475ca5b7712c0aa59b15dbf6322c7dd1e7"},{"id":"8fa37561d8cfdfe41445ae30ef2f767dfcde486c004ce0f78686d5077a162308","date":"2026-08-18","case_number":"25 IN 123/25","court":"Siegen","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Jallow-Security Protection GmbH","city":"Siegen","register_reference":"Siegen, HRB 11573","publication_text":"Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstr. 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 niedergelegt.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n25 IN 123/25\nAmtsgericht Siegen, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8fa37561d8cfdfe41445ae30ef2f767dfcde486c004ce0f78686d5077a162308"},{"id":"177acacd979547dbef5781ceb60be7174076d0399efe8d4b0ff8376641048543","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 221/23","court":"Rottweil","state":"Baden-Württemberg","name":"Fabellohaft GmbH","city":"Tuttlingen","register_reference":"Stuttgart, HRB 780099","publication_text":"2 IN 221/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nFabellohaft GmbH, Jetterstraße 15, 78532 Tuttlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Faude und Mauro Gobello\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 780099\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Schmidt & Sellerbeck, Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen, Gz.: 484/23 SE\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Rottweil\nKönigstraße 20\n78628 Rottweil\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/177acacd979547dbef5781ceb60be7174076d0399efe8d4b0ff8376641048543"},{"id":"91f84d938ecb0f4a2d27580041f79610d12eb639aa129bacc2181eebba667eb8","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 22/26","court":"Zweibrücken","state":"Rheinland-Pfalz","name":"TASAWO UG (haftungsbeschränkt)","city":"Wolfsburg","register_reference":"Braunschweig, HRB 109669","publication_text":"1 IN 22/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TASAWO UG (haftungsbeschränkt), Am Kindergarten 13, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 109669), vertr. d.: Vasylii Kindra, Schneidergasse 25, 66901 Schönenberg-Kübelberg, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.08.2026  mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\nDie Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 21.04.2026 sind am 13.08.2026 aufgehoben worden.\nAmtsgericht Zweibrücken, 13.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/91f84d938ecb0f4a2d27580041f79610d12eb639aa129bacc2181eebba667eb8"},{"id":"f1d94eb38a4d041f6cebb7dc4c96f6a77c773ed3e2c70fac827db3c24e0260ba","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 31/22","court":"Weilheim i. OB","state":"Bayern","name":"PLVG GmbH","city":"Penzberg","register_reference":"München, HRB 105246","publication_text":"1 IN 31/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246\n- Schuldnerin -\n\n|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 7.450,14 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang nach § 38 InsO in Höhe von 679,51 Euro sowie im Rang nach § 39 Abs.1 Nr. 1 InsO in Höhe von 255,68 Euro sowie im Rang nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Höhe von 62,83 Euro.\n\nDas Schlussverzeichnis ist jeweils in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/f1d94eb38a4d041f6cebb7dc4c96f6a77c773ed3e2c70fac827db3c24e0260ba"},{"id":"798f325eda439f15a55f16ea66615e158b6fc02c5703c1a69da77bff2091299c","date":"2026-08-18","case_number":"22 IN 128/26","court":"Tostedt","state":"Niedersachsen","name":"Janzen handelnd unter Janzen e.K., Florian Richard","city":"Buchholz in der Nordheide","register_reference":"Tostedt, HRA 205323","publication_text":"22 IN 128/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Florian Richard Janzen, handelnd unter Janzen e.K., geb. am 23.05.1993, Flurweg 34, 21244 Buchholz in der Nordheide (AG Tostedt, HRA 205323), ist am 18.08.2026 um 11:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Anna-Vogeley-Str. 17, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131/20100, Fax: 04131/201014, E-Mail: mail@kanzlei-sbl.de bestellt worden.\n\nDie Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Tostedt, Unter den Linden 23, 21255 Tostedt einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Tostedt, 18.08.2026\n\nHinweise (Art. 13, 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.amtsgericht-tostedt.niedersachsen.de (Datenschutz).\nAuf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/798f325eda439f15a55f16ea66615e158b6fc02c5703c1a69da77bff2091299c"},{"id":"7ba9c62c48325030d9f3ce14b1d59529f80a21db889c42ddd0c6f1e95a3e2004","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 22/26","court":"Zweibrücken","state":"Rheinland-Pfalz","name":"TASAWO UG (haftungsbeschränkt)","city":"Wolfsburg","register_reference":"Braunschweig, HRB 109669","publication_text":"1 IN 22/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TASAWO UG (haftungsbeschränkt), Am Kindergarten 13, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 109669), vertr. d.: Vasylii Kindra, Schneidergasse 25, 66901 Schönenberg-Kübelberg, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 21.04.2026 am  13.08.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.\nAmtsgericht Zweibrücken, 13.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7ba9c62c48325030d9f3ce14b1d59529f80a21db889c42ddd0c6f1e95a3e2004"},{"id":"79c94186f1c99ffdf19d9a5aca3c1b0bd3c39cb2a64eda7594a6e0218f6af24a","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 316/24","court":"Ulm","state":"Baden-Württemberg","name":"Kneer, Jutta","city":"Westerheim","register_reference":"Ulm, HRA 721606","publication_text":"3 IN 316/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nJutta Kneer, geboren am 12.10.1962, Lerchenweg 14, 72589 Westerheim\nInhaber der Wäschefabrik Kneer e. K., Am Vogelherd 45, 72589 Westerheim, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 721606\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: WAE003.0017\n\n1.\tDie Prüfung der bis 18.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.\nWie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik \"Bürger\" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/79c94186f1c99ffdf19d9a5aca3c1b0bd3c39cb2a64eda7594a6e0218f6af24a"},{"id":"e965d2076d925b8539b18f01c58e8ff5432f944addbc8911d5633da8dfa01741","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 137/26","court":"Wetzlar","state":"Hessen","name":"Rezek Heizung - Sanitär GmbH & Co. KG","city":"Greifenstein","register_reference":"Wetzlar, HRA 6798","publication_text":"3 IN 137/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rezek Heizung - Sanitär GmbH & Co. KG, Schlossstraße 16, 35753 Greifenstein (AG Wetzlar, HRA 6798), vertr. d.: 1. Rezek Verwaltungsgesellschaft mbH, Schloßstraße 16, 35753 Greifenstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kai Rezek, Schloßstraße 16, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführer), ist am 18.08.2026 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sven O. Krakow, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441/20431-0, Fax: 06441/20431-20, E-Mail: info@sbk-insolvenz.de, Internet: www.sbk-insolvenz.de bestellt worden.\nDer komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Wetzlar, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/e965d2076d925b8539b18f01c58e8ff5432f944addbc8911d5633da8dfa01741"},{"id":"0c8314a1efcf21dbaa02e9741d5c5f8e9cc9bab4a72efabbc536e1dcbce3c618","date":"2026-08-18","case_number":"91 IN 44/26","court":"Stralsund","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"BS. Gebäudereinigung und Malerservice GmbH","city":"Bergen auf Rügen","register_reference":"Stralsund, HRB 21976","publication_text":"91 IN 44/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nBS. Gebäudereinigung und Malerservice GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bahnhofstraße 29, 18528 Bergen auf Rügen\nRegistergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21976\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Es wurden Zuschläge von 20% festgesetzt. Antrag und Entscheidung können von den Berechtigten während der Öffnungszeiten des Insolvenzgerichtes auf der Insolvenzgeschäftsstelle eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Stralsund\nBielkenhagen 9\n18439 Stralsund\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0c8314a1efcf21dbaa02e9741d5c5f8e9cc9bab4a72efabbc536e1dcbce3c618"},{"id":"bd24b49e25227f38ef28e1e7e61c001fdc155ef7baeb5bbcadead0e9175f6566","date":"2026-08-18","case_number":"91 IN 465/24","court":"Stralsund","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Glaserei Siegfried Schmidt GmbH","city":"Lüssow","register_reference":"Stralsund, HRB 20662","publication_text":"91 IN 465/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nGlaserei Siegfried Schmidt GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Am Langendorfer Berg 16 A, 18442 Lüssow\nRegistergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20662\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Timo Schulz, Greifswalder Straße 22, 18507 Grimmen, Gz.: 13236/24\n\nTerminsbestimmung:\nTermin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Vergleich vom 7. August 2026   mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau Laura Bastubbe und Herrn Paul Bastubbe, als faktischem Geschäftsführer betreffend die Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung\nwird bestimmt auf\nMittwoch, 23.09.2026, 10:30 Uhr\nSitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund\n\nHinweise:\nDie Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.\nBitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.\n\nAmtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/bd24b49e25227f38ef28e1e7e61c001fdc155ef7baeb5bbcadead0e9175f6566"},{"id":"6d684465df4b3c5a15b85c8be9a873c7bbd4a9a936fd0e44a2e3d63b9c86e9a6","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 448/24","court":"Wiesbaden","state":"Hessen","name":"d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Verwaltungs GmbH","city":"Wiesbaden","register_reference":"München, HRB 164846","publication_text":"10 IN 448/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Verwaltungs GmbH, Klingholzstraße 7, 65187 Wiesbaden (AG München, HRB 164846), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Romy Metzger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nNettovergütung gemäß InsVV\n\nEUR\num 200 % erhöht zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nZustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDer Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 08.06.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nDie Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.\nDiese beträgt 10.520,15 EUR.\n\nII.\n\nAusgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von  EUR.\n\nIII.\n\n1.\tDie außergewöhnliche Komplexität des Verfahrens, insbesondere die Bearbeitung konzerninterner Verflechtungen, die Bewertung zahlreicher Beteiligungen und Forderungen sowie die aufwendige Prüfung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, rechtfertigen nach § 3 InsVV einen Zuschlag zur Regelvergütung, da der Arbeitsaufwand der Insolvenzverwalterin den Normalfall deutlich übersteigt. Die beantragte Zuschlagshöhe von 200% ist angesichts des dargelegten Mehraufwands angemessen.\n\nIV.\n\nDie geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die  erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Wiesbaden, 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6d684465df4b3c5a15b85c8be9a873c7bbd4a9a936fd0e44a2e3d63b9c86e9a6"},{"id":"04721cfa5ae3d67aaac0ca653b02670685ce0db7d31a24c0a80617a4b1046bb2","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 448/24","court":"Wiesbaden","state":"Hessen","name":"d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Verwaltungs GmbH","city":"Wiesbaden","register_reference":"München, HRB 164846","publication_text":"10 IN 448/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien Verwaltungs GmbH, Klingholzstraße 7, 65187 Wiesbaden (AG München, HRB 164846), wurde beschlossen:\n\nStichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 10.11.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\nEinwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin.\n\nDie Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 9.760,78 EUR geleistet wird.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Wiesbaden, 13.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/04721cfa5ae3d67aaac0ca653b02670685ce0db7d31a24c0a80617a4b1046bb2"},{"id":"1dd6e97db2fd295f048a28ac8a088ba05fba74334859a89eabcd5fca02df4362","date":"2026-08-18","case_number":"4 IN 270/25","court":"Traunstein","state":"Bayern","name":"Syntace GmbH","city":"Tacherting","register_reference":"Traunstein, HRB 8397","publication_text":"4 IN 270/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSyntace GmbH, Stefan-Flötzl-Straße 6, 83342 Tacherting, vertreten durch die Geschäftsführer Arnezeder Christian, Hiendlmayer Mike und Klieber Jochen\nRegistergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 8397\n- Schuldnerin -\n\nAufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über\nZustimmung  zum  Verkauf  der Immobilien  der  Schuldnerin  sowie  zum  Abschluss  der  hierfür  erforderlichen Verwertungsvereinbarung  mit  dem  Grundpfandgläubiger  gemäß  den  bei  Gericht ausliegenden Vertragsentwürfen vom 18.08.2026\n\ndas schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Traunstein, Herzog-Otto-Str. 1, 83278 Traunstein erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\nDie Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.\n\nAmtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1dd6e97db2fd295f048a28ac8a088ba05fba74334859a89eabcd5fca02df4362"},{"id":"4a405e7bfb905d2d62d71a6ed53bc78e24d393b3c049d9373984a971c7abf226","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 1380/26","court":"Stuttgart","state":"Baden-Württemberg","name":"PS! Theatergastronomie, Catering & Service GmbH","city":"Stuttgart","register_reference":"Stuttgart, HRB 23934","publication_text":"5 IN 1380/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPS! Theatergastronomie, Catering & Service GmbH, Dornierstraße 17, 70469 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Plankenhorn und Ulrich Stengel\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 23934\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Dr. Matthias Lehr, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, Gz.: 113-260018-1\n\nhat das Amtsgericht Stuttgart am 18.08.2026 beschlossen:\n\nDie Veröffentlichung nach § 35 Abs. 2 InsO  vom 04.08.2026 wird gem. § 319 ZPO für gegenstandslos erklärt.\nDie Insolvenzverwalterin hat am 03.08.2026 die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO erklärt.\n\nAmtsgericht Stuttgart - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4a405e7bfb905d2d62d71a6ed53bc78e24d393b3c049d9373984a971c7abf226"},{"id":"14de9276cf6449fb04756eb0ad6fcf97a13d15406873fcfb0c6ecbaf6f79b803","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 202/26","court":"Wiesbaden","state":"Hessen","name":"Dharma Invest UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. Gf Randolph Seidler","city":"Wiesbaden","register_reference":"Wiesbaden, HRB 35210","publication_text":"10 IN 202/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dharma Invest UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. Gf Randolph Seidler, Rheinstraße 11, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 35210), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von  und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Wiesbaden, 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/14de9276cf6449fb04756eb0ad6fcf97a13d15406873fcfb0c6ecbaf6f79b803"},{"id":"b88db3eb32066d9b8a4f91f3f30eede71fe4b27d32152edba3bd3507c8bc3baf","date":"2026-08-18","case_number":"IN 298/26","court":"Würzburg","state":"Bayern","name":"Kommunikationstechnik Schneider GmbH","city":"Steinfeld","register_reference":"Würzburg, HRB 17588","publication_text":"IN 298/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nKommunikationstechnik Schneider GmbH, Waldzeller Straße 17, 97854 Steinfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Sascha\nRegistergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17588\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Fernmeldetechnik, Projektierung, Bauleitung und Ausführung von Bauvorhaben im Fernmeldewesen\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 14.08.2026 um 12:30 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt  Herrmann Stefan\nBerliner Platz 12, 97080 Würzburg\nTelefon: +49(931)359800\nTelefax: +49(931)3598050\nEmail: info@hwr-inso.de\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 22.07.2026 beim Insolvenzgericht Würzburg eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Würzburg\nOttostr. 5\n97070 Würzburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b88db3eb32066d9b8a4f91f3f30eede71fe4b27d32152edba3bd3507c8bc3baf"},{"id":"70481f364383dbcf0d15f7e586fd6421e596a851684bc5cf65a4586d4c4a5127","date":"2026-08-18","case_number":"507 IN 146/24","court":"Wuppertal","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Druckzentrum Bergisch-Land GmbH","city":"Solingen","register_reference":"Wuppertal, HRB 21464","publication_text":"Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 146/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 21464 eingetragenen Druckzentrum Bergisch-Land GmbH, Landstr. 47, 42781 Haan, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans Günter Hugo Alt, Landstr. 47, 42781 Haan und Frau Rosemarie Alt, Landstr. 47, 42781 Haan\n\nwird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über den Abschluss nachfolgenden Vergleiches mit den Eheleuten Rosemarie und Hans-Günter Alt:\n\n1. Die Eheleute Alt erkennen an, dass dem Insolvenzverwalter gegen sie als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 150.000 EUR zusteht.\n\n2. Gelingt es den Eheleuten Alt bis zum 31.3.2027 Zahlungen in Höhe von insgesamt 76.200 € an den Insolvenzverwalter zu leisten, wird der darüberhinausgehende Betrag erlassen. Die Eheleute Alt nehmen den Erlass bereits jetzt an.\n\n3. Sollten Zahlungen in Höhe von insgesamt 76.200 € bis zum 31.3.2027 nicht erfolgen, ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den dann noch offenen Restbetrag sofort fällig zu stellen.\n\n4. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung werden gegeneinander aufgehoben. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche vom Insolvenzverwalter gegen die Eheleute Alt geltend gemachten Ansprüche erledigt.\nbestimmt auf\n\nFreitag, 18.09.2026, 09:00 Uhr,\nim Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234.\nNimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n507 IN 146/24\nAmtsgericht Wuppertal, 18.08.2026","type":"aufhebung","subject":"Aufhebung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/70481f364383dbcf0d15f7e586fd6421e596a851684bc5cf65a4586d4c4a5127"},{"id":"b14391f5a43e42ef148536b81dd65c364eb818a95f6f4112b08c4471712f7d82","date":"2026-08-18","case_number":"11 IN 60/26","court":"Walsrode","state":"Niedersachsen","name":"Schröer Onlinehandel UG (haftungsbeschränkt)","city":"Ahausen","register_reference":"Walsrode, HRB 211261","publication_text":"11 IN 60/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schröer Onlinehandel UG (haftungsbeschränkt), Lütensberg 3, 27367 Ahausen (AG Walsrode, HRB 211261), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Walsrode eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Walsrode an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Walsrode, 10.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b14391f5a43e42ef148536b81dd65c364eb818a95f6f4112b08c4471712f7d82"},{"id":"376633d2e26221e97591eba6921de0c7303d4877e1e52d07055a8e4897050436","date":"2026-08-18","case_number":"507 IN 176/25","court":"Wuppertal","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"isb Ambulante Dienste gGmbH","city":"Wuppertal","register_reference":"Wuppertal, HRB 10294","publication_text":"Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 176/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 10294 eingetragenen isb Ambulante Dienste gGmbH, Bornberg 94, 42109 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Langenbach, Bornberg 94, 42109 Wuppertal\n\nsind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A278 eingesehen werden.\n\n507 IN 176/25\nAmtsgericht Wuppertal, 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/376633d2e26221e97591eba6921de0c7303d4877e1e52d07055a8e4897050436"},{"id":"109f0b8542285b7d9a1ecde59e389682ec69cac085a240b3991558dab4a272cc","date":"2026-08-18","case_number":"23 IN 134/26","court":"Trier","state":"Rheinland-Pfalz","name":"TECTRO SMT GmbH","city":"Saarburg","register_reference":"Wittlich, HRB 41493","publication_text":"23 IN 134/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TECTRO SMT GmbH, Thrasoltstraße 46, 54439 Saarburg (AG Wittlich, HRB 41493), vertr. d.: Horst Peter Molitor, Mühlenstraße 21, 66687 Wadern, (Geschäftsführer), ist am 18.08.2026 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Thomas Lamberty, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708300, E-Mail: Alexander.lamberty@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt worden.\n\nDie Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Trier, 18.08.2026\n\nHinweise zum Datenschutz:\nDie Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agtr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/109f0b8542285b7d9a1ecde59e389682ec69cac085a240b3991558dab4a272cc"},{"id":"78599b2d3df5033e8eac9a14e87f585b13209d80cb5de32bbd2023c80c961b86","date":"2026-08-18","case_number":"23 IN 120/23","court":"Trier","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Vina GmbH","city":"Trier","register_reference":"Wittlich, HRB 45682","publication_text":"23 IN 120/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vina GmbH, Am Mariahof 69, 54296 Trier (AG Wittlich, HRB 45682), vertr. d.: Anh Thuy Adam-Nguyen, Am Mariahof 69, 54296 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.09.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Trier, 12.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/78599b2d3df5033e8eac9a14e87f585b13209d80cb5de32bbd2023c80c961b86"},{"id":"f34c83bdfd3213862f01378494f4469d684eec5e5f52cb04583abc289f0b3c3d","date":"2026-08-18","case_number":"21 IN 320/26","court":"Tübingen","state":"Baden-Württemberg","name":"Stoz GmbH","city":"Rottenburg","register_reference":"Stuttgart, HRB 930664","publication_text":"21 IN 320/26\nIn dem Verfahren über den Antrag\nStoz GmbH, Industriestraße 6, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Stoz\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 930664 - Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\nBeschluss:\nZur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.08.2026 um 10:33 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1.\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).21 IN 320/26\n- 3 -\n2.\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird\nRechtsanwalt Ilkin Bananyarli\nBörsenstraße 3, 70174 Stuttgart\nTelefon: 0711 7696880, Fax: 0711 76968850\nbestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch\nmit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In-\nsO).\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die\nAufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der\nSchuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).\nDer Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz\noder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin\ngeht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der\nvorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der\nSchuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf sei-\nnen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des\nBundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)\nzu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.\nEr wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO\nzu begründen.\nDie Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter\ngegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.\nSie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufi-\ngen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).21 IN 320/26\n- 4 -\nGem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Be-\nschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier-\nüber Nachweis zu führen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtun-\ngen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzu-\nstellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und\nsie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-\nben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und\nzur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein\nnach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aus-\nsichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.\nHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung\nwird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-\nöffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-\nkraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt\neine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-\nnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\nAmtsgericht Tübingen\nDoblerstraße 14\n72074 Tübingen\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-\nstellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet\n(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-\nlung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-\nsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9\nAbs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder\nwirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-\nten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist21 IN 320/26 - 5 ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nGegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\nAmtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/f34c83bdfd3213862f01378494f4469d684eec5e5f52cb04583abc289f0b3c3d"},{"id":"ba592feda10c99a3844b427c3a7ae85afccdd2174fa798ec4467e6393e7ce690","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 427/25","court":"Wiesbaden","state":"Hessen","name":"ZZ Bauunternehmen GmbH","city":"Wiesbaden","register_reference":"Wiesbaden, HRB 34842","publication_text":"10 IN 427/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZZ Bauunternehmen GmbH, Marktstraße 26, 65183 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34842), vertr. d.: Heike Zekic, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 21.07.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.\n\nAmtsgericht Wiesbaden, 14.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ba592feda10c99a3844b427c3a7ae85afccdd2174fa798ec4467e6393e7ce690"},{"id":"0492c24a3d40af0ff037c275390d9415cc5d28958a137f5e38314be3cf68c45b","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 51/25","court":"Wilhelmshaven","state":"Niedersachsen","name":"Werbeagentur Seebaer GmbH","city":"Wilhelmshaven","register_reference":"Oldenburg (Oldenburg), HRB 201636","publication_text":"10 IN 51/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werbeagentur Seebaer GmbH, Ladestraße 38, 26389 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 201636), vertr. d.: Stefan Becker, Werftstraße 166, 26386 Wilhelmshaven, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 14.08.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.\n\nAmtsgericht Wilhelmshaven, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0492c24a3d40af0ff037c275390d9415cc5d28958a137f5e38314be3cf68c45b"},{"id":"44795fc4eb85688c0f0916720b12c4a59e35d770ea4a0a5566db9b3b025ca7a4","date":"2026-08-18","case_number":"62 IN 28/20","court":"Saarbrücken","state":"Saarland","name":"WALTER, Holger","city":"Epping","register_reference":"Saarbrücken, HRA 12171","publication_text":"Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 28/20\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\ndes Herrn Holger WALTER, geboren am 27.01.1967, 78, rue d'Urbach, 57720 Epping, Frankreich, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 12171 eingetragenen Firma Landtechnik Walter e.K., Peppenkumer Straße 2, 66440 Blieskastel\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 niedergelegt.\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\n62 IN 28/20\nAmtsgericht Saarbrücken, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/44795fc4eb85688c0f0916720b12c4a59e35d770ea4a0a5566db9b3b025ca7a4"},{"id":"0df5dbc92c238df89bc2af4860ac4307fb44b9bfb9424e77bbf1fb219e352f6e","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 501/20","court":"München","state":"Bayern","name":"alphaphoenix GmbH","city":"Hohenlinden","register_reference":"München, HRB 185318","publication_text":"1501 IN 501/20\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nalphaphoenix GmbH, Mühlhauser Feld 5, 85664 Hohenlinden, vertreten durch den Geschäftsführer Uffinger Florian\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 185318\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nDer Insolvenzbeschlag bleibt für\nUmsatzsteuer- bzw. Vorsteuer(rück)berichtigung aus den Quotenzahlungen an Insolvenzgläubiger mit Forderungen, die Umsatzsteuer enthalten,\naufrechterhalten.\nGleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).\nMit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. jur. Matthias Hofmann beauftragt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung - soweit sie die Anordnung der Nachtragsverteilung betrifft - kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0df5dbc92c238df89bc2af4860ac4307fb44b9bfb9424e77bbf1fb219e352f6e"},{"id":"3fd575b5f49bd63a922a1956cd553a6eb603fafcb8fbe413608dfcde99a63d1b","date":"2026-08-18","case_number":"86 IN 14/26","court":"Münster (Westfalen)","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"bestwerk Stahl- und Metallbau GmbH","city":"Olfen","register_reference":"Coesfeld, HRB 15292","publication_text":"Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 14/26\n\nÜber das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 15292 eingetragenen bestwerk Stahl- und Metallbau GmbH, Zimmermannstraße 14, 59399 Olfen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmidt, Sternbusch 28, 59399 Olfen\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.08.2026, um 15:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nDie Eröffnung erfolgt aufgrund des am 15.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.\nZum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster, Telefon: 0251/208030, Fax: 025120803133.\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nWer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist\n\nder 17.11.2026.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen\n\n- \tzur Person des Insolvenzverwalters,\n- \tzur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),\n- \tzur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- \tzur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),\n- \tzur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 03.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B niedergelegt.\n\nEin schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDer Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).\nDie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de\n\n86 IN 14/26\nMünster, 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/3fd575b5f49bd63a922a1956cd553a6eb603fafcb8fbe413608dfcde99a63d1b"},{"id":"7bc760fe1212b2fcfc5ec07929490215934138eecbd6cf0475bc1acf9263f062","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 40/16","court":"Niebüll","state":"Schleswig-Holstein","name":"MS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 93924","publication_text":"5 IN 40/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung MS \"Wehr Koblenz\"Schiffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch\nRegistergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 93924\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\n- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.10.2026\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Niebüll erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nDiese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nIn dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.541.923,29 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 511.272,76 € gegenübersteht.\nHiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.\nEs wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Niebüll\nSylter Bogen 1a\n25899 Niebüll\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7bc760fe1212b2fcfc5ec07929490215934138eecbd6cf0475bc1acf9263f062"},{"id":"a2e49bc59f04988d1c29f68c77693d7a42efdfd7f2dc7ffd7ecadbcaeff87c65","date":"2026-08-18","case_number":"811 IN 836/13","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"Autohaus Baur GmbH & Co.KG","city":"Lauf","register_reference":"Nürnberg, HRA 6900","publication_text":"811 IN 836/13\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nAutohaus Baur GmbH & Co.KG, Neunkirchener Str. 51, 91207 Lauf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Baur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Baur Jochen\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 6900\n- Schuldnerin -\n\n1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 61-67 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n\n2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a2e49bc59f04988d1c29f68c77693d7a42efdfd7f2dc7ffd7ecadbcaeff87c65"},{"id":"c16798c702a54fcd920cebcc7e9e0d994c5ec20d0c5a0b28c2222d8d18a2c88e","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 25/26","court":"Osterode am Harz","state":"Niedersachsen","name":"CONCE GmbH","city":"Bad Lauterberg im Harz","register_reference":"Göttingen, HRB 207728","publication_text":"8 IN 25/26 : Über das Vermögen der CONCE GmbH, Zum Gesselbusch 10, 37431 Bad Lauterberg im Harz (AG Göttingen, HRB 207728), vertr. d.: Xiaochen Fu, Zum Gesselbusch 10, 37431 Bad Lauterberg im Harz, (Geschäftsführer), ist am 18.08.2026 um 07:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\nInsolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, Pluta Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-543815-00 Sek., Fax: 0511-543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert:\n\na) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.09.2026 anzumelden;\n\nb) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n\nDas Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).\n\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 21.10.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\n> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,\n\n> Anträge über:\n\n* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),\n* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)\n\nsowie gegebenenfalls über:\n\n* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger\nTätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),\n* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung\n(§ 66 Abs. 3 InsO),\n* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,\n* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),\n* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,\n* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),\n* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),\n* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),\n* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.\n\nDie Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.09.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (21.10.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nHinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.\n\nDer vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nLöschungsfristen:\n\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\n\n> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\n> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Osterode am Harz, 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c16798c702a54fcd920cebcc7e9e0d994c5ec20d0c5a0b28c2222d8d18a2c88e"},{"id":"d6da49c6f32ab113434850fc7f2d60d5edec55728691713f6e111b4bd83735a1","date":"2026-08-18","case_number":"702 IN 121/13","court":"Neubrandenburg","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"biotherm Demmin GmbH","city":"Demmin","register_reference":"Neubrandenburg, HRB 7614","publication_text":"702 IN 121/13\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nbiotherm Demmin GmbH, Meyenkrebs 13, 17109 Demmin, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Uffmann\nRegistergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7614\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der bis 12.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 30-34 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tPrüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.10.2026.\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.\nIm Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d6da49c6f32ab113434850fc7f2d60d5edec55728691713f6e111b4bd83735a1"},{"id":"11843a89b49376f28db741076be2cc2752ca31d8bc332e5ab9ea11de6ea54716","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 366/22","court":"Rostock","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Hanseatische Wohn- und Gewerbeimmobilien GmbH","city":"Bad Doberan","register_reference":"Rostock, HRB 10501","publication_text":"60 IN 366/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren d.\n\nHanseatische Wohn- und Gewerbeimmobilien GmbH, Verbindungsstraße 6-12, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Boywitt\nRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10501\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\nZur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über\n1.\tden Abschluss eines Vergleiches mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herrn Matthias Boywitt, der zur Abgeltung sämtlicher gegen Herrn Boywitt gerichteten Ansprüche, die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von etwa 17.100,00 € vorsieht, wird zugestimmt,\n2.\tden Abschluss eines Vergleiches mit der Nox Capital Nr. 19 GmbH und der Nox Capital Holding GmbH, der zur Abgeltung sämtlicher gegen die vorgenannten Gesellschaften gerichteter Ansprüche, die Zahlung eines Betrages in Höhe von 300.000,00 € vorsieht,\nwird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.09.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock  Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.\n\nSollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.\n\nAmtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/11843a89b49376f28db741076be2cc2752ca31d8bc332e5ab9ea11de6ea54716"},{"id":"b93a6c0dff09df314f791a0a62c4e77a0506666ae1833a8107c7e84ca0bdf448","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 40/16","court":"Niebüll","state":"Schleswig-Holstein","name":"MS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 93924","publication_text":"5 IN 40/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung MS \"Wehr Koblenz\"Schiffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch\nRegistergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 93924\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.01.2025.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert auszugehen.\nGem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 20.796,94 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.\nAufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung.\nDer Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 155 %.\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.01.2025 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 155 % gerechtfertigt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Niebüll\nSylter Bogen 1a\n25899 Niebüll\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Niebüll\nSylter Bogen 1a\n25899 Niebüll\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b93a6c0dff09df314f791a0a62c4e77a0506666ae1833a8107c7e84ca0bdf448"},{"id":"3f3c22cd7e117ecabd6238338f3f0348ebc57e44c19888b1f7dca6d65b48e893","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 40/16","court":"Niebüll","state":"Schleswig-Holstein","name":"MS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 93924","publication_text":"5 IN 40/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung MS \"Wehr Koblenz\"Schiffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch\nRegistergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 93924\n- Schuldnerin -\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.541.923,29 EUR steht ein Betrag von 511.272,76 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/3f3c22cd7e117ecabd6238338f3f0348ebc57e44c19888b1f7dca6d65b48e893"},{"id":"47db6b691cbcce69fed88ef06c08beed3493f7eeaf618d5a7d834eec06bd2bc0","date":"2026-08-18","case_number":"14 IN 185/21","court":"Montabaur","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt)","city":"Diez","register_reference":"Montabaur, HRB 26466","publication_text":"14 IN 185/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Montabaur, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/47db6b691cbcce69fed88ef06c08beed3493f7eeaf618d5a7d834eec06bd2bc0"},{"id":"99630f58cb469b2db8df142cf1b1a2172c2b6dd85417deeee9d9659d8d50c64c","date":"2026-08-18","case_number":"701 IN 246/26","court":"Neubrandenburg","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"HK Construct UG (haftungsbeschränkt)","city":"Neubrandenburg","register_reference":"Neubrandenburg, HRB 22253","publication_text":"701 IN 246/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nHK Construct UG ( haftungsbeschränkt ), Monckeshofer Straße 5, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Hinrich\nRegistergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22253\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen.\n\nAmtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/99630f58cb469b2db8df142cf1b1a2172c2b6dd85417deeee9d9659d8d50c64c"},{"id":"526ad8249077e33561416dc0f1a374383b1ab07fdcffd8d5408999e7fb801e30","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 40/16","court":"Niebüll","state":"Schleswig-Holstein","name":"MS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 93924","publication_text":"5 IN 40/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMS \"Wehr Koblenz\" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung MS \"Wehr Koblenz\"Schiffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch\nRegistergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 93924\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.01.2025.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert auszugehen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.01.2025 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.\nEs war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 %gerechtfertigt.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Niebüll\nSylter Bogen 1a\n25899 Niebüll\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Niebüll\nSylter Bogen 1a\n25899 Niebüll\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/526ad8249077e33561416dc0f1a374383b1ab07fdcffd8d5408999e7fb801e30"},{"id":"697a40fb314b607cba291c3d921c6ba9e86bf27fe71410193b5316c13dcb0f24","date":"2026-08-18","case_number":"IN 11/26","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"B.O. Projektabwicklungs GmbH","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRB 44893","publication_text":"IN 11/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nB.O. Projektabwicklungs GmbH, Kupferstraße 17, 90478 Nürnberg, vertreten durch den Liquidator Kottenberg Kurt Herbert Wolfgang\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 44893\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: a) der An- und Verkauf von Immobilien und deren Verwaltung,\n(b) die Errichtung und Sanierung von Gebäuden,\n(c) die Planung und Ausführung von Innenausbau.\nWeiterer Gegenstand ist\n(a) die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, wobei dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet werden;\n(b) die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung;\n(c) die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen;\n(d) die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, jedoch kein Betreiben von Bankgeschäften\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet.\n2.\tZur Insolvenzverwalterin wird bestellt:\nRechtsanwältin  Adam Anja\nWilly-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg\nTelefon: +49(911)7660080\nTelefax: +49(911)76600828\nEmail: nuernberg@schwartz.in\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 20.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDie Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 29.12.2025 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Nürnberg\nFürther Str. 110\n90429 Nürnberg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/697a40fb314b607cba291c3d921c6ba9e86bf27fe71410193b5316c13dcb0f24"},{"id":"82707c9e79cbfe30d8c0ac5d325194ad310cb3024a51baafd4ab7208f4e3b531","date":"2026-08-18","case_number":"701 IN 103/26","court":"Neubrandenburg","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Kapteina Autovermietung GmbH","city":"Neubrandenburg","register_reference":"Neubrandenburg, HRB 21433","publication_text":"701 IN 103/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nKapteina Autovermietung GmbH, Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Kapteina\nRegistergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21433\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen.\n\nAmtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/82707c9e79cbfe30d8c0ac5d325194ad310cb3024a51baafd4ab7208f4e3b531"},{"id":"c9517f0d82716b9c1c6ffbe1540d0be04fa2800d028834eacaf93618aa40f339","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 28/18","court":"Nordenham","state":"Niedersachsen","name":"Metallbau Peters GmbH","city":"Stadland","register_reference":"Oldenburg (Oldenburg), HRB 202896","publication_text":"6 IN 28/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau Peters GmbH, vertr. d. d. GF, Molkereistraße 15 b, 26935 Stadland (AG Oldenburg, HRB 202896), vertr. d.: Onno Peters, als GF d. Metallbau Peters GmbH, Lange Reihe 37, 28219 Bremen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tim Beyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordenham eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nNettovergütung gemäß InsVV\n\nEUR\num 10 % erhöht zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nZustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 26.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nDie Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.\nDiese beträgt 356.007,82 EUR.\n\nII.\n\nAusgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von  EUR.\n\nIII.\n\n1.\tEs wurde ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dieser ist aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten, insbesondere der zu berücksichtigenden Nachlassverwaltung sowie der Überwindung der Masseunzulänglichkeit, antragsgemäß festzusetzen.\n\nIV.\n\nDie geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 543,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die  erfolgten Zustellungen sind je Zustellung  EUR zu erstatten.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Nordenham, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c9517f0d82716b9c1c6ffbe1540d0be04fa2800d028834eacaf93618aa40f339"},{"id":"14d8495bbab2a91a5dc1d7034e5e803151f4791d32f2d62d56207cbb7b2adefd","date":"2026-08-18","case_number":"701 IN 103/26","court":"Neubrandenburg","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Kapteina Autovermietung GmbH","city":"Neubrandenburg","register_reference":"Neubrandenburg, HRB 21433","publication_text":"701 IN 103/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nKapteina Autovermietung GmbH, Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Kapteina\nRegistergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21433\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDie Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt.\nDie Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.07.2026 verwiesen.\nDer vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/14d8495bbab2a91a5dc1d7034e5e803151f4791d32f2d62d56207cbb7b2adefd"},{"id":"1d3050d4d639b8eab1c3f52abdb618c07dbffb40ffa59b6858833beb8599dee4","date":"2026-08-18","case_number":"610 IN 104/26","court":"Rosenheim","state":"Bayern","name":"Elektro-Bau-Dienst FE UG","city":"Rosenheim","register_reference":"Traunstein, HRB 27979","publication_text":"610 IN 104/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nElektro-Bau-Dienst FE UG, Gießereistr. 10, 83022 Rosenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bilansky Tadeas\nRegistergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27979\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Elektrotechnikarbeiten und Vermittlungstätigkeiten in den Bereichen der Elektrotechnik\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Rosenheim\nBismarckstr. 1\n83022 Rosenheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1d3050d4d639b8eab1c3f52abdb618c07dbffb40ffa59b6858833beb8599dee4"},{"id":"39a793b10c053c096ebf2a7f853d7789c29b31cebe9c5dfd549e6186985b7e3c","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 28/18","court":"Nordenham","state":"Niedersachsen","name":"Metallbau Peters GmbH","city":"Stadland","register_reference":"Oldenburg (Oldenburg), HRB 202896","publication_text":"6 IN 28/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau Peters GmbH, vertr. d. d. GF, Molkereistraße 15 b, 26935 Stadland (AG Oldenburg, HRB 202896), vertr. d.: Onno Peters, als GF d. Metallbau Peters GmbH, Lange Reihe 37, 28219 Bremen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).\n\nStichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 25.09.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\na) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\nb) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis\nc) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDie Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Nordenham, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/39a793b10c053c096ebf2a7f853d7789c29b31cebe9c5dfd549e6186985b7e3c"},{"id":"de1e546e902d46afed410daa6858be9a4e85837846de977d3cc055443bcedf52","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 15/19","court":"Reinbek","state":"Schleswig-Holstein","name":"CWN Abbruch + Betonrückbau GmbH","city":"Barsbüttel","register_reference":"Lübeck, HRB 8564 HL","publication_text":"8 IN 15/19\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nCWN Abbruch + Betonrückbau GmbH, Kielende 3 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Nowak\nRegistergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 8564 HL\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\n- Anhörung der Beteiligten zu dem Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.09.2026\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalter/in\nschriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.\nDiese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nIn dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 885.084,76 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 110.772,98 € gegenübersteht.\nHiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters zu begleichen.\nEs wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Reinbek\nParkallee 6\n21465 Reinbek\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/de1e546e902d46afed410daa6858be9a4e85837846de977d3cc055443bcedf52"},{"id":"1318956fbef0d3fbfa1ef4cad956f31f803093a06c6c0f42d3e76523f7cfd335","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 277/18","court":"Offenbach am Main","state":"Hessen","name":"Aktiv Spedition GmbH","city":"Dreieich","register_reference":"Offenbach am Main, HRB 47350","publication_text":"8 IN 277/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aktiv Spedition GmbH, Robert-Bosch-Straße 30, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47350), vertr. d.: Jeanette Freitag, Bornheimer Landwehr 56, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem.  § 200 InsO aufgehoben worden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nDiese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.\nBeschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.\nSie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie befristete Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Offenbach am Main, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1318956fbef0d3fbfa1ef4cad956f31f803093a06c6c0f42d3e76523f7cfd335"},{"id":"143faa4539bd60068ecd58e37530ad2de241bbdd9d1fa352a8fb9532effc6366","date":"2026-08-18","case_number":"21 IN 62/26","court":"Neuwied","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Özer GmbH","city":"Bad Hönningen","register_reference":"Montabaur, HRB 23654","publication_text":"21 IN 62/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Özer GmbH, Am Schafhaus 28, 53557 Bad Hönningen (AG Montabaur, HRB 23654), vertr. d.: Seyit Özer, Hauptstraße 151 a, 53557 Bad Hönningen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Neuwied eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Neuwied, 18.08.2026\n\nHinweise zum Datenschutz:\nDie Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agnr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/143faa4539bd60068ecd58e37530ad2de241bbdd9d1fa352a8fb9532effc6366"},{"id":"2274282e56ff0414c9b70347302586b21424898e592cf10b62ef08c3b75175b4","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 28/18","court":"Nordenham","state":"Niedersachsen","name":"Metallbau Peters GmbH","city":"Stadland","register_reference":"Oldenburg (Oldenburg), HRB 202896","publication_text":"6 IN 28/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau Peters GmbH, vertr. d. d. GF, Molkereistraße 15 b, 26935 Stadland (AG Oldenburg, HRB 202896), vertr. d.: Onno Peters, als GF d. Metallbau Peters GmbH, Lange Reihe 37, 28219 Bremen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.\nDas Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nordenham zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.\n\nDer Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Beyer, GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322649225, Fax: 0421/322624929 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:\n\nDer verfügbare Massebestand beträgt 149.073,21 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 465.584,01 EUR zu berücksichtigen.\n\nAmtsgericht Nordenham, 17.08.2026","type":"verteilung","subject":"Verteilungsverzeichnis","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/2274282e56ff0414c9b70347302586b21424898e592cf10b62ef08c3b75175b4"},{"id":"8f99054a2556da75d76fe361fb05f55e105937b8571d722db8352f4b85046abf","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 15/19","court":"Reinbek","state":"Schleswig-Holstein","name":"CWN Abbruch + Betonrückbau GmbH","city":"Barsbüttel","register_reference":"Lübeck, HRB 8564 HL","publication_text":"8 IN 15/19\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nCWN Abbruch + Betonrückbau GmbH, Kielende 3 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Nowak\nRegistergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 8564 HL\n- Schuldnerin -\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 885.084,76 EUR steht ein Betrag von 110.772,98 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\nAmtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8f99054a2556da75d76fe361fb05f55e105937b8571d722db8352f4b85046abf"},{"id":"8fb36fea41cd057fdaeb1f0096eb100f9bc7df9fe4c5f546b595df38c436a2f5","date":"2026-08-18","case_number":"701 IN 103/26","court":"Neubrandenburg","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Kapteina Autovermietung GmbH","city":"Neubrandenburg","register_reference":"Neubrandenburg, HRB 21433","publication_text":"701 IN 103/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nKapteina Autovermietung GmbH, Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Kapteina\nRegistergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21433\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDie mit Beschluss vom 26.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen ( Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung)  werden aufgehoben.\n\nAmtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8fb36fea41cd057fdaeb1f0096eb100f9bc7df9fe4c5f546b595df38c436a2f5"},{"id":"9ea424d1892aa629b3a1ebc22c7e87f7af82eb89f35a1ccad154f1a84fc025b0","date":"2026-08-18","case_number":"610 IN 224/26","court":"Rosenheim","state":"Bayern","name":"Forum Soziale Inklusion e.V","city":"Wasserburg","register_reference":"Traunstein, VR 201127","publication_text":"610 IN 224/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nForum Soziale Inklusion e.V., Herrengasse 11, 83512 Wasserburg a. Inn, vertreten durch den Vereinsvorsitzenden Riedmeier Gerd\nRegistergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: VR 201127\n- Schuldner -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Verein\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Rosenheim\nBismarckstr. 1\n83022 Rosenheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/9ea424d1892aa629b3a1ebc22c7e87f7af82eb89f35a1ccad154f1a84fc025b0"},{"id":"eab51edc12088ed6c33cf4c91089063e184891a76bec6b59e78d9669ab681e96","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 2741/25","court":"München","state":"Bayern","name":"Bavaria Financial Services Holding GmbH","city":"Grünwald","register_reference":"München, HRB 173548","publication_text":"1501 IN 2741/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\n\nBavaria Financial Services Holding GmbH, Nördliche München Straße 31, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführerin Uhlig-Möser Ivonne\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 173548\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Gründung ,Erwerb, Halten und Verwerten von Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften aller Art, Erbringung von Dienst- leistungen im Zusammenhang damit sowie Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung in solchen Gesellschaften.\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 13.08.2026 um 09.30 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt  Dieckmann Matthias\nThiereckstraße 2/I, 80331 München\nTelefon: +49(871)96 57 27-0\nTelefax: +49(871)96 57 27-29\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 12.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 29.07.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/eab51edc12088ed6c33cf4c91089063e184891a76bec6b59e78d9669ab681e96"},{"id":"70fb2d17cf3a5bfb8eb8a7ec2cc14252f4a987d695b80cf6c7a49828c172a573","date":"2026-08-18","case_number":"1500 IN 1387/26","court":"München","state":"Bayern","name":"BAYCON Living GmbH & Co. KG","city":"Oberhaching","register_reference":"München, HRA 109218","publication_text":"1500 IN 1387/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nBAYCON Living GmbH & Co. KG, Kolpingring 18, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Gesellschafter BayCon Grundbesitz GmbH, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Binder Stefan\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 109218\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Ankauf und Verkauf von Immobilien\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17.08.2026 um 16.45 Uhr eröffnet.\n2.\tZur Insolvenzverwalterin wird bestellt:\nRechtsanwältin  Embacher Yu-Jin\nTal 4, 80331 München\nTelefon: +49(89) 5528627-0\nTelefax: +49(89)5528627-10\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 17.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDie Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 13.04.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/70fb2d17cf3a5bfb8eb8a7ec2cc14252f4a987d695b80cf6c7a49828c172a573"},{"id":"9a9fd980285cb54f2e26b658b45df8319e3af7a4a1b2b14db2f6719025b83d55","date":"2026-08-18","case_number":"45 IN 70/23","court":"Mönchengladbach","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Brückner Kunststofftechnik KG","city":"Rommerskirchen","register_reference":"Mönchengladbach, HRA 9866","publication_text":"Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 70/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 9866 eingetragenen Brückner Kunststofftechnik KG, Marie-Curie-Straße 6, 41569 Rommerskirchen, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Christoph Brückner, Marderweg 56, 50259 Pulheim\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der\n21.09.2026.\n\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 niedergelegt.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n45 IN 70/23\nAmtsgericht Mönchengladbach, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/9a9fd980285cb54f2e26b658b45df8319e3af7a4a1b2b14db2f6719025b83d55"},{"id":"5442bab4e2cb5625143dc2a5671596be4b0385af76f7bda0d052dd1d79541fac","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 293/13","court":"Reinbek","state":"Schleswig-Holstein","name":"MS \"Hammonia Africum\" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Verwaltung MS \"Hammonia Africum\" GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 115787","publication_text":"8 IN 293/13\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMS \"Hammonia Africum\" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Verwaltung MS \"Hammonia Africum\" GmbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Rieck\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\nTermin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Befriedigung der Gewerbesteuerschulden aus der sog. \"Sondermasse\", soweit sie von der sog. \"normalen\" Insolvenzmasse nicht gedeckt sind\nwird bestimmt auf\nMontag, 14.09.2026, 09:50 Uhr\nSitzungssaal 107, Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek\n\nHinweise:\nDie Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Reinbek\nParkallee 6\n21465 Reinbek\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/5442bab4e2cb5625143dc2a5671596be4b0385af76f7bda0d052dd1d79541fac"},{"id":"d21878049cdb8fdf15ff149544e59e6c2bb04687bfab2ca7bf8cf5169b65784b","date":"2026-08-18","case_number":"IN 92/26","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"BBG GmbH","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRB 30849","publication_text":"Hinweis:\nGemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nDer vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nIN 92/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nder Techniker Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg\n- antragstellende Gläubigerin -\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\n\nBBG GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg,\nvertreten durch die Geschäftsführerin Bernardo Glenda\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30849\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Farnbacher, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg,\nfür die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:\n\n**** €.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Nürnberg\nFürther Str. 110\n90429 Nürnberg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d21878049cdb8fdf15ff149544e59e6c2bb04687bfab2ca7bf8cf5169b65784b"},{"id":"ccfbbc83ad62f95e94cfd4c41486ddb32115f699c683757bb3adba01f62528cd","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 962/15","court":"Rostock","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"Küsten-Solar GmbH","city":"Elmenhorst/Lichtenhagen","register_reference":"Rostock, HRB 10485","publication_text":"60 IN 962/15\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nKüsten-Solar GmbH, Wiedenfläut 7, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Schmarje\nRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10485\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem\nAmtsgericht Rostock\nZochstraße 13\n18057 Rostock\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.\n\nDie Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"aufhebung","subject":"Aufhebung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ccfbbc83ad62f95e94cfd4c41486ddb32115f699c683757bb3adba01f62528cd"},{"id":"d3decaf351c21525bad913b11f77f69fbf4002b5ca50111a7ab544051e3a7b8a","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 69/24","court":"Offenbach am Main","state":"Hessen","name":"AZ-Bau GmbH","city":"Dietzenbach","register_reference":"Offenbach am Main, HRB 10227","publication_text":"Geschäftsnummer: 8 IN 69/24\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZ-Bau GmbH, Siemensstr. 5, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 10227), vertr. d.: Jutta Wurtinger, 63303 Dreieich, (Geschäftsführerin),\n\nsind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.\n\nDie festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).\n\nDer vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.\n\nEs folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges \"x\" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:\n\nwerden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:\n\n1.\txxx\tEuro Nettovergütung nach InsVV\n2.\txxx\tEuro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%\n3.\txxx\tEuro Auslagen zuzüglich\n4.\txxx\tEuro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%\n5.\txxx\tEuro Gesamtbetrag\n\nDem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Hanauer Landstraße 211, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/91501025, Fax: 069/95928099, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.\n\nBegründung:\n\nFür die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters  soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).\n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters  ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.\n\nBei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters  angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters  auf  293.223,34  Euro.\n\nDie dem vorläufigen Insolvenzverwalter  zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters  vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden. In vorliegendem Fall wurden keine Zuschläge geltend gemacht.\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate\n15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters  beträgt.\n\nZusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Offenbach am Main, 18.08.2026.","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d3decaf351c21525bad913b11f77f69fbf4002b5ca50111a7ab544051e3a7b8a"},{"id":"806e0f6001f254073c009e3d718a0cda67355c1152542df2cac05db5fe94b676","date":"2026-08-18","case_number":"IN 200/24","court":"Nördlingen","state":"Bayern","name":"Metzgerei Schmid Gmbh","city":"Wortelstetten","register_reference":"Augsburg, HRB 11286","publication_text":"IN 200/24\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nMetzgerei Schmid GmbH, St.-Georgs-Straße 25, 86647 Buttenwiesen-Wortelstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Werner\nRegistergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11286\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: 948/24\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Der Betrieb von Fleischmärkten. Die Gesellschaft erzeugt, handelt und vertreibt Fleisch- und Wurstwaren aller Art, sie handelt mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und erbringt Leistungen im Rahmen eines Partyservice\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky\nPröllstraße 5, 86157 Augsburg\nTelefon: +49(821)252 72-0\nTelefax: +49(821)252 72-51\nEmail: augsburg@anchor.eu\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n4.\tBerichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf\nMittwoch, 26.03.2025, 10:00 Uhr,\nSitzungssaal F 152, 1. OG, Tändelmarkt 5, 86720 Nördlingen\n\nHinweise:\nDie Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.\n5.\tPrüfungstermin wird anberaumt auf\nMittwoch, 26.03.2025, 10:00 Uhr,\nSitzungssaal F 152, 1. OG, Tändelmarkt 5, 86720 Nördlingen\n\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n6.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n7.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n8.\tGemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist.\n9.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n10.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 04.11.2024 beim Insolvenzgericht Nördlingen eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Nördlingen\nTändelmarkt 5\n86720 Nördlingen\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 02.01.2025","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/806e0f6001f254073c009e3d718a0cda67355c1152542df2cac05db5fe94b676"},{"id":"d5f0f13caceab412439928d11c906e24e612cc77c4645fa30ba3f7dbc90b9473","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 183/26","court":"Neu-Ulm","state":"Bayern","name":"Ö.M.D. Dach und Fassaden Gmbh","city":"Burtenbach","register_reference":"Memmingen, HRB 14183","publication_text":"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nÖ.M.D. Dach und Fassaden GmbH, Schäferberg 1, 89349 Burtenbach, vertreten durch die Inhaber Desteci Ali und Türkmen Selami und den Geschäftsführer Dagdelen Mehmet\nRegistergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 14183\n- Schuldnerin -\n\nerlässt das Amtsgericht Neu-Ulm am 18.08.2026 folgenden\nBeschluss\n\nDer Eröffnungsbeschluss vom 13.08.2026 wird in Ziffer 4 Satz 2 wie folgt berichtigt.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nEs handelt sich um ein Schreibversehen.\n\nAmtsgericht Neu-Ulm\n-Insolvenzgericht-","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d5f0f13caceab412439928d11c906e24e612cc77c4645fa30ba3f7dbc90b9473"},{"id":"0e96bf094491fcb2419720110ebc6876cf10447482abeecfdbda79e630bb046a","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 93/24","court":"Paderborn","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft","city":"Paderborn","register_reference":"Paderborn, HRA 1339","publication_text":"Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte (nur m) RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln\n\nSachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn\n\nwerden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:\n\nVergütung\tXXX €\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\tXXX €\nZwischensumme\tXXX €\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € \tXXX €\nEndbetrag\tXXX €\n\nDer Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.\n\nGründe:\n\nDer Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).\n\nDie Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).\n\nDie Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\n\nDer Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.\n\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 2.702.838,17 €.\n\nDer Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.\n\nIm Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung zu erhöhen und damit auf den Betrag von XXX € festzusetzen.\n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.07.2026 verwiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.\n\n2 IN 93/24\nAmtsgericht Paderborn, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0e96bf094491fcb2419720110ebc6876cf10447482abeecfdbda79e630bb046a"},{"id":"813395e2393a85a19d1978490e06c4e51fb75c59c997e6b462faf48014eba181","date":"2026-08-18","case_number":"IN 200/24","court":"Nördlingen","state":"Bayern","name":"Metzgerei Schmid Gmbh","city":"Wortelstetten","register_reference":"Augsburg, HRB 11286","publication_text":"IN 200/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMetzgerei Schmid GmbH, St.-Georgs-Straße 25, 86647 Buttenwiesen-Wortelstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Werner\nRegistergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11286\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: 948/24\n\n1.\tDie Prüfung der bis 16.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 169 - 177 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/813395e2393a85a19d1978490e06c4e51fb75c59c997e6b462faf48014eba181"},{"id":"38859473042a6f946485cad5884a430011ada44111557aff28e9c6ba72e73d12","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 93/24","court":"Paderborn","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft","city":"Paderborn","register_reference":"Paderborn, HRA 1339","publication_text":"Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte (nur m) RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln\n\nvorl. Sachw.:\nRechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstraße 31 b, 33102 Paderborn\n\nwerden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:\nVergütung\tXXX €\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\tXXX €\nZwischensumme\tXXX €\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € \tXXX €\nEndbetrag\tXXX €\n\nDer Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.\n\nGründe:\n\nDer/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 17.04.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und  63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).\nVermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.\nDie Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.\n\nDie Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\nDer Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.\nJe nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).\nDas verwaltete Vermögen betrug 2.427.258,90 €.\nDie Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €.\nDer Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach XXX €.\nDavon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu.\nDie Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX €.\nMaßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz\nIm Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung\neiner Erhöhung des Regelsatzes um 20% und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.\nWegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.07.2026 verwiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\nZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.\n\n2 IN 93/24\nAmtsgericht Paderborn, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/38859473042a6f946485cad5884a430011ada44111557aff28e9c6ba72e73d12"},{"id":"928d72191c2809f1ac5723d4b613037c9f7d7216fd8eb517ce639f68bd979446","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 611/25","court":"Rostock","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"NSC Management und Beratung GmbH","city":"Rostock","register_reference":"Rostock, HRB 15690","publication_text":"60 IN 611/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nNSC Management und Beratung GmbH, Rosa Luxemburg Straße 25/26, 18055 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Felix Bliesener\nRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15690\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas am 21.10.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 14.08.2026 um 11.38 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Björn Junge\nGraf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock\nTelefon: 0381 252140\nTelefax: 0381 2521433\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nPrüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 06.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nSollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 09.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nNach  Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Rostock\nZochstraße 13\n18057 Rostock\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/928d72191c2809f1ac5723d4b613037c9f7d7216fd8eb517ce639f68bd979446"},{"id":"bba6393d9e90d812e403d34d186762de295ba97323cd72dac4f35f78338ad2e9","date":"2026-08-18","case_number":"1507 IN 3019/26","court":"München","state":"Bayern","name":"Datarella GmbH","city":"Starnberg","register_reference":"München, HRB 207851","publication_text":"Az.: \t1507 IN 3019/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nDatarella GmbH, Enzianstraße 4, 82319 Starnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Reuter Michael\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 207851\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)\nwird am 14.08.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.\n\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.\n\nwird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.\nUnter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/bba6393d9e90d812e403d34d186762de295ba97323cd72dac4f35f78338ad2e9"},{"id":"0a2f924738d2083e014a4be6d1538165cf57b92ec0eefe12516600a5a9f7ddd1","date":"2026-08-18","case_number":"IN 1054/18","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"Burger House Nürnberg UG (haftungsbeschränkt)","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRB 33987","publication_text":"IN 1054/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nBurger House Nürnberg UG (haftungsbeschränkt), Bergstraße 30, 90403 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Francois-Friis Aidan Martin, (weiterer Name: Maier)\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33987\n- Schuldnerin -\n\nhat der Insolvenzverwalter am 14.08.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0a2f924738d2083e014a4be6d1538165cf57b92ec0eefe12516600a5a9f7ddd1"},{"id":"9e51912e99e6dfc02d1c4962fdc8b9a5b14a083a240badca9da91c6cee2fb29c","date":"2026-08-18","case_number":"6.70 IN 114/24","court":"Potsdam","state":"Brandenburg","name":"Diamond Coating Solutions AG","city":"Potsdaam","register_reference":"Potsdam, HRB 36942 P","publication_text":"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nDiamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P ), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber\n- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari  Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 16.10.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.\nAmtsgericht Potsdam, 7. August 2026, 6.70 IN 114/24","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/9e51912e99e6dfc02d1c4962fdc8b9a5b14a083a240badca9da91c6cee2fb29c"},{"id":"438776d17fc00773cd42666fc5301fb5f85abd9f91c2917332209d976e4e6385","date":"2026-08-18","case_number":"1500 IN 2759/26","court":"München","state":"Bayern","name":"Die Energiepioniere GmbH","city":"Gräfelfing","register_reference":"München, HRB 293519","publication_text":"Az.: \t1500 IN 2759/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nDie Energiepioniere GmbH, Am Haag 8, 82166 Gräfelfing, vertreten durch den Geschäftsführer Hahn Tassilo\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 293519\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nZur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)\nwird am 18.08.2026 um 09:25 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.\n\nZur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, Telefon: +49(89)31 86 86 88, Email: inso@ra-pietzsch.de.\n\n wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.\nUnter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.\n Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/438776d17fc00773cd42666fc5301fb5f85abd9f91c2917332209d976e4e6385"},{"id":"6cfeffa4b6c8160455c0bf44235259d93471f674890b36dd4952f7ec598d2fad","date":"2026-08-18","case_number":"14 IN 141/25","court":"Montabaur","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Leiteritz ServiceLogistik GmbH","city":"Ransbach-Baumbach","register_reference":"Koblenz, HRB 29689","publication_text":"14 IN 141/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leiteritz ServiceLogistik GmbH, Sälzer Straße 18, 56235 Ransbach-Baumbach (AG Koblenz, HRB 29689), vertr. d.: Michael Leiteritz, Sälzer Straße 18, 56235 Ransbach-Baumbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nBruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\nG r ü n d e :\nMit Schriftsatz vom 17.08.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.\nBei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 713.976,44 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von -- EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 74 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach -- EUR.\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\nRechtsmittelbelehrung\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Montabaur, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6cfeffa4b6c8160455c0bf44235259d93471f674890b36dd4952f7ec598d2fad"},{"id":"95552cef5c053fd5af530bb2b060323ea205285fa1ad5406b9e3164b2c06bc8b","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 57/25","court":"Osnabrück","state":"Niedersachsen","name":"OG Tiefbau GmbH","city":"Osnabrück","register_reference":"Osnabrück, HRB 215708","publication_text":"60 IN 57/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OG Tiefbau GmbH, Bremer Straße 75, 49086 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 215708), vertr. d.: 1. Fatih Mehmet Yörück, Holsten-Mündruper-Straße 28, 49086 Osnabrück, (Geschäftsführer), 2. Ricardo Schubert, Bremer Straße 38, 49179 Ostercappeln, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Osnabrück eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Osnabrück an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Osnabrück, 17.08.2026\n\nHinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de  (\"Wir über uns\" / \"Datenschutz\"). 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Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Montabaur, 14.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7ad2258ef62e64d0b6e4c7a47bcc418dfc9683989980e1315bfda799c1bdeb9b"},{"id":"ea8b7f57d62c23be4d22483decff2722151229e9efe86c8d46f4fd9c059981d5","date":"2026-08-18","case_number":"94 IN 16/26","court":"Neumünster","state":"Schleswig-Holstein","name":"Preetzer Bürger Energie Genossenschaft eG","city":"Preetz","register_reference":"Kiel, GNR 553 KI","publication_text":"94 IN 16/26\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPreetzer Bürger Energie Genossenschaft eG, Ihlsol 11a, 24211 Preetz, vertreten durch die Vorstände Johann Eimannsberger und Alexander Loose\nRegistergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: GnR 553 KI\n- Schuldnerin -\n\nhat das Amtsgericht Neumünster am 18.08.2026 durch die Rechtspflegerin Dankert beschlossen:\n\nDer Termin vom Mittwoch, 19.08.2026, 10:00 Uhr, wird verlegt auf Mittwoch, 02.09.2026, 11:00 Uhr,\n Sitzungssaal B 031, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, 24534 Neumünster.\n\nAmtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ea8b7f57d62c23be4d22483decff2722151229e9efe86c8d46f4fd9c059981d5"},{"id":"92608e10bba19e370fe2ba786a5378fab139967ffd726ee8dee5b68fdd6a7a96","date":"2026-08-18","case_number":"41 IN 1/22","court":"Osnabrück","state":"Niedersachsen","name":"Source of Services GmbH","city":"Osnabrück","register_reference":"Osnabrück, HRB 210255","publication_text":"41 IN 1/22: In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der Source of Services GmbH, Leyer Str. 161, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 210255), vertr. d.: Frank Schomäker, Rabenstr. 11 a, 49492 Westerkappeln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 13.08.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.\n\nAmtsgericht Osnabrück, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/92608e10bba19e370fe2ba786a5378fab139967ffd726ee8dee5b68fdd6a7a96"},{"id":"2a1b8922a0857744ae8515a07dde549aa92df35e35dd13f6d547e0b9cdf9ffb4","date":"2026-08-18","case_number":"1507 IN 3131/19","court":"München","state":"Bayern","name":"FKAL Abwicklungs GmbH","city":"Aschheim","register_reference":"München, HRB 142141","publication_text":"1507 IN 3131/19\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nFKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nI.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025, nebst Ergänzungen vom 07.07.2026 und vom 12.08.2026.\n\nWegen Eröffnungsdatum 01.03.2020 ist die InsVV in der damals geltenden Fassung (vom 01.07.2014) anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.\nII.1) Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.078.326,09 EUR auszugehen. Diese bestimmt sich aus dem bisherigen Verwertungserlös von 5.950.026,94 EUR zuzüglich der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung zu 128.299,15 EUR. Zur Höhe des Verwertungserlöses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kraemer vom 05.06.2026 verwiesen. Der aufzuschlagende Betrag für die Steuererstattung errechnet sich aus der Verwaltervergütung, die aus der Berechnungsgrundlage ohne Steuererstattung folgt, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13.\n2) Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 345 %.\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 sowie dem Schreiben vom 12.08.2026 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\na) Es war ein Übersteigen der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um 345 %  aufgrund der nachfolgenden Erhöhungstatbestände gerechtfertigt.\naa) Zuschläge\naaa) Komplexe Verwertung der Markenrechte mit internationaler Earn-Out-Struktur\nDie Verwertung der schuldnerischen Markenrechte war aufgrund besonderer Umstände außergewöhnlich aufwendig und wird als Zuschlagsgrund erkannt, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 343 ff.\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2020 brach der zunächst begonnene Investorenprozess infolge der Corona-Pandemie zusammen. Mehrere strategische Investoren zogen ihre Angebote zurück, sodass die Verwertungsstrategie kurzfristig auf den Verkauf der Markenrechte an einen chinesischen Investor umgestellt werden musste. Die anschließenden Vertragsverhandlungen waren wegen der internationalen Beteiligung, zahlreicher Rückfragen und der erforderlichen Vertragsfassungen in Mandarin und Englisch besonders anspruchsvoll. Zudem wurde ein komplexes Vergütungsmodell mit einem Festkaufpreis und einem über fünf Jahre laufenden Earn-Out vereinbart. Neben dem Festkaufpreis konnten bis 2024 Einnahmen aus dem Earn-Out erzielt werden. Die Earn-Out-Regelung erforderte über mehrere Jahre eine laufende Prüfung der Lizenzabrechnungen, Rechnungsstellung, Kommunikation mit dem ausländischen Vertragspartner sowie die Durchsetzung der Zahlungsansprüche. Aufgrund des hohen Zeitdrucks nach dem Corona-bedingten Scheitern der Alternativen, der sprachlichen und kulturellen Herausforderungen, der komplexen Earn-Out-Struktur und der fünfjährigen Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit werden besonders erschwerende Umstände bejaht.\nDer Insolvenzverwalter setzt hierfür einen Zuschlag zu 40-55 % an.\nJedoch ist zu beachten, dass bereits ein erheblicher Anteil der Berechnungsgrundlage zu etwa 2,5 Mio. EUR auf die Markenveräußerung entfällt. Deshalb ist eine Vergleichsrechnung erforderlich, um so die bereits erfolgte Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 29 ff. Hierzu wird auf die Aufklärungsverfügung vom 11.08.2026 verwiesen (Bl. 581/582). Aus dieser folgt eine Minderung des Zuschlagssatzes auf 20 %.\nbbb) Weitere tatsächlich und rechtlich komplexe Sachverhalte\nDer Insolvenzverwalter macht eine Reihe weiterer tatsächlich wie rechtlich komplexer Sachverhalte als Zuschlagsgründe zu 40-50 % geltend.\nHinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Vorkaufsrechts an den schuldnerischen Marken musste geklärt werden, ob trotz einer Rechtswahl zugunsten des Rechts von Hongkong ein Vorkaufsrecht beim Verkauf aus der Insolvenzmasse besteht. Hierzu war eigene umfangreiche Prüfung nebst Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich.\nDie wegen der Corona-Pandemie erfolgte Umsatzsteuersenkung 2020/2021 erforderte umfangreiche technische und administrative Anpassungen, insbesondere bei Kassensystemen, Preisen, Warenwirtschaft, Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.\n\nEine Kundin nahm den Insolvenzverwalter wegen angeblich begründeten\n auf Auszahlung von Retourengutschriften persönlich in Anspruch. Hierzu wurde ein umfangreicher Zivilprozess vor dem Landgericht München I wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München geführt.\nccc) Erhebliche Befassung mit komplexen Aus- und Absonderungsrechten\nEs liegt der Regeltatbestand des § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV aufgrund der Bearbeitung und Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten vor, dessen Erschwernisse nicht durch die Massebeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO abgegolten werden können. So war zur Absicherung von 13 Mietbürgschaften ein Pfandrecht am schuldnerischen Kontoguthaben begründet worden, die im Rahmen vieler, verhältnismäßig kleinteiliger Abrechnung jeweils eine Prüfung der Rechtssituation erforderten. Auch mussten am umfangreichen Warenbestand der Schuldnerin sämtliche Eigentumsvorbehalte bearbeitet werden. Für den im Eröffnungsverfahren eingegangenen Massekreditvertrag wurden ebenfalls Sicherheiten bestellt, die im eröffneten Verfahren - soweit die Tilgung nicht erfolgen konnte - auch zu einer Inanspruchnahme führten.\nDer Ansatz erfolgt zu 30-40 %.\nddd) Masseunzulänglichkeit mit Verjährungsproblematik\nAus der bestehenden Masseunzulänglichkeit erfolgt für den Insolvenzverwalter ein erheblicher Kommunikationsaufwand, da eine Vielzahl von Massegläubigern mit Unverständnis hierauf reagierte und eine rechtliche Prüfung der jeweiligen Einlassungen und Beschwerden hierzu erforderlich war. Dies ist mit dem geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 20-25 % zu würdigen.\neee) Betriebsfortführung unter Corona-Bedingungen\nDer schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde zu Verfahrensbeginn noch im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV fortgeführt.\nNach der Insolvenzeröffnung am 1. März 2020 lief der Geschäftsbetrieb zunächst planmäßig, musste jedoch infolge der Pandemie und massiver Liquiditätsprobleme am 01.05.2020 die Masseunzulänglichkeit anzeigen, woraufhin ein Großteil der Belegschaft freigestellt wurde. Entgegen dieser Krise wurde im Anschluss entschieden, die Herbst-/Winterkollektion 2020 zu produzieren, um signifikante Übererlöse für die Masse zu erzielen. Dafür wurden ausgewählte Stores in Hamburg, Münster und Wolfsburg sowie diverse Mitarbeiterverträge temporär bis zum Jahresende beziehungsweise Januar 2021 verlängert. Dies ging mit enormen operativen und logistischen Hürden einher, darunter stark eingeschränkte Lieferketten in Italien und Asien, extrem knappe und verteuerte Frachtkapazitäten sowie weggebrochene Bestellungen, die laufende Neuverhandlungen bezüglich Terminen und Zahlungszielen erforderten.\nAufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Betriebsfortführung, die in die Phase der schärfsten Pandemiemaßnahmen fiel, ist ein erheblicher Zuschlag zu 90-110 % gerechtfertigt.\nDieser ist auch nicht im Zuge einer Vergleichsrechnung zu mindern. Wie in der Verfügung vom 11.08.2026 (Bl. 581/582) dargestellt, ist lediglich ein geringer Fortführungsüberschuss zu etwa 81.000,00 EUR in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Einer Vergleichsrechnung zugrunde gelegt folgte hieraus eine unerhebliche Zuschlagsminderung in Höhe von 1 %. Es verbleibt damit bei der vorgenannten Zuschlagsspanne.\nfff) Auslandsbezug\nDie Schuldnerin war Anteilseignerin zweier Tochtergesellschaften in Hongkong, die zu liquidieren waren. Daneben musste ein Rechtsstreit in Kanada geführt werden, der nach umfangreicher Prozessführung auch zu einem Vergleichsschluss führte.\nHierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu 10-20 % erfolgreich geltend, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 160.\nggg) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion/Abwicklung von Arbeitsverhältnissen\nNeben den üblichen im Rahmen der Betriebsfortführung anfallenden Personalverwaltung wurde der Insolvenzverwalter in Wahrung seiner Arbeitgeberfunktion erheblich nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Anspruch genommen.\nDurch die in die frühe Pandemiephase fallende Betriebsfortführung war Kurzarbeit für einen Großteil der Belegschaft einzuführen, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderte. Im Vorfeld der Betriebsstillegung wurde ebenfalls ein Interessenausgleich nebst Sozialplan erarbeitet und ausgehandelt. Weiter wurden mehrere Kündigungsschutzklagen erhoben, die zumeist in einem Vergleichsschluss endeten.\nDies berücksichtigt ist dem geltendgemachten Zuschlag auch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Arbeitgeberaufgaben (Bsp. Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeld) in Höhe von 60-80 % zu entsprechen.\nhhh) Gläubigerausschuss\nIm eröffneten Insolvenzverfahren wurde der Gläubigerausschuss beibehalten. Dieser hielt acht Sitzungen ab, in dessen Rahmen umfangreiche Unterrichtung und Austausch erfolgten. Im Hinblick auf die abzuklärenden Themengebiete (M&A-Prozess, Betriebsfortführung und -stillegung, Versicherungsschutz und Organisation der Kassenprüfung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen) ist der angesetzte Zuschlag zu 20-25 % nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 230.\niii) Forderungsprüfung\nIm Zuge des Insolvenzverfahrens wurden 390 Forderungen zur Tabelle angemeldet und waren dementsprechend vom Verwalter zu prüfen. Für den hieraus folgenden Aufwand ist der angebrachte Zuschlag von 15-20 % ebenfalls nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 219 ff.\njjj) Zollrechtliche Sonderproblematik\nIm Zuge der Räumung des schuldnerischen Zolllagers wurde seitens des bearbeitenden Hauptzollamtes eine Mengendifferenz im EDV-System festgestellt. Der Insolvenzverwalter war insofern mit einer aufwändigen Recherche zu den Gründen hierfür befasst, was mit 5-10 % als Zuschlag abzugelten ist.\n\nIn Summe steht somit eine vom Verwalter vorgetragene Zuschlagsspanne zu 310 - 400 %, wofür der Insolvenzverwalter final 390 % in Ansatz bringt. Nach Minderung des Zuschlages wegen Massemehrung für die Verwertung der Markenrechte verbleibt es bei einer Erhöhung um 355 %.\n\nbb) Abschläge\nAls Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV ist derjenige für die vorläufige Insolvenzverwaltung verwirklicht. Der vom Verwalter hierzu angesetzte Abschlag in Höhe von 10 % ist angemessen und gerechtfertigt. Weitere Abschlagsgründe werden nicht erkannt.\n\ncc) Gesamtschau\nIm Ergebnis ist das Verfahren damit mit einem Zuschlagssatz von 345 % zu vergüten. Dies erscheint auch im Hinblick auf mögliche Überschneidungen der einzelnen Erhöhungstatbestände als gerechtfertigt. Solche Überschneidungen wurden erkannt und berücksichtigt in Form von: Veräußerung der Markenrechte an einen chinesischen Investor und Prüfung eines möglichen Vorkaufsrechts an ebenjenen Markenrechten, Betriebsfortführung und Arbeitgeberfunktionen mit administrativem Mehraufwand durch Umsatzsteuersenku","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/2a1b8922a0857744ae8515a07dde549aa92df35e35dd13f6d547e0b9cdf9ffb4"},{"id":"462afa5a67dd5fb30935cd2f9b5c1cf69aba1d2d343410d5c8165509e921d9c8","date":"2026-08-18","case_number":"62 IN 26/26","court":"Rostock","state":"Mecklenburg-Vorpommern","name":"YOLO.CO-Energy UG (haftungsbeschränkt)","city":"Rostock","register_reference":"Rostock, HRB 15989","publication_text":"62 IN 26/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nYOLO.CO-Energy UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer Joschka Vincent Roman Frerking, Gänseblümchenweg 70, 18055 Rostock\nRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15989\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Rostock\nZochstraße 13\n18057 Rostock\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. 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Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.\n\nHinweis\nDie Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.\nDer vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.\n\n2 IN 138/24\nAmtsgericht Paderborn, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c921adca1ab28e8f510a7d15ef8fecc64ac6658f292b8a12c79d0bd09e307f9a"},{"id":"58b0bc2463603cb3ff86228b69c9d5b5096ff0e1c7f5edbb62ac94e1245452ee","date":"2026-08-18","case_number":"1542 IN 2744/23","court":"München","state":"Bayern","name":"Gastro Group GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 129526","publication_text":"1542 IN 2744/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nGastro Group GmbH, Thalkirchner Straße 31, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Cecchettini Giancarlo\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 129526\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.06.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/58b0bc2463603cb3ff86228b69c9d5b5096ff0e1c7f5edbb62ac94e1245452ee"},{"id":"68a3b6df90b73b24f6bc1f7b53c7fd425c4889821e940fda73e8ebd82397d90b","date":"2026-08-18","case_number":"16 IN 31/21","court":"Oldenburg (Oldenburg)","state":"Niedersachsen","name":"YDK Spankörbe und frische Erdbeeren OHG","city":"Westerstede","register_reference":"Oldenburg (Oldenburg), HRA 206059","publication_text":"16 IN 31/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der YDK Spankörbe und frische Erdbeeren OHG, Am Damm 86, 26655 Westerstede (AG Oldenburg, HRA 206059), vertr. d.: 1. Nataliia Godovana, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Oleg Godovanyi, (persönlich haftender Gesellschafter), 3. Yuliana Ukrainets, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist am 17.08.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/68a3b6df90b73b24f6bc1f7b53c7fd425c4889821e940fda73e8ebd82397d90b"},{"id":"99f6ec3768d8868c925daed560a9f1c035f3918c841256c5cdd23c8b755ce789","date":"2026-08-18","case_number":"1542 IN 2744/23","court":"München","state":"Bayern","name":"Gastro Group GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 129526","publication_text":"1542 IN 2744/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nGastro Group GmbH, Thalkirchner Straße 31, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Cecchettini Giancarlo\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 129526\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn\n\nDie Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung\n- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2026\nEinwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\n\nDie Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 2.088,76 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/99f6ec3768d8868c925daed560a9f1c035f3918c841256c5cdd23c8b755ce789"},{"id":"cdff23f4b966221d1b028a9ca83b9948a695d4910d86d6bfc33eaee865c46752","date":"2026-08-18","case_number":"75 IN 23/26","court":"Münster (Westfalen)","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"hector digital GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 115633","publication_text":"Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 75 IN 23/26\n\nÜber das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 115633 eingetragenen hector digital GmbH, Sechterner Straße 5, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Weirich, Hornstraße 26 , 48151 Münster\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14.08.2026, um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nDie Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.03.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.\nZum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster, Telefon: 0251/609652-0, Fax: 025160965229.\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nWer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist\n\nder 13.11.2026.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen\n\n- \tzur Person des Insolvenzverwalters,\n- \tzur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),\n- \tzur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- \tzur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),\n- \tzur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 30.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B niedergelegt.\n\nEin schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDer Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).\nDie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de\n\n75 IN 23/26\nAmtsgericht Münster, 14.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/cdff23f4b966221d1b028a9ca83b9948a695d4910d86d6bfc33eaee865c46752"},{"id":"1d753488224723ffac880032e5ce8e994253b57c51bccd84832a55248df2fdea","date":"2026-08-18","case_number":"85 IN 16/25","court":"Münster (Westfalen)","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Hirsch Natur GmbH","city":"Laer","register_reference":"Steinfurt, HRB 13099","publication_text":"Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 16/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 13099 eingetragenen Hirsch Natur GmbH, Königstr. 43, 48366 Laer, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Brüggemann-Heuser, Hanseller Str. 55, 48268 Greven\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 46-55 werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der\n19.10.2026.\n\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212 B niedergelegt.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.\nDie Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.\nDie Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n85 IN 16/25\nAmtsgericht Münster, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1d753488224723ffac880032e5ce8e994253b57c51bccd84832a55248df2fdea"},{"id":"ca5c3985deac31e6b8073dff6306635e1b1f43a17a5a8a7dd271b3daa8318127","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 237/26","court":"Offenbach am Main","state":"Hessen","name":"Insomnia Public GmbH","city":"Offenbach am Main","register_reference":"Offenbach am Main, HRB 49524","publication_text":"8 IN 237/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nInsomnia Public GmbH, Berliner Straße 206, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49524),\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Thomas Krüger, c/o Becker & Krüger, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main,\n\nwird heute um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.\n\nZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\n\nRechtsanwalt Michael Ruthardt, c/o MENTOR Societät AG, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181/66993-0, Fax: 06181/66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de.\n\nDer Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Offenbach am Main, 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ca5c3985deac31e6b8073dff6306635e1b1f43a17a5a8a7dd271b3daa8318127"},{"id":"2aa60dbfb50728671fc97d7d72d3caf9216906148bc6a56defc2d0d7bba02439","date":"2026-08-18","case_number":"40 IN 269/22","court":"Ravensburg","state":"Baden-Württemberg","name":"Locamo GmbH & Co. KG","city":"Weingarten","register_reference":"Ulm, HRA 724388","publication_text":"40 IN 269/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nLocamo GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Locamo Verwaltungs GmbH, Birkenweg 4, 88250 Weingarten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Uwe Kapler und Markus Kapler\nRegistergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 724388\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Insolvenzverwaltung, Friedrichstraße 53, 88045 Friedrichshafen\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.09.2026\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ravensburg\nHerrenstraße 40 - 44\n88212 Ravensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/2aa60dbfb50728671fc97d7d72d3caf9216906148bc6a56defc2d0d7bba02439"},{"id":"18f5a2311531dc34c80d3a6b7012e66dd4436c5150f17c10c3aee3ea9eceecbc","date":"2026-08-18","case_number":"1513 IN 11992/24","court":"München","state":"Bayern","name":"Greenspider GmbH","city":"Germering","register_reference":"München, HRB 226734","publication_text":"Az.: 1513 IN 11992/24\nDer Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Verken, hat mitgeteilt:\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greenspider GmbH, Otto-Wagner-Str. 2, 82110\nGermering, (HRB 226734), ges. vertr. d.:  Alessandro Cantore, Via Castoregio 19, 00178 Rom,\n(Liquidator), findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 0 EUR\nVerteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 122.030,43 EUR Forderungen.\nDas Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht -,\nAktenzeichen 1513 IN 11992/24, niedergelegt.\nMünchen, 07.08.2026\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht -","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/18f5a2311531dc34c80d3a6b7012e66dd4436c5150f17c10c3aee3ea9eceecbc"},{"id":"6a3c91f85289b2af5120d6f47cd429489d260f0daa0c52a9f3317380c8f36d09","date":"2026-08-18","case_number":"40 IN 269/22","court":"Ravensburg","state":"Baden-Württemberg","name":"Locamo GmbH & Co. KG","city":"Weingarten","register_reference":"Ulm, HRA 724388","publication_text":"40 IN 269/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nLocamo GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Locamo Verwaltungs GmbH, Birkenweg 4, 88250 Weingarten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Uwe Kapler und Markus Kapler\nRegistergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 724388\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Insolvenzverwaltung, Friedrichstraße 53, 88045 Friedrichshafen\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 377.248,00 EUR steht ein Betrag von 75.296,42 EUR zur Verteilung zur Verfügung.\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\nAmtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6a3c91f85289b2af5120d6f47cd429489d260f0daa0c52a9f3317380c8f36d09"},{"id":"50f4415776cce939ecae0cf2ab28f3d6a673f330450b5b00f7f869f87ae52158","date":"2026-08-18","case_number":"40 IN 269/22","court":"Ravensburg","state":"Baden-Württemberg","name":"Locamo GmbH & Co. KG","city":"Weingarten","register_reference":"Ulm, HRA 724388","publication_text":"40 IN 269/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nLocamo GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Locamo Verwaltungs GmbH,\nBirkenweg 4, 88250 Weingarten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Uwe Kapler\nund Markus Kapler\nRegistergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 724388\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Insolvenzverwaltung, Friedrichstraße 53, 88045 Friedrichshafen\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.07.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 288.209,48 EUR auszugehen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.07.2026 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nEs war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ravensburg\nHerrenstraße 40 - 44\n88212 Ravensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ravensburg\nHerrenstraße 40 - 44\n88212 Ravensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/50f4415776cce939ecae0cf2ab28f3d6a673f330450b5b00f7f869f87ae52158"},{"id":"d7015688dcc181d8c5c2196e60ca5ecef6d486b32bf1819f53b4181d94e4ad40","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 1643/22","court":"München","state":"Bayern","name":"GW Baubetreuung GmbH","city":"Riemerling","register_reference":"München, HRB 105208","publication_text":"Veröffentlichung gem. § 188 InsO:\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von GW Baubetreuung GmbH findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 58.811,25 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von EUR 290.460,25. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abt. f. Insolvenz- und Restrukturierungssachen - Geschäftszeichen 1501 IN 1643/22 niedergelegt.\n\nVeröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abt. f. Insolvenz- und Restrukturierungssachen.","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d7015688dcc181d8c5c2196e60ca5ecef6d486b32bf1819f53b4181d94e4ad40"},{"id":"07eec23c7c22662a6122cd8499397bd4f1a216e66715cde7198bef42a0d91485","date":"2026-08-18","case_number":"40 IN 269/22","court":"Ravensburg","state":"Baden-Württemberg","name":"Locamo GmbH & Co. KG","city":"Weingarten","register_reference":"Ulm, HRA 724388","publication_text":"40 IN 269/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nLocamo GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Locamo Verwaltungs GmbH,\nBirkenweg 4, 88250 Weingarten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Uwe Kapler\nund Markus Kapler\nRegistergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 724388\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Insolvenzverwaltung, Friedrichstraße 53, 88045 Friedrichshafen\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 306.844,58 EUR auszugehen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungsauslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ravensburg\nHerrenstraße 40 - 44\n88212 Ravensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ravensburg\nHerrenstraße 40 - 44\n88212 Ravensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/07eec23c7c22662a6122cd8499397bd4f1a216e66715cde7198bef42a0d91485"},{"id":"185bbf7c60992d9b08f301143edde46eb1d05912f7cc752a56a1ed6adadd546d","date":"2026-08-18","case_number":"1504 IN 3246/21","court":"München","state":"Bayern","name":"IB Metallbearbeitung GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRA 138662","publication_text":"1504 IN 3246/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nIB Metallbearbeitung GmbH, Bayerwaldstraße 31, 81737 München, vertreten durch den Gesellschafter Ihl Martin\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 138662\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\n- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2026\n- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nHiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.\nEs wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/185bbf7c60992d9b08f301143edde46eb1d05912f7cc752a56a1ed6adadd546d"},{"id":"59e9de3be9b95f2b6c28b7fd179a906d268086a139b2fbe5c3f6fc9ec847d9e5","date":"2026-08-18","case_number":"1504 IN 3246/21","court":"München","state":"Bayern","name":"IB Metallbearbeitung GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRA 138662","publication_text":"1504 IN 3246/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nIB Metallbearbeitung GmbH, Bayerwaldstraße 31, 81737 München, vertreten durch den Gesellschafter Ihl Martin\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 138662\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.06.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.\nDer vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für die Betriebsfortführung und seine Bemühungen im Rahmen der Betriebseinstellung.\nDer Geschäftsbetrieb konnte zunächst aufrechterhalten werden. Die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, wenn in der Eröffnungsphase des Verfahrens der Betrieb fortgeführt worden ist und die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dadurch erschwert hat, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 21. Der hierfür beantragte Zuschlag gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422 f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde dem Vergütungsantrag beigelegt\n\nIm Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.\n\nDie Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDer in der Gesamtbetrachtung geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % war nicht zu beanstanden.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/59e9de3be9b95f2b6c28b7fd179a906d268086a139b2fbe5c3f6fc9ec847d9e5"},{"id":"76c1fda816c0dbbe0c2e0a8b498bf4f88113eac5db63dc91ed37b0d54af83a02","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 56/23","court":"Paderborn","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"ViralEvent GmbH","city":"Lippstadt","register_reference":"Paderborn, HRB 13509","publication_text":"Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 56/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13509 eingetragenen ViralEvent GmbH, Pappelallee 14, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Denis Wagner, Kopernikusweg 1, 59557 Lippstadt\n\nhat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.\n\n.\n\nEs steht laut Schlussrechnung ein Bestand in Höhe von € 8.389,59 zur Verfügung. Dieser Bestand vermindert sich noch um die festzusetzende Verwaltervergütung nebst Auslagen sowie restierende Gerichtskosten. Auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von € 203.027,77 wird keine Quote gezahlt werden.\n\nBisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei der Insolvenzverwalterin zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190,191 InsO.\n\nDas Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\n2 IN 56/23\nAmtsgericht Paderborn, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/76c1fda816c0dbbe0c2e0a8b498bf4f88113eac5db63dc91ed37b0d54af83a02"},{"id":"77fc2f9472679667026dcb901b7cffb9e0e678bb5ade4dcfa65944d3093bef7f","date":"2026-08-18","case_number":"1504 IN 3246/21","court":"München","state":"Bayern","name":"IB Metallbearbeitung GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRA 138662","publication_text":"1504 IN 3246/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nIB Metallbearbeitung GmbH, Bayerwaldstraße 31, 81737 München, vertreten durch den Gesellschafter Ihl Martin\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 138662\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nGesamtbetrag\n\nin Abzug zu bringender Vorschuss\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.\nDer Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % für die Prüfung der Mietverhältnisse und diverser Dritt- bzw. Sicherungsrechte, die aufwendige Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer sowie die Erschwernisse bei der Umsatzsteuererklärung. Auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 26.06.2026 wird Bezug genommen.Hierbei hat der Verwalter aufgrund der Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters erspart gebliebenen Aufwand einen Abschlag von 5 % gem. § 3 Abs. 2a InsVV berücksichtigt.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nNach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben, sodass im Ergebnis ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt ist.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/77fc2f9472679667026dcb901b7cffb9e0e678bb5ade4dcfa65944d3093bef7f"},{"id":"6ff24d38c15e6bcaa275212034bac23155bd1e0290e6081504d167cbd74d00d3","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 1143/23","court":"München","state":"Bayern","name":"IndividualBau GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 263085","publication_text":"1501 IN 1143/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nIndividualBau GmbH, Kronstadter Straße 8, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ahmetovic Enis\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 263085\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7-14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6ff24d38c15e6bcaa275212034bac23155bd1e0290e6081504d167cbd74d00d3"},{"id":"e9a424cf63f1e01d51ffdac06f5e239daa69aaae6efe839c6a67d3da31195887","date":"2026-08-18","case_number":"IN 958/16","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"MyOmega System Technologies GmbH","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRB 29624","publication_text":"IN 958/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMyOmega System Technologies GmbH, Neumeyerstraße 48, 90411 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Möller Bernhard Franz\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29624\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der bis 07.09.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/e9a424cf63f1e01d51ffdac06f5e239daa69aaae6efe839c6a67d3da31195887"},{"id":"1a9554d76938bd09bf78182073334a8d7b384676df19e453c56faac8b76d93f4","date":"2026-08-18","case_number":"IN 1283/23","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"PROJECT PG Hochstr. 46 Berlin GmbH & Co. KG","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRA 18629","publication_text":"IN 1283/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPROJECT PG Hochstr. 46 Berlin GmbH & Co. KG, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROJECT 1. Gewerbe GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernard Marc Oliver\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18629\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.09.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1a9554d76938bd09bf78182073334a8d7b384676df19e453c56faac8b76d93f4"},{"id":"c5aa12e27b1c73d8ab64b080113600719ff0815d9844e4fe930e50e21652c639","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 298/14","court":"Offenbach am Main","state":"Hessen","name":"Residenz Herderstrasse GmbH","city":"Neu-Isenburg","register_reference":"Offenbach am Main, HRB 44095","publication_text":"8 IN 298/14: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Residenz Herderstrasse GmbH, Frankfurter Straße 42-44, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 44095), vertr. d.: 1. Christine Schablin, Mainstrasse 32a, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführerin),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem.  § 200 InsO aufgehoben worden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nDiese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.\nBeschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.\nSie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie befristete Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Offenbach am Main, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c5aa12e27b1c73d8ab64b080113600719ff0815d9844e4fe930e50e21652c639"},{"id":"8f83733a781876dd6a2f3875b592b9ed4ed67abd7cc66d5f5f935a83d49289d1","date":"2026-08-18","case_number":"72 IN 62/25","court":"Münster (Westfalen)","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Stohr, Bettina","city":"Tecklenburg","register_reference":"Steinfurt, HRA 7888","publication_text":"Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 62/25\n\nIn dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung\n\nder Frau Bettina Stohr, Ostlandweg 6, 49545 Tecklenburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter HRA 7888 eingetragenen Firma Restaurationsbetriebe Norbert Dresselhaus\n\nwerden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Teerling, Klosterstraße 2, 49477 Ibbenbüren wie folgt festgesetzt:\n\nVergütung\txxxxx €\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\txxxxx €\nZwischensumme\txxxxx €\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 7.614,18 € \txxxxx €\nEndbetrag\txxxxx €\n\nDer Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.\n\nGründe:\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.01.2026 bis zum 31.03.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).\n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.\nVermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxxxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).\nDas verwaltete Vermögen betrug 115.121,78 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxxxx € zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.07.2026 verwiesen.\n\nNeben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\n\nAnstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\n\nDer Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.\n\n72 IN 62/25\nAmtsgericht Münster, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8f83733a781876dd6a2f3875b592b9ed4ed67abd7cc66d5f5f935a83d49289d1"},{"id":"001bf3a26f720fbff513c2c50e07dc7eaca3c75033f3a3c775bace1bba2999b1","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 1942/26","court":"München","state":"Bayern","name":"LY Security GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 278674","publication_text":"1501 IN 1942/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nLY Security GmbH, Landsberger Straße 482, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Yerdekalmaz Levent\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 278674\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Gaißmayer & Waibel, Lise-Meitner-Straße 4, 86156 Augsburg\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Leisten von Empfangsdiensten, Bewachung und Überwachung, Objekt- und Personenschutz nach § 34 a GewO, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen  sowie alle in diesemZusammenhang stehenden Dienst- undServiceleistungen, Revier-Bestreifung undBeratung in Fragen der Sicherheitstechnik;weiter Leistung von Observationsdienstensowie Schutzleistung bei Veranstaltungen,Personal-Service und Dienstleistung Personal.\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 12.08.2026 um 14.15 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt  Kuhne Marc-André\nHerzogstraße 60, 80803 München\nTelefon: +49(89)21703950\nTelefax: +49(89)217039549\nEmail: muenchen@dkr-partner.de\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 10.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 22.05.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/001bf3a26f720fbff513c2c50e07dc7eaca3c75033f3a3c775bace1bba2999b1"},{"id":"4864cfe1887209f255684cf358de2a6b27a8a06a9fcb4530cca723e6519e8bd9","date":"2026-08-18","case_number":"32 IN 66/24","court":"Mönchengladbach","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Rodan Textiles UG (haftungsbeschränkt)","city":"Viersen","register_reference":"Aachen, HRB 18343","publication_text":"Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 32 IN 66/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18373 eingetragenen Rodan Textiles UG (haftungsbeschränkt), Hochstraße 75, 41749 Viersen,\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 MönchengladbachHohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 203C 210 niedergelegt.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n32 IN 66/24\nAmtsgericht Mönchengladbach, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4864cfe1887209f255684cf358de2a6b27a8a06a9fcb4530cca723e6519e8bd9"},{"id":"6e624b6697bc556063972d46f89f93cb17907614ae52f5d2353ff654e16227a8","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 831/25","court":"Offenbach am Main","state":"Hessen","name":"TRIO Dienstleistungen GmbH","city":"Dreieich","register_reference":"Offenbach am Main, HRB 57464","publication_text":"8 IN 831/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TRIO Dienstleistungen GmbH, Otto-Hahn-Straße 36, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 57464), vertr. d.: Mehmet Gürhan, Saarbrücken, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach am Main an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Offenbach am Main, 14.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6e624b6697bc556063972d46f89f93cb17907614ae52f5d2353ff654e16227a8"},{"id":"b758d0648f629dbde9d7f5f64f0a8aaa3366f717159dd49d97474f65e3ad7c31","date":"2026-08-18","case_number":"1508 IN 440/25","court":"München","state":"Bayern","name":"MedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 264713","publication_text":"1508 IN 440/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\n\nMedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH, Sederanger 5, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Demir Silvan Jamal\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264713\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Die Gründung und der Betrieb von medi- zinischen Laboratorien im Sinne der kassenärztlichen Vorgaben, testV, lfSG und zur Erbringung aller hiernach zuläs- sigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.06.2025 um 15.15 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba\nMarsstraße 24, 80335 München\nTelefon: +49(89)386679950\nTelefax: +49(89)3866799599\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 04.09.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nAuszug aus den Gründen:\nDer Antrag ist am 07.02.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.06.2025","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b758d0648f629dbde9d7f5f64f0a8aaa3366f717159dd49d97474f65e3ad7c31"},{"id":"8ab9ec817edda5793056623a802aa3b5f224a73445eebd8aa5d0654cac8c47ee","date":"2026-08-18","case_number":"1508 IN 440/25","court":"München","state":"Bayern","name":"MedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 264713","publication_text":"1508 IN 440/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH, Sederanger 5, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Demir Silvan Jamal\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264713\n- Schuldnerin -\n\nhat der Insolvenzverwalter am 27.11.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.12.2025","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8ab9ec817edda5793056623a802aa3b5f224a73445eebd8aa5d0654cac8c47ee"},{"id":"31e8b9fa28d6a13137f67677f241f4a83f12d5d4d3f625e31ba117db33c7e5e0","date":"2026-08-18","case_number":"1508 IN 440/25","court":"München","state":"Bayern","name":"MedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 264713","publication_text":"1508 IN 440/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMedMarket Pharma, Labor und Handelsgesellschaft mbH, Sederanger 5, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Demir Silvan Jamal\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264713\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10 bis 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/31e8b9fa28d6a13137f67677f241f4a83f12d5d4d3f625e31ba117db33c7e5e0"},{"id":"fbd4bc8c1546eb11bf564058dec9f1f47a287d8a2bed6539e41ec45819151c07","date":"2026-08-18","case_number":"IN 42/26","court":"Nürnberg","state":"Bayern","name":"Stuhl & Schütze UG (haftungsbeschränkt)","city":"Nürnberg","register_reference":"Nürnberg, HRB 37127","publication_text":"IN 42/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nStuhl & Schütze UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Stuhl Richard-Iosif\nRegistergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 37127\n- Schuldnerin -\nGeschäftszweig/Beschäftigung: Holz- und Bautenschutz, die Raumausstattung, das Verlegen von Fliesen, Parkett und Bodenbelägen sowie Trockenbau und der Einbau von genormten Bauteilen.\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Nürnberg\nFürther Str. 110\n90429 Nürnberg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/fbd4bc8c1546eb11bf564058dec9f1f47a287d8a2bed6539e41ec45819151c07"},{"id":"72ecec8d7c0902d36c6578242b8ab3aafc37c6e16b561c1a37af1e6b46ad8aca","date":"2026-08-18","case_number":"32 IN 53/26","court":"Mönchengladbach","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"ZWEIKA UG (haftungsbeschränkt)","city":"Mönchengladbach","register_reference":"Mönchengladbach, HRB 19095","publication_text":"Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 32 IN 53/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19095 eingetragenen ZWEIKA UG (haftungsbeschränkt), Brunnenstr. 43, 41069 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Schmitt, Kleinwernfeld 20, 97737 Gemünden\n\nist der am 06.07.2026 bei Gericht eingegangene Antrag  der Schuldnerin vom 01.07.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 17.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden.\n\nAmtsgericht Mönchengladbach, 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/72ecec8d7c0902d36c6578242b8ab3aafc37c6e16b561c1a37af1e6b46ad8aca"},{"id":"4438268c85f9ab9f7eb8cd94def3c4488224131d92c9022b8a032fd9c7c8bc86","date":"2026-08-18","case_number":"1502 IN 844/01","court":"München","state":"Bayern","name":"PLANUM Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH","city":"Grünwald","register_reference":"München, HRB 109594","publication_text":"1502 IN 844/01\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPLANUM Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH, Tölzer Str. 15, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Weiß Michael\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 109594\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.08.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n oder bei dem\nLandgericht München I\nPrielmayerstraße 7\n80335 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4438268c85f9ab9f7eb8cd94def3c4488224131d92c9022b8a032fd9c7c8bc86"},{"id":"0e5d490e6882e23228e5d02c374f95e2ee7519cb6b6f1c79dc794f2e75e1d404","date":"2026-08-18","case_number":"1502 IN 844/01","court":"München","state":"Bayern","name":"PLANUM Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH","city":"Grünwald","register_reference":"München, HRB 109594","publication_text":"1502 IN 844/01\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPLANUM Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH, Tölzer Str. 15, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Weiß Michael\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 109594\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.09.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0e5d490e6882e23228e5d02c374f95e2ee7519cb6b6f1c79dc794f2e75e1d404"},{"id":"8f12537205a358fa7f6b0eaadd48a61a5f6afb5d7581e6f69c49bdbef753c3b7","date":"2026-08-18","case_number":"1509 IN 1652/18","court":"München","state":"Bayern","name":"Pop.Cat GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 223027","publication_text":"1509 IN 1652/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPop.Cat GmbH, Prinz-Eugen-Straße 2, 80804 München, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Ioan Catalin\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223027\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 11 - 16 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8f12537205a358fa7f6b0eaadd48a61a5f6afb5d7581e6f69c49bdbef753c3b7"},{"id":"ba2d074ee578aff2e7262ce4fd14be1f7c10c84d52fa76d13f392f01af09e075","date":"2026-08-18","case_number":"1509 IN 1652/18","court":"München","state":"Bayern","name":"Pop.Cat GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 223027","publication_text":"1509 IN 1652/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPop.Cat GmbH, Prinz-Eugen-Straße 2, 80804 München, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Ioan Catalin\nRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223027\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt entsprechend dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters.\nAusgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon 25 % gemäß  §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)  und einen Zuschlag von 42 %, mithin insgesamt 67 % der Regelvergütung.\nNach §§ 3 Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Grundvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die Begründung im Antrag des Insolvenzverwalters wird insoweit Bezug genommen. Der Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass ihm aufgrund der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen ein Mehraufwand entstanden ist, der - auch unter Berücksichtigung der durch die Betriebsfortführung eingetretenen Massemehrung  - im Rahmen der Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung einen Zuschlag in Höhe von 42 % rechtfertigt.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Grundvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ba2d074ee578aff2e7262ce4fd14be1f7c10c84d52fa76d13f392f01af09e075"},{"id":"b0c131e676229d0fcc64a37b3b9f76a85cfb5b391efd8b27830f46776e7dbefc","date":"2026-08-18","case_number":"1509 IN 1557/26","court":"München","state":"Bayern","name":"Shimada GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 246109","publication_text":"1509 IN 1557/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nShimada GmbH, Arcisstraße 39, 80799 München, vertreten durch den Geschäftsführer Shimada Yumi\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 246109\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b0c131e676229d0fcc64a37b3b9f76a85cfb5b391efd8b27830f46776e7dbefc"},{"id":"e1fb5743f587d41c07bbaafbc07246a9be2b4d7509175789d251dbb599930d0e","date":"2026-08-18","case_number":"1501 IN 2502/23","court":"München","state":"Bayern","name":"welox tech GmbH","city":"München","register_reference":"München, HRB 260421","publication_text":"1501 IN 2502/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nwelox tech GmbH, Müllerstraße 56, 80469 München, vertreten durch die Geschäftsführer Bätz Alexander und Heid David\nRegistergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260421\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nGesamtbetrag\n\nin Abzug zu bringender Vorschuss\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.06.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 158.143,21 EUR auszugehen.\nDer Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.06.2026 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nEs war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.\nZum einen gestaltete sich der Forderungseinzug vorliegend außerordentlich aufwändig und kleinteilig. Die Schuldnerin hatte Forderungen gegen 97 Drittschuldner im ein- bis vierstelligen Eurobereich, wobei aufgrund nicht aktueller Debitorenliste der offene Forderungsbestand jeweils einzeln geprüft werden musste. Auch war die Verhandlung und der Abschluss von Vergleichen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig. Die durch den Forderungseinzug an sich schon generierte höhere Regelvergütung wird dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 15 % gerechtfertigt war.\nDarüber hinaus war ein Zuschlag in Höhe von 5 % für die aufwändige Verwertung der immateriellen Vermögensgegenstände veranlasst.\n\nIn der Gesamtschau wird der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % dem Mehraufwand in diesem Verfahren gerecht und war entsprechend antragsgemäß festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht München\nPacellistraße 5\n80333 München\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/e1fb5743f587d41c07bbaafbc07246a9be2b4d7509175789d251dbb599930d0e"},{"id":"5ccab0c62e6b2d852f2a62f26f6f3e43fd971c2b8ee1572724e0137c00d253a9","date":"2026-08-18","case_number":"IN 337/14","court":"Meiningen","state":"Thüringen","name":"Abwicklungsgesellschaft ewerk Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH","city":"Leimbach","register_reference":"Jena, HRB 304840","publication_text":"IN 337/14\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nAbwicklungsgesellschaft ewerk Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH, Carl-Benz-Straße 14, 36433 Leimbach, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Büchner, Kalkofenstraße 13, 36457 Urnshausen\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 304840\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 715/14E138gl\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nSoweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/5ccab0c62e6b2d852f2a62f26f6f3e43fd971c2b8ee1572724e0137c00d253a9"},{"id":"848978b243e94681f40fd67b40ebff83aa302dc4649e8515760ab3b9da964506","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 150/24","court":"Kaiserslautern","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Curamed GmbH","city":"Kaiserslautern","register_reference":"Kaiserslautern, HRB 32669","publication_text":"1 IN 150/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Curamed GmbH, Hilgardring 60, 67657 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 32669), vertr. d.: Philipp Kopy, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.10.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Kaiserslautern, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/848978b243e94681f40fd67b40ebff83aa302dc4649e8515760ab3b9da964506"},{"id":"855f02a6dfa0d8abe544b0b8c9710fb676fcbae021881aec3b43f798dca12c86","date":"2026-08-18","case_number":"Ue 42 IN 19/26","court":"Konstanz","state":"Baden-Württemberg","name":"Ingenieurbüro Busch GmbH","city":"Meersburg","register_reference":"Freiburg im Breisgau, HRB 720690","publication_text":"Ue 42 IN 19/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nIngenieurbüro Busch GmbH, Kurallee 18, 88709 Meersburg, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Busch\nRegistergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720690\n- Schuldnerin -\n\nhat das Amtsgericht Konstanz am 18.08.2026 beschlossen:\n\nAufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über\nGenehmigung eines Vergleiches mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herrn Gerhard Busch zur Abgeltung von Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages an die Insolvenzmasse von EUR 33.566,03.\ndas schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Konstanz, Lilienthalstraße 16 - 18, 78467 Konstanz erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\nDie Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Konstanz\nLilienthalstraße 16 - 18\n78467 Konstanz\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/855f02a6dfa0d8abe544b0b8c9710fb676fcbae021881aec3b43f798dca12c86"},{"id":"970fd77fe5ee1b597fafa040528cf5653720c79200b033d9984b2e71470ea057","date":"2026-08-18","case_number":"92 IN 29/23","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Abwicklungsgesellschaft Krankenfahrten GmbH, vormals SIBU-Mobil Krankenfahrten GmbH","city":"Tönisvorst","register_reference":"Krefeld, HRB 19336","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 29/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 19336 eingetragenen Abwicklungsgesellschaft Krankenfahrten GmbH,\nvormals SIBU-Mobil Krankenfahrten GmbH, Tempelsweg 18, 47918 Tönisvorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Noel Tizian Bulca, Hohenhöfe 56, 47918 Tönisvorst\n\nwird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Krefeld, Zimmer Nr. H 47 niedergelegt.\n\n92 IN 29/23\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/970fd77fe5ee1b597fafa040528cf5653720c79200b033d9984b2e71470ea057"},{"id":"a06c83881ffdb3e2100525906ffcd3c849b849b864620bf0a3324b0d84cfba05","date":"2026-08-18","case_number":"4 IN 600/26","court":"Ludwigsburg","state":"Baden-Württemberg","name":"AirMont.One GmbH","city":"Freiberg","register_reference":"Stuttgart, HRB 793251","publication_text":"4 IN 600/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nAirMont.One GmbH, Planckstraße 22, 71691 Freiberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dominik Metzger\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 793251\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 14.08.2026 um 10.00 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Olaf Spiekermann\nCalwer Straße 30, 70173 Stuttgart\nTelefon: 0711 253609511\nTelefax: 0711 253609555\nEmail: o.spiekermann@brinkmann-partner.de\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nPrüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 19.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.\nEr kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik \"Bürger\" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.\n\nSollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 28.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 05.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ludwigsburg\nSchorndorfer Straße 39\n71638 Ludwigsburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a06c83881ffdb3e2100525906ffcd3c849b849b864620bf0a3324b0d84cfba05"},{"id":"ce0ff0b8e384c73411bb1c5ab640350443a7aa27375062f8f4006977a464370a","date":"2026-08-18","case_number":"43 IN 3/26","court":"Kleve","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"\"Spiel-Dschungel GmbH\"","city":"Kamp-Lintfort","register_reference":"Kleve, HRB 7395","publication_text":"Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 3/26\n\nÜber das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 7395 eingetragenen \"Spiel-Dschungel GmbH\", gegründet am 20.08.2002, Oststraße 15, 47475 Kamp-Lintfort, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sarah-Sophie Feltmann, Krummackerweg 13, 47495 Rheinberg\n\nGeschäftszweig: Das Betreiben von Indoor- und Outdoor-Kinderspielplätzen sowie alle artverwandten Geschäfte\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.08.2026, um 15:16 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\nDie Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.01.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.\nZum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf.\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nWer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.\nEine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).\n\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist\n\nder 17.11.2026.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen\n\n- \tzur Person des Insolvenzverwalters,\n- \tzur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),\nund gegebenenfa\tls:\n- \tzur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),\n- \tzur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),\n- \tzur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- \tzur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),\n- \tzu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):\n- \tdie Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,\n- \tdie Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,\n- \tdie Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,\n- \tdie Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,\n- \tdie Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,\n- \tdie Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,\n- \tzur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),\n- \tzur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),\n- \tzur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).\n\nSoweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 20.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 8 niedergelegt.\n\nEin schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDer Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n43 IN 3/26\nKleve, 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ce0ff0b8e384c73411bb1c5ab640350443a7aa27375062f8f4006977a464370a"},{"id":"d827722d888ce522cec19cf140412a7e1e25d2c949560359aadc28507e5d2b65","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 48/22","court":"Landau in der Pfalz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Al Alam & Hoffmann GmbH","city":"Offenbach an der Queich","register_reference":"Landau in der Pfalz, HRB 3245","publication_text":"Amtsgericht\nLandau in der Pfalz\nINSOLVENZGERICHT\nBeschluss\n\n3 IN 48/22\n 12.08.2026\n\nIn dem Insolvenzverfahren\n\nAl Alam & Hoffmann GmbH, Maler & Stuckateurbetrieb, Essinger Str. 110, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 3245),\nvertreten durch:\nHussein Al Alam, Essinger Str. 110 a, 76877 Offenbach an der Queich, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),\n\nhat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:\n\nZur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 08.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.\n\nEbenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.\n\nGläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d827722d888ce522cec19cf140412a7e1e25d2c949560359aadc28507e5d2b65"},{"id":"ffacbf36ae6f5cf9109c0c560b603d0d3c2fdead5b6c88a2aafe5f99bc1b331a","date":"2026-08-18","case_number":"3 a IN 156/22 Sp","court":"Ludwigshafen am Rhein","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Bautec Bauen GmbH","city":"Speyer","register_reference":"Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965","publication_text":"3 a IN 156/22 Sp\n\n07.08.2026\n\nAmtsgericht\nLudwigshafen am Rhein\nInsolvenzgericht\n\nBeschluss\n\nIn dem Insolvenzverfahren der\n\nBautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965),\nvertreten durch:\nThorsten Scharf, als GF d. Bautec Bauen GmbH, Ludwigstraße 72, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),\n\nInsolvenzverwalter: x\n\nwerden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:\n\n\tx\t EUR \tNettovergütung nach Insolvenzrechtliche\n\t\t\tVergütungsverordnung (InsVV)\n\tx EUR \tUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\n\tx\t EUR \tAuslagen zuzüglich\n\tx EUR \tUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\n\tx\t EUR \tZustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich\n\tx\t EUR \tUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\n\tx\t EUR \tGesamtbetrag\n\nVon dem festgesetzten Gesamtbetrag ist der bewilligte Vorschuss  in Höhe von x€ in Abzug zu bringen, sodass ein Restbetrag von x€ verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse gestattet wird.\n\nGründe:\n\nDer Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.\n\nNach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\n\nZusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.\n\nDer Insolvenzverwalter beantragte vorliegend letztlich die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.\n\nDie Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten umfangreichen Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.\n\nDie Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.\nNach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, die eingezogenen Beträge zutreffend eingestellt.\n\nDas Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Feststellungsbeiträge und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet.\n\nDer schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende - aufgrund des gewährten Vorschusses- restliche Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet. Auch die weiteren Eingänge aus Körperschaftssteuern, Solidaritätszuschlag und der Umsatzsteuer 2025 wurden korrekt in diese mit aufgenommen.\n\nEs ergab sich so eine nicht zu beanstandende Masse zur Berechnung von 569.607,80€ und damit eine Regelvergütung von 51.347,06€.\n\nAus der Verwertung der Absonderungsrechte ergab sich ein Mehrvergütungsbetrag von x€. Die hierzu vorgelegte Vergleichsberechnung der Regelvergütungen mit und ohne die erzielten Werte war nachvollziehbar und korrekt erstellt. Die Feststellungskostenbeiträge wurden aufgrund der Beanspruchung der Mehrvergütung nach § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV ordnungsgemäß von der Berechnungsmasse abgezogen ( BGH, Beschluss 10.10.2023; IX ZB 169/11).\n\nZuschläge auf diese Vergütung wurden vom Verwalter in Höhe von 10% als geboten zu erachten.\n\nDiese sind dann zu gewähren, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.\nVielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).\n\nGrundsätzlich sind Zuschläge also nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter  erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet.\nDies war vorliegend zu bejahen.\nDie Tätigkeit im laufenden Verfahren war ausweislich der umfangreichen Akte und des Sachvortrages des Verwalters geprägt von einem weit überobligatorischen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin.\nDas Nichtmitwirken ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es de facto keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner/-vertreter nur begrenzt informations- und unterstützungswillig ist, Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923).\n\nAusweislich der vorliegenden Unterlagen und des detaillierten Vorbringens des Verwalters gestaltete sich nach der Eröffnung des Verfahrens vorliegend der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig. Der Geschäftsführer gab durchgehend keine- oder nur sehr verzögert und selektiv- Informationen zu einer Vielzahl verfahrensrelevanter Vorgänge, zu bestehenden Forderungen, zu den steuerlichen Angelegenheiten, restlich vorhandenen Aufträgen etc. Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche verbundene Aufwand war enorm und bedingte sowohl eine Vielzahl von schriftlichen und persönlichen Nachfragen bei mehreren Drittbeteiligten, als auch eine durchgehende, überobligatorische persönliche Befassung des Verwalters\nEiner Vielzahl der zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen des Verwalters wurde zudem mit verfahrensverzögernden Eingaben und Rechtsbehelfen entgegengewirkt.\nDer dargestellte hohe Aufwand wirkte sich hier nicht massemehrend aus, sodass im Interesse einer adäquaten Honorierung ein Zuschlag von 10% als geboten anzuerkennen war.\n\nDiesem stand der vom Verwalter selbst vorgenommene Abzug in gleicher Höhe für die aus der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren resultierenden Arbeitserleichterungen gegenüber, sodass sich bei einer Gesamtschau der Regelsatz ergab.\nDieser war dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters mindestens angemessen zu erachten.\n\nEs wurden keine Regeltätigkeiten delegiert, die für die Inanspruchnahme Dritter, Dienstleister und Hilfskräfte aufgewendeten Beträge wurden ordnungsgemäß und nachvollziehbar gelistet.\nBeträge im Rahmen des § 5 InsVV wurden nicht gezahlt.\n\nAuf Basis einer Berechnungsmasse von 569.607,80 war nach §§ 1,2 InsVV daher eine Vergütung von x festzusetzen nebst  einer Mehrvergütung von x€, der Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.\n\nDie berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.\nIn Anbetracht der Regelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch die Neuregelung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50€ je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren.\nVorliegend waren daher Auslagen für 78 Zustellungen festzusetzen.\n\nDer dem Verwalter bewilligte Vorschuss war in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x€ verblieb, dessen Entnahme aus der Masse zu gestatten war.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\n\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.\n\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\n\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n- auf einem sicheren Überm","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ffacbf36ae6f5cf9109c0c560b603d0d3c2fdead5b6c88a2aafe5f99bc1b331a"},{"id":"363fb7d29197f4579959a7c68af1fd3ade5be5c745c5297bb81205e595c32bbf","date":"2026-08-18","case_number":"92 IN 6/24","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Autohaus Scharfenberg GmbH","city":"Kempen","register_reference":"Krefeld, HRB 11526","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 6/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 11526 eingetragenen Autohaus Scharfenberg GmbH, Hooghe Weg 2, 47906 Kempen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Scharfenberg, Peschweg 18 , 47906 Kempen\n\nist am 13.08.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).\n\n92 IN 6/24\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/363fb7d29197f4579959a7c68af1fd3ade5be5c745c5297bb81205e595c32bbf"},{"id":"a895fce9ff409b7c0c40d18614e69936cd3a9e5aa37bf1a9317ff2b7d8f8b9a2","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 16/25","court":"Landau in der Pfalz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Autohaus Weiss GmbH","city":"Landau in der Pfalz","register_reference":"Landau in der Pfalz, HRB 1358","publication_text":"3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nxxx\nEUR\nBruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO\n\nxxx\nEUR\nZuschlag der Regelvergütung in Höhe von 27,16 %\n\nxxx\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nxxx\nEUR\nUmsatzsteuer insgesamt in Höhe von 19 %\n\nxxx\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e:\n\nMit Schriftsatz vom 27.08.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nBei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von\nxxx EUR zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Höhe der Berechnungsgrundlage waren, wie der Insolvenzverwalter bereits richtig begründet hat, die Ab- und Aussonderungsrechte zu berücksichtigen, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter erheblich mit diesen befasst hat. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.\n\nII.\n\n1.\tMit Antrag vom 27.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung des 1,12-fachen Regelsatzes.  Es wurden Erhöhungstatbestände  für  die  Betriebsfortführung  (62  %),  für  die Befassung  mit  arbeitsrechtlichen  Fragen  (15  %)  sowie  mit  der  Befassung  von Aussonderungsrechten (10 %) geltend gemacht.\n\nZur  Begründung  nimmt  der  Insolvenzverwalter  auf  sein  bereits  erstelltes  Gutachten  vom 27.03.2025 sowie auf seinen Bericht vom 24.06.2025 Bezug. Seiner Ansicht nach hatte er im vorliegenden  Fall  einen  erheblichen  Mehraufwand  in  der  Betriebsfortführung  und  den Arbeitsrechtlichen sowie aussonderungsrechtlichen Fragen. Zur weiteren Ausführung wird auf seinen Antrag Bezug genommen.\n\nBei dem Unternehmen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um ein Unternehmen, dass man in die Kategorie \"Kleinunternehmen\" fassen kann.  Darauf deutet § 267 Abs. 1 HGB hin. Dies ist im Verlauf der Begründung zu beachten.\n\nNach § 3 Abs. 1 b) ist ein Zuschlag insbesondere dann festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortführt und die Insolvenzmasse nicht entsprechend größer wird. Dies ist im vorliegend Fall nicht gegeben. Zwar mag der Insolvenzverwalter das Unternehmen durch seine Tätigkeit  fortgeführt  haben,  allerdings  wächst  die  Masse  deutlich  an  (xxx  Euro Überschuss).\n\nDie  damit  einhergehende  höhere  Berechnungsgrundlage  führt  bereits  zu  einer  höheren Regelvergütung  und  bedarf  daher  grundsätzlich  keinem  oder  lediglich  eines  geringen Zuschlags.  In  einem  Insolvenzverfahren  ist  der  regelmäßig  anfallende  Mehraufwand  des Insolvenzverwalters  im  Grundsatz  bereits  dadurch  abgegeolten,  dass  die  größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Im hiesigen Fall hat der Insolvenzverwalter bereits bei dem Punkt Betriebsfortführung nach einer entsprechenden Vergleichsberechnung einen hohen Zuschlag in Höhe von 62 % beantragt. Das dies nach Ansicht des Gerichts deutlich zu hoch angesetzt ist.\n\nEs ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin jahrelang die Dienste des Steuerbüros Bauer & Schäfer  (Bl.  5  d.  Akte)  in  Anspruch  genommen  hat.  Das  Steuerbüro  hat  das  Unternehmen steuerlich sowie buchhalterisch betreut. Bei Übernahme des Verfahrens lagen dem vorläufigen Insolvenzverwalter aktuelle Bilanzen bis zum 31.12.2023 sowie weitere Finanzierungspläne und Aufstellungen vor. Die letzte Bilanz wurde am 16.08.2024 von dem genannten Steuerbüro fertiggestellt (Bl. 41 d. Akte). Es ist daher festzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bei  einem  in  finanzieller  Schieflage  geratetenem  Unternehmen,  schnell  und  geordnete Unterlagen  und  Belege  überlassen  bekommen  hat.  Dies  führt  zu  einer  deutlichen\nArbeitserleichterung und ihm ist an dieser Stelle kein erhebelicher Mehraufwand entstanden.\n\nWeiterhin  ist  zu  erwähnen,  dass  der  vorläufige  Insolvenzverwalter  mit  Beschluss  vom 27.01.2025  ebenfalls  als  Sachverständiger  bestellt  wurde.  Während  seiner  Tätigkeit  als Sachverständiger hat er sich ebenfalls nicht unerheblich in das Verfahren eingearbeitet, und auch schon bei der Erstellung des Gutachtens Vorarbeit für die Erstellung des Berichts geleistet. Dies ist insbesondere aus der Berechnungsübersicht seines Vergütungsantrags vom 27.03.2025 (Bl. 179 d. Akte) ersichtlich, und auch, wenn man das Gutachten mit dem Bericht abgleicht. Bereits in der Funktion als Sachverständiger hat er sich beispielsweise in die Finanzierungs- und Leasingsverträge eingelesen, was  zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung bei seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat.\n\nDes  Weiteren  hat  sich  der  vorläufige  Insolvenzverwalter,  wie  bereits  in  seinem\nVergütungsantrag  teilweise  geschildert,  die  Zuhilfnahme  von  Beratungen,  Gutachten  und Vertragsausarbeitungen durch Rechtsanwälte (eigene Sozietät) und Sachverständige deligiert. Diese  Tätigkeiten,  die  aus  der  Masse  bezahlt  wurden,  haben  seine  eigene  Tätigkeit  als vorläufiger Insolvenzverwalter reduziert.\n\nZudem kommt das Landgericht Hannover mit dem Beschluss vom 29.09.2023 - 20 T 8-23 zu dem Ergebnis: Ein Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Beauftragung eines Dienstleisters, an  welchem  er  selbst  wirtschaftlich  beteiligt  ist,  dem  Insolvenzgericht  gegenüber unaufgefordert  anzuzeigen.  Die  Anzeige  muss  so  rechtzeitig  erfolgen,  dass  das Insolvenzgericht noch vor der Auftragserteilung die Rechtmäßigkeit prüfen kann. Verletzt der Insolvenzverwalter diese Pflicht, kommt eine Kürzung der Vergütung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn durch die Beauftragung der Insolvenzmasse kein Schaden entstanden ist.\n\nDer Insolvenzverwalter gibt erst in seinem Vergütungsantrag selbst an, dass er Rechtsanwälte aus der eigenen Sozietät beauftragt hat und die deligierten Leistungen aus der Insolvenzmasse beglichen wurden.\n\nNicht  selten erfährt das  Insolvenzgericht  erst durch Zwischenberichte oder im Rahmen  der Schlußrechnungsprüfung, daß der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragt hat, an welchen er selbst wirtschaftlich beteiligt ist. Häufigste Fälle sind die Beauftragung der eigenen Anwaltskanzlei  oder  einer  Steuerberatungsgesellschaft,  bei  welcher  der  Insolvenzverwalter Gesellschafter ist. Der BGH hatte bereits 1991 (BGHZ 113, 262 = NJW 1991, 982) klargestellt, daß der Insolvenzverwalter eine solche Beauftragung vorab anzeigen muß. Er muß dabei auch\ndie  eigene  wirtschaftliche  Beteiligung  anzeigen,  damit  das  Insolvenzgericht  eine  mögliche Interessenkollision prüfen und ausschließen kann und damit sichergestellt ist, daß nicht zum Schaden der Insolvenzmasse gehandelt wird (vergleiche Keller, NZI 2024).\n\nUnter Gesamtbetrachtung wird zurzeit jedoch von einem zusätzlichem Abschlag abgesehen.\n\nDas  Unternehmen  hatte  bei  Stellung  des  Insolvenzantrags  23  Mitarbeiter,  darunter  4 Auszubildende, beschäftigt. demnach befand sich die Unternehmensgröße damals im Bereich der  20  Mitarbeiter.  Nach  dem  BGH  rechtfertigt  die  Zahl  der  Arbeitnehmer  eines schuldnerischen  Unternehmens  für  sich  genommen  keinen  Zuschlag  für  arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Ein Zuschlag setzt nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV voraus, daß die mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung  zusammenhängenden  Fragen  den  Verwalter  erheblich  in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung  des  vorläufigen  Insolvenzverwalters  unerheblich  und  mit  der  Regelvergütung\nabgegolten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 zu Sozialplanverhandlungen; vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 9 zur Insolvenzgeldvorfinanzierung). Daraus folgt noch nicht, daß die Insolvenzgeldvorfinanzierung ab  dieser  Schwelle  ohne  weiteres  zu  einem  erheblichen,  einen  Zuschlag  rechtfertigenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters führt. Bei einer Zahl von 42 betroffenen Arbeitnehmern liegt  jedoch  ein  solcher  Mehraufwand  angesichts  der  notwendigen  Arbeitsabläufe  bei  der Insolvenzgeldvorfinanzierung  nahe  (BGH,  Beschluss  vom  12.09.2019  -  IX  ZB  65/18, Begründung Rn. 27 ; dazu auch Keller, NZI 2020, 88).\n\nDie Angelegenheiten hinsichtlich der Insolvenzvorfinanzierung und Kündigungen entspricht nach Ansicht des  Gerichts noch dem  Normalfall, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, insbesondere aufgrund des unproblematischen und harmonischen Klimas, die zu einer schnellen Lösung und damit einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Insolvenzverwalter führten.  Zudem  lagen  nach  den  Angaben  im  Insolvenzantrag  keine  Lohn-  und Sozialversicherungsrückstände bei Übernahme des Amtes vor (Bl. 6 d. Akte).\n\nFür  die  Befassung  mit  den  Aussonderungsrechten  hat  der  Insolvenzverwalter  einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt.\n\nDie  alleinige  Befassung  mit  Aussonderungsrechten  rechtfertigt  grundsätzlich  noch  keinen Anspruch  auf  die  Festsetzung  eines  Zuschlags,  insbesondere  nicht,  wenn  die Berechnungsgrundlage bereits dadurch erhöht worden ist, hier um xxx Euro.\n\nSoweit  der  vorläufige  Insolvenzverwalter  eine  Vergütung  für  den  aus  der  erheblichen Befassung  mit  einem  Vermögensgegenstand  entstandenen  Aufwand  erhält,  weil  die Berechnungsgrundlage um  den Wert des  Aus-  oder Absonderungsrechts  erhöht worden ist, können  solche  über  die  Erhöhung  der  Berechnungsgrundlage  vergütete  Tätigkeiten  nicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem durch die Betriebsfortführung veranlaßten zusätzlichen Aufwand; ein Mindestzuschlag (etwa in Höhe von 25 %) besteht nicht  (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19; NZI 2021, 831 = ZIP 2021, 1555; eingehend dazu Keller, NZI 2021, 816).\n\nIm  hiesigen  Fall  ist  daher  kein  gesonderter  Zuschlag  für  die  Befassung  mit\nAussonderungsrechten gerechtfertigt.\n\nDie Gläubiger sowie der Schuldner wurden angehört. Sie haben sich nicht geäußert.\n\nNach Abwägung und Gesamtbewertung durch das Gericht wird ein Zuschlag in Höhe von 35 %,  der  sich  nach  Vergleichsberechnung  auf  27,16  %  reduziert,  für  angemessen  erachtet. Folglich  kann  die  geltend  gemachte  vorläufige  Insolvenzverwaltervergütung  nicht  in  der beantragten Höhe festegsetzt werden. Es wird insbesondere erneut auf den Beschluss des BGH vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 Bezug genommen. Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags  ist  stets  eine  Gesamtbetrachtung  erforderlich,  um  eine  doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird.\n\n2.\tDa die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat,","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a895fce9ff409b7c0c40d18614e69936cd3a9e5aa37bf1a9317ff2b7d8f8b9a2"},{"id":"ba6a03bccc997db767e59e60546cb2227b44124a490db0ed849110ce1752f39c","date":"2026-08-18","case_number":"3 a IN 156/22 Sp","court":"Ludwigshafen am Rhein","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Bautec Bauen GmbH","city":"Speyer","register_reference":"Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965","publication_text":"3 a IN 156/22 Sp\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965),\nvertreten durch:\nThorsten Scharf, als GF d. Bautec Bauen GmbH, Ludwigstraße 72, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),  soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 216.681,30 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.904.779,87 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.","type":"verteilung","subject":"Verteilungsverzeichnis","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ba6a03bccc997db767e59e60546cb2227b44124a490db0ed849110ce1752f39c"},{"id":"1b9a5971432b64cf3b7ad40af5bf1f3eb668c0b1790f161ae22624b8d98f9d88","date":"2026-08-18","case_number":"3 a IN 156/22 Sp","court":"Ludwigshafen am Rhein","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Bautec Bauen GmbH","city":"Speyer","register_reference":"Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965","publication_text":"3 a IN 156/22 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965),\nvertreten durch:\nThorsten Scharf, als GF d. Bautec Bauen GmbH, Ludwigstraße 72, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:\n\n1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).\n\n2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf\n\nDonnerstag, den 24.09.2026.\n\nDer Termin dient der\n\na) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen\nb) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\nc) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis\nd) Beschlussfassung über die evtl. nicht verwertbaren Vermögensgegenstände\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDie Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\nDas elektronische Dokument muss\n- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.\nHinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nRechtspflegerin\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 07.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1b9a5971432b64cf3b7ad40af5bf1f3eb668c0b1790f161ae22624b8d98f9d88"},{"id":"457941c5cab3fced789bc780370252af5cfbf0941da83f6be211ac0389d5f08b","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 147/24","court":"Kaiserslautern","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Evers und Bojdo UG (haftungsbeschränkt)","city":"Kaiserslautern","register_reference":"Kaiserslautern, HRB 33610","publication_text":"1 IN 147/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Evers & Bojdo UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Kaiserslautern, (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 33610), Mainzer Str. 114, 67657 Kaiserslautern, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Michael Evers und Marcin Bojdo, wird die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.09.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts  zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Kaiserslautern, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/457941c5cab3fced789bc780370252af5cfbf0941da83f6be211ac0389d5f08b"},{"id":"6fbc0c66bff0c9ef2ee9480e6861b048c6146ea6b34a0f0e5f6e94249f223855","date":"2026-08-18","case_number":"280 IN 127/26","court":"Mainz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Ehrlich Wohnbau GmbH","city":"Mommenheim","register_reference":"Mainz, HRB 6470","publication_text":"280 IN 127/26 : Über das Vermögen der Ehrlich Wohnbau GmbH, Rheinstraße 28, 55278 Mommenheim (AG Mainz, HRB 6470), ist am 13.08.2026 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\nInsolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3270-400, Fax: 06131/3270-409, E-Mail: mainz@hezel-hancke.de.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert:\n\na) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.10.2026 anzumelden;\n\nb) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n\nDas Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).\n\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 13.11.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\n\" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,\n\n\" Anträge über:\n\n- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),\n- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)\n\nsowie gegebenenfalls über:\n\n- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger\nTätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),\n- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung\n(§ 66 Abs. 3 InsO),\n- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,\n- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),\n- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,\n- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),\n- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),\n- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),\n- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.\n\nDie Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.10.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (13.11.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nHinweise:\n\n- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.\n- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.\n\nLöschungsfristen:\n\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\n\n- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\n- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Mainz, 14.08.2026\n\nHinweise zum Datenschutz:\nDie Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6fbc0c66bff0c9ef2ee9480e6861b048c6146ea6b34a0f0e5f6e94249f223855"},{"id":"b2f65a0f518b18ca1121414ece7b597143b9a961e53dd489a34570f1199ef67b","date":"2026-08-18","case_number":"IN 564/25","court":"Kempten (Allgäu)","state":"Bayern","name":"Elia KE GmbH","city":"Kempten","register_reference":"Kempten (Allgäu), HRB 17045","publication_text":"IN 564/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nElia KE GmbH, Gärtnerstraße 32, 80992 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Theochari Ioanna\nRegistergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 17045\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Kempten (Allgäu)\nResidenzplatz 4 - 6\n87435 Kempten (Allgäu)\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b2f65a0f518b18ca1121414ece7b597143b9a961e53dd489a34570f1199ef67b"},{"id":"1c9b49ec6b8efae8199339881ba7422a979c63df628160e0d2cb772d03cf4099","date":"2026-08-18","case_number":"IN 564/25","court":"Kempten (Allgäu)","state":"Bayern","name":"Elia KE GmbH","city":"Kempten","register_reference":"Kempten (Allgäu), HRB 17045","publication_text":"Hinweis:\nGemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nIN 564/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nder Finanzamt Kempten-Immenstadt, Am Stadtpark 3, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 9127/125/51699 - VO10 - 264/25 Ins\n- antragstellende Gläubigerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nElia KE GmbH, Gärtnerstraße 32, 80992 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Theochari Ioanna\nRegistergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 17045\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Wolfgang Müller, Bodmanstraße 7, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:\n\n(...)\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Kempten (Allgäu)\nResidenzplatz 4 - 6\n87435 Kempten (Allgäu)\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. 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In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. 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Nr. 50 der Insolvenztabelle sowie etwaiger nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 02.10.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.\nDie Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 23.09.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.\n\nRechtspflegerin","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/546e1acf9e2a66c8d1e4ff9f9da4fe4121a4c13521a82908cf7ed8b811a0d327"},{"id":"7de33a577fa68e8f1e08286e99df0e5720cfc8d1742f683b1b3f954c37aae3bc","date":"2026-08-18","case_number":"405 IN 362/23","court":"Leipzig","state":"Sachsen","name":"bexoo GmbH","city":"Leipzig","register_reference":"Leipzig, HRB 33532","publication_text":"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht\nAktenzeichen: 405 IN 362/23\n\nIn dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der bexoo GmbH, Mockauer Straße 61, 04357 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33532\nvertreten durch den Geschäftsführer  Christian Kretzschmann\n\n- wurde die Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet für Geldauflage in Höhe von 6.000 EUR.\n\nMit der Ausführung wurde\nRechtsanwalt Axel Roth\nCurator AG Insolvenzverwaltungen, Weißestraße 3, 04299 Leipzig\n\nbeauftragt.\n\nGelder sind vorrangig zur Deckung der Kosten für die Nachtragsverteilung selbst zu verwenden. Verteilungen erfolgen im Übrigen aufgrund des Schlussverzeichnisses.\n\nDer Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7de33a577fa68e8f1e08286e99df0e5720cfc8d1742f683b1b3f954c37aae3bc"},{"id":"0a495c3a93af1cb2b3c2bf1a10fea81b5f60f4eb23923359a2cfbf198711ec47","date":"2026-08-18","case_number":"IN 220/25","court":"Ingolstadt","state":"Bayern","name":"L + W GmbH China-Restaurant Pavillon","city":"Pfaffenhofen","register_reference":"Ingolstadt, HRB 8901","publication_text":"IN 220/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nL + W GmbH China-Restaurant Pavillon, Joseph-Fraunhofer-Straße 59, 85276 Pfaffenhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Wang Jun\nRegistergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 8901\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Dipl.-Kfm. Libera Markus, LiberaLaw Sanierung, Maximilianstraße 2, 80539 München, Gz.: 3281/25\n\n1.\tDie Prüfung der bis 18.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12-18 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0a495c3a93af1cb2b3c2bf1a10fea81b5f60f4eb23923359a2cfbf198711ec47"},{"id":"59f0d36567eb0173f27022b37eba677097472201e0f4dc2fab046e7ca240d249","date":"2026-08-18","case_number":"39 IN 10/26","court":"Kleve","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"HoGü Gastronomie UG (haftungsbeschränkt)","city":"Kleve","register_reference":"Kleve, HRB 18696","publication_text":"Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 10/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18696 eingetragenen HoGü Gastronomie UG (haftungsbeschränkt), Briener Straße 14, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sinan Güden, Von-Brentano-Straße 26, 47533 Kleve\n\nist der am 23.02.2026 bei Gericht eingegangene Antrag  der Schuldnerin vom 23.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 14.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden.\n\nAmtsgericht Kleve, 14.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/59f0d36567eb0173f27022b37eba677097472201e0f4dc2fab046e7ca240d249"},{"id":"046077d4abadcc70fdcb8d4f54436786a2c4e91d4bd41bb62b187ef39e7c653b","date":"2026-08-18","case_number":"39 IN 10/26","court":"Kleve","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"HoGü Gastronomie UG (haftungsbeschränkt)","city":"Kleve","register_reference":"Kleve, HRB 18696","publication_text":"Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 10/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18696 eingetragenen HoGü Gastronomie UG (haftungsbeschränkt), Briener Straße 14, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sinan Güden, Von-Brentano-Straße 26, 47533 Kleve\n\nsind die am 02.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 14.08.2026 aufgehoben worden.\n\nKleve, 14.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/046077d4abadcc70fdcb8d4f54436786a2c4e91d4bd41bb62b187ef39e7c653b"},{"id":"ab1b9c3b8cd15c695bdc532749d459d80f4dfc9dae4fe198b7e8f62408af3037","date":"2026-08-18","case_number":"70a IN 208/22","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"AYOXXA Biosystems GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 73653","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 208/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 73653 eingetragenen AYOXXA Biosystems GmbH, Nattermannallee 1, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Fehr, Nattermannallee 1, 50829 Köln und  Herrn Dr. Albrecht Georg Erdmann Läufer, Nattermannallee 1, 50829 Köln\n\nsind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat  er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 376.692,00 € zugrunde gelegt.\n\nVorliegend wurden Ausgaben für Fremdleistungen getätigt.\nFür Lohnbuchführungskosten sind Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 3094,60 € entstanden.\nFür die Akteneinlagerung sind Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 6951,09 € entstanden.\nFür Wartungskosten sind Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 4448,08 € entstanden.\nFür Rechts- und Beratungskosten und Abschluss- und Prüfkosten sind Fremdleistungen in Höhe von 30626,62 € entstanden. Hierbei wurde insbesondere die Umsatzsteuersonderprüfung begleitet für das Geschäftsjahr 2023, es wurden Steuerbescheide geprüft und Steuererklärungen erstellt.\nFür den Einzug offener Forderungen sind Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 1214,99 € entstanden.\nDer Verwalter macht vorliegend keine Zuschläge auf seine Vergütung geltend.\nEin Abschlag auf die Vergütung erscheint trotz der in Anspruch genommenen Fremdleistungen nicht angezeigt.\nDie Vergütung des Verwalters war daher antragsgemäß festzusetzen.\nWegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2026.\nNeben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\nAnstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\nVorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.\nNeben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\nZusatz zum Veröffentlichungstext:\nDie Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.\n\n70a IN 208/22\nAmtsgericht Köln, 11.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ab1b9c3b8cd15c695bdc532749d459d80f4dfc9dae4fe198b7e8f62408af3037"},{"id":"807d927cf0c958f640887f3406512629d3ae7230176b45f0bb8263aa88789753","date":"2026-08-18","case_number":"280 IN 215/24","court":"Mainz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Value Factory Services GmbH","city":"Mainz","register_reference":"Mainz, HRB 49375","publication_text":"280 IN 215/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Value Factory Services GmbH, Robert-Koch-Straße 11, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 49375), vertr. d.: Benjamin Saffran (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.09.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Mainz, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/807d927cf0c958f640887f3406512629d3ae7230176b45f0bb8263aa88789753"},{"id":"837db1cf0759654e7b19f847c26aff63f82249b88d50cdd8f28e422af3d35230","date":"2026-08-18","case_number":"70a IN 208/22","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"AYOXXA Biosystems GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 73653","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 208/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 73653 eingetragenen AYOXXA Biosystems GmbH, Nattermannallee 1, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Fehr, Nattermannallee 1, 50829 Köln und  Herrn Dr. Albrecht Georg Erdmann Läufer, Nattermannallee 1, 50829 Köln\n\nsind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).\nNach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.\nDie Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).\nDer Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).\nIm Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren, ist die Festsetzung\n\neiner Erhöhung des Regelsatzes auf 65 %\n\nund damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.\n\nDie Festsetzung erfolgte im Rahmen der zulässigen Gesamtschau. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 BGHZ 211, 225 Rn. 57). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Der Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zuschlags bedarf es nicht.\nFür einen Zuschlag ist maßgeblich, ob die Bearbeitung den (vorl.) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.\nNicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis  entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des (vorläufigen) Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7) und Rnd.-Nr. 37 oben).\nDer vorläufige Verwalter macht vorliegend Zuschläge geltend für die Betriebsfortführung, bei welcher unter anderem die Buchführung des Schuldners erarbeitet und Zahlungszusagen mit Lieferanten und Dienstleistern im In- und Ausland geklärt werden mussten. Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht für Sanierungsbemühungen, bei welchen mit einer Vielzahl von Investoren Gespräche stattfanden.\nAuch für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld für 42 Arbeitnehmer wird ein weiterer Zuschlag geltend gemacht.\nBei der Bemessung der Zuschläge ist zu berücksichtigen, dass Fremdleistungen in Anspruch genommen wurden.\nFür die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurden für Fremdleistungen Kosten in Höhe von 7197,12 € verursacht.\nFür die Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens wurden Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 5890,50 € verursacht.\nFür die Begleitung des M&A-Prozesses sind Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 6961,50 € entstanden.\nUnter Gesamtwürdigung des hiesigen Verfahrens erscheint der beantragte Zuschlag in Höhe von 40 % angemessen und war antragsgemäß festzusetzen. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2026.\nNeben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\nAnstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\nVorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\nZusatz zum Veröffentlichungstext:\nDie Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.\n\n70a IN 208/22\nAmtsgericht Köln, 11.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/837db1cf0759654e7b19f847c26aff63f82249b88d50cdd8f28e422af3d35230"},{"id":"058816d2c7a8b4cc0ecd46f25a8860b24729d87e8f7e184c204e5aacd303b257","date":"2026-08-18","case_number":"402 IN 1664/26","court":"Leipzig","state":"Sachsen","name":"Corant GmbH","city":"Leipzig","register_reference":"Leipzig, HRB 41615","publication_text":"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht\nAktenzeichen: 402 IN 1664/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Corant GmbH, Karl-Heine-Straße 99, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41615\nvertreten durch den Geschäftsführer  Mario Körösi\nvertreten durch den Geschäftsführer  Daniel Lehmann\n- wurde am 18.08.2026 um 12 Uhr  Vincent Thieme, Katharinenstraße 6, 04109 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 962583 50, Telefax 0341 962583 59, Email geschäftlich vincent.thieme@frh-leipzig.de, Telefon mobil 0173 2856228 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.\n\nDer Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/058816d2c7a8b4cc0ecd46f25a8860b24729d87e8f7e184c204e5aacd303b257"},{"id":"35c769a6f8637845fcbd5363231b8f9197c81f6c450778847e3b7749f1e72db0","date":"2026-08-18","case_number":"70a IN 208/22","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"AYOXXA Biosystems GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 73653","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 208/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 73653 eingetragenen AYOXXA Biosystems GmbH, Nattermannallee 1, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Fehr, Garnisonskirchplatz 1, 10178 Berlin und Herrn Dr. Albrecht Georg Erdmann Läufer, Sopienstraße 6, 30159 Hannover\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte, Kantstr. 164, 10623 Berlin\n\nist am 28.11.2022 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum\n12.10.2026\nim schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:\n- \tzur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);\n- \tzur Schlussrechnung des Verwalters;\n- \tder Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);\nDie Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.\nDort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\nDie Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n70a IN 208/22\nAmtsgericht Köln, 11.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/35c769a6f8637845fcbd5363231b8f9197c81f6c450778847e3b7749f1e72db0"},{"id":"79b28914242b21b1cd9f8de334a6abefbf107a12f624aa5106855782c70bbd38","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 174/25","court":"Landau in der Pfalz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"GC-Automaten GmbH","city":"Jockgrim","register_reference":"Landau in der Pfalz, HRB 30561","publication_text":"3 IN 174/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561), vertr. d.: Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:\n\nDie Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).\n\nDer Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.\n\nDer vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.\n\nAmtsgericht Landau in der Pfalz, 18.08.2026\n\n§S1 S1\nwir bitten Sie um Einreichung einer aufgeschlüsselten Summen- und Saldenliste für das vorläufige und das eröffnete Verfahren.","type":"aufhebung","subject":"Aufhebung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/79b28914242b21b1cd9f8de334a6abefbf107a12f624aa5106855782c70bbd38"},{"id":"7da05b3bc698a5e24d7885e72386cafe2ed37ea412693603fa5167ec2c1f9fcc","date":"2026-08-18","case_number":"IN 412/22","court":"Ingolstadt","state":"Bayern","name":"Schuh-Oase GmbH & Co. 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Hirsch und Zacherl Rainer\nRegistergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA 2107\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte GSK Stockmann\n\n1.\tDie Prüfung der bis 18.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 und 70 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7da05b3bc698a5e24d7885e72386cafe2ed37ea412693603fa5167ec2c1f9fcc"},{"id":"d78d8dc32aa72d0666273fd8eb2073231fc10edf5997944e9de42305b5176eb5","date":"2026-08-18","case_number":"93 IN 10/23","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Bulca, Sinan Süleyman","city":"Tönisvorst","register_reference":"Krefeld, HRA 7235","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 93 IN 10/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\ndes Herrn Sinan Süleyman Bulca, geboren am 04.06.1971, Tempelsweg 18 a, 47918 Tönisvorst, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7235 eingetragenen Firma SIBU-Mobil e.K.\n\nwird Rechtsanwalt Benno Goost, Friesenplatz 17a, 50672 Köln zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung und ggfls. Feststellung der Forderungen lfd. Nr. 53 bis 61. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.\n93 IN 10/23\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d78d8dc32aa72d0666273fd8eb2073231fc10edf5997944e9de42305b5176eb5"},{"id":"132a1ba8f366c3c2d1a359cd6be6fa7ef479e7d59d0485d8f623952707c0b619","date":"2026-08-18","case_number":"93 IN 10/23","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Bulca, Sinan Süleyman","city":"Tönisvorst","register_reference":"Krefeld, HRA 7235","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 93 IN 10/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\ndes Herrn Sinan Süleyman Bulca, geboren am 04.06.1971, Tempelsweg 18 a, 47918 Tönisvorst, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7235 eingetragenen Firma SIBU-Mobil e.K.\n\nsollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).\n\nGeprüft werden soll/en die Forderung/ en lfd. Nr. 39 bis 61.\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 14.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.\nDie Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 niedergelegt.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n93 IN 10/23\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/132a1ba8f366c3c2d1a359cd6be6fa7ef479e7d59d0485d8f623952707c0b619"},{"id":"95ae761376ca43ffaa0cd142eaf504493dd0b8e94c06e35f1b44c489f6e8a1a2","date":"2026-08-18","case_number":"IN 431/26","court":"Ingolstadt","state":"Bayern","name":"Taxi Filser GmbH","city":"Rohrbach","register_reference":"Ingolstadt, HRB 10940","publication_text":"IN 431/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nTaxi Filser GmbH, Ahornstraße 27 a, 85296 Rohrbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Artinger Natalie\nRegistergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10940\n- Schuldnerin -\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)\nwird am 18.08.2026 um 13:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.\n\nZur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:\n\nRechtsanwältin Vanessa Pomp, Herzogstraße 9, 80803 München, Telefon: +49 (89) 61 37 28 5 0, Telefax: +49 (89) 61 37 28 5 51, Email: anwalt@berater-kanzlei.bayern.\n\nwird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.\nUnter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Ingolstadt\nNeubaustr. 8\n85049 Ingolstadt\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/95ae761376ca43ffaa0cd142eaf504493dd0b8e94c06e35f1b44c489f6e8a1a2"},{"id":"4e140f8989dc66490b1f05bb1dfb2a3571a35df63cfc63aa42e3c4e9e7856f40","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 372/21","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"DOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRB 107294","publication_text":"10 IN 372/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien\nGreschbachstraße 7\n76229 Karlsruhe\nvertreten durch die Komplementärin\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb Verwaltungsgesellschaft mbH\n(Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 107294)\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer\n1. Yvonne Fallert\n2. Helmuth Stäblein\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 108253\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tillmann Peeters und Michael Ferber\nCecilienallee 54-55, 40474 Düsseldorf\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.10.2026\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nDiese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nIn dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.735.307,77 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 243.438,71 € gegenübersteht.\nHiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.\nEs wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4e140f8989dc66490b1f05bb1dfb2a3571a35df63cfc63aa42e3c4e9e7856f40"},{"id":"649b7e1795db4f229eb9ae64085fe6432b952db494f0a3d93c72e97a53219a61","date":"2026-08-18","case_number":"4 IN 353/09","court":"Mannheim","state":"Baden-Württemberg","name":"Comparex Deutschland GmbH","city":"Mannheim","register_reference":"Mannheim, HRB 8482","publication_text":"4 IN 353/09\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\nComparex Deutschland GmbH, Besselstraße 2-4, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Linde\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 8482\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nDer Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich\nZahlungen der Alten Leipziger Versicherung\naufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.\nGleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).\nMit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Christopher Seagon beauftragt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung (Anordnung Nachtragsverteilung) kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n oder bei dem\nLandgericht Mannheim\nA 1, 1\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nGegen die Entscheidung (Aufhebung des Verfahrens) kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 30.06.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/649b7e1795db4f229eb9ae64085fe6432b952db494f0a3d93c72e97a53219a61"},{"id":"cfa45ce60c485403763da8b189fdaedc60bfc3c6b9c3f13e94a49531c37e6ac2","date":"2026-08-18","case_number":"401 IN 537/26","court":"Leipzig","state":"Sachsen","name":"dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH","city":"Oschatz","register_reference":"Leipzig, HRB 27930","publication_text":"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht\nAktenzeichen: 401 IN 537/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH, Leipziger Straße 9, 04758 Oschatz, Amtsgericht Leipzig , HRB 27930\nvertreten durch den Geschäftsführer  Thomas Schupke\n\nergeht am 12.08.2026 nachfolgende Entscheidung:\n\n1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf:\nDienstag, 15.09.2026 Amtsgericht Leipzig\n\nAuf der Tagesordnung steht:\nDer Veräußerung des Unternehmens an den Gesellschaftergeschäftsführer wird zugestimmt. Der Unternehmenskaufvertrag vom 2./5. Juni 2026 sieht eine Gesamtkaufpreiszahlung von 50.000,00 € netto vor, hierbei entfallen auf das unbelastete bewegliche Anlagevermögen 20.500,00 €, auf die immateriellen Vermögenswerte 2.000,00 € sowie auf das Vorratsvermögen 27.500,00 €.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3  InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.\n\n                                             Rechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\nAmtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\nDie Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.\nDie Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\nDie Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen\nSeite 2Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder\n2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.\nInformationen hierzu können über das\nhttps://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.\nInternetportal aufgerufen\n\nDer Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/cfa45ce60c485403763da8b189fdaedc60bfc3c6b9c3f13e94a49531c37e6ac2"},{"id":"f9ed3bc7d83cec733136be0d48c7e3dee817efae51aa567399573d588867beb0","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 372/21","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"DOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRB 107294","publication_text":"10 IN 372/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien\nGreschbachstraße 7\n76229 Karlsruhe\nvertreten durch die Komplementärin\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb Verwaltungsgesellschaft mbH\n(Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 107294)\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer\n1. Yvonne Fallert\n2. Helmuth Stäblein\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 108253\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tillmann Peeters und Michael Ferber\nCecilienallee 54-55, 40474 Düsseldorf\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 26.06.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 995.468,08 EUR auszugehen.\nDer Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.\nAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.06.2026 wird Bezug genommen.\nDie Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nEs war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % (25 % - Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung mit Liquiditätsüberwachung/20 % - Sanierungsbemühungen/10 % - Forderungsprüfung und Tabellenführung/abzüglich 5 % wegen vorangegangener vorläufigen Sachwaltung) gerechtfertigt.\nDie Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale und übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG und 570,50 EUR waren festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie Eigenverwaltung wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/f9ed3bc7d83cec733136be0d48c7e3dee817efae51aa567399573d588867beb0"},{"id":"0a80639b4041466741e4cdd5de742a8c751dc82a0374500ddf80eab73a9ce492","date":"2026-08-18","case_number":"7 IN 40/19","court":"Mayen","state":"Rheinland-Pfalz","name":"M.M. Bau GmbH","city":"Mayen","register_reference":"Koblenz, HRB 25502","publication_text":"Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nM.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502),\nvertreten durch:\nKemal Honsic, c/o M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz,\n\nwird nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 InsO).\n\nDas Verfahren wird schriftlich durchgeführt.\nDer Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß\n§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen  schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.\nBei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht  kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nSoll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nSeit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\nDas elektronische Dokument muss\n\tmit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\nvon der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\nauf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n\tan das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nRechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\n56727 Mayen, 17.08.2026\nDas Amtsgericht -Abt. 7\n7 IN 40/19","type":"aufhebung","subject":"Aufhebung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0a80639b4041466741e4cdd5de742a8c751dc82a0374500ddf80eab73a9ce492"},{"id":"7fde7468a2f0c5a5ce78f5b50c6fbebeee2a98a6ed8b5b81075704f862b54752","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 372/21","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"DOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRB 107294","publication_text":"10 IN 372/21\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien\nGreschbachstraße 7\n76229 Karlsruhe\nvertreten durch die Komplementärin\nDOCPHARM Arzneimittelvertrieb Verwaltungsgesellschaft mbH\n(Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 107294)\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer\n1. Yvonne Fallert\n2. Helmuth Stäblein\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 108253\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tillmann Peeters und Michael Ferber\nCecilienallee 54-55, 40474 Düsseldorf\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 5.735.307,77 EUR steht ein Betrag von 56.294,55 EUR zur Verteilung zur Verfügung.\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7fde7468a2f0c5a5ce78f5b50c6fbebeee2a98a6ed8b5b81075704f862b54752"},{"id":"8659eb3c51e3efa48757f07a7d14777cc47b4766c529cc23c3e112a476e9c547","date":"2026-08-18","case_number":"90 IN 45/23","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Exakt Logistik Service GmbH","city":"Düsseldorf","register_reference":"Düsseldorf, HRB 54552","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 45/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 54552 eingetragenen Exakt Logistik Service GmbH, Kimplerstraße 306, 47807 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erhard Goral, Lohwall 7 a, 59368 Werne\n\nsollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).\n\nGeprüft werden soll/en die Forderung/ en lfd. Nr. 29.\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 14.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.\nDie Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 47 niedergelegt.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n90 IN 45/23\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8659eb3c51e3efa48757f07a7d14777cc47b4766c529cc23c3e112a476e9c547"},{"id":"64649cb6f78d87efa6fcfe8de18ed4e0749450c5b921bf21b3d079271f3b418f","date":"2026-08-18","case_number":"70a IN 222/26","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"BANKINGCLUB Plattform GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 122999)","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 222/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 122999) eingetragenen BANKINGCLUB Plattform GmbH, Butzweilerhofallee 4, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Hahn, Butzweilerhofallee 4, 50829 Köln\n\nGeschäftszweig: ist das Anbieten von Kommunikations-Dienstleistung im Finanzsektor, das Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen und die Betreuung von Mitgliedern aus dem Finanzsektor\n\nist am 18.08.2026, um 08:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\n70a IN 222/26\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/64649cb6f78d87efa6fcfe8de18ed4e0749450c5b921bf21b3d079271f3b418f"},{"id":"c5668a9acfd6caf95d0767bab587ad7d476dcfae06304227aa57ccb8a0b8896d","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 795/03","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"DUTZI Technologie GmbH","city":"Ubstadt-Weiher","register_reference":"Mannheim, HRB 232316","publication_text":"2 IN 795/03\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nDUTZI Technologie GmbH, Industriestr. 48, 76698 Ubstadt-Weiher\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 232316\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Martin Rechtsanwälte GbR, Ottostraße 4, 76227 Karlsruhe, Gz.: 2572/03 L 19\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 09.07.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c5668a9acfd6caf95d0767bab587ad7d476dcfae06304227aa57ccb8a0b8896d"},{"id":"d5d7ee6edb514029f2c37c295d0491394435f09aa51d54d24eaa512fa8f8b973","date":"2026-08-18","case_number":"47 IN 35/20","court":"Lüneburg","state":"Niedersachsen","name":"Loxs Logistik GmbH","city":"Lüneburg","register_reference":"Lüneburg, HRB 206889","publication_text":"47 IN 35/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loxs Logistik GmbH, Blümchensaal 1, 21337 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 206889), vertr. d.: 1. Ilhan Aliev Syuleymanov, Marschwinkel 6, 21079 Hamburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).\n\nStichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 14.10.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\na) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\nb) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis\nc) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDie Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Lüneburg, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d5d7ee6edb514029f2c37c295d0491394435f09aa51d54d24eaa512fa8f8b973"},{"id":"a6dd1c0a7caa2a6135bcf0e9db023dfc2e162b6b97aa74c69abc561971f22bf3","date":"2026-08-18","case_number":"90 IN 109/03","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Girmes GmbH","city":"Grefrath","register_reference":"Krefeld, HRB 9206","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 109/03\n\nDas Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9206 eingetragenen Girmes GmbH, Johs.-Girmes-Str. 27, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dirk Busse, Rosenstraße 16, 40667 Meerbusch und Günther Diermann, Lotzingstr. 15, 72766 Reutlingen\n\nist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 eingesehen werden.\n\nHinweis\nDie Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.\nDer vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 eingesehen werden.\n\n90 IN 109/03\nAmtsgericht Krefeld, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a6dd1c0a7caa2a6135bcf0e9db023dfc2e162b6b97aa74c69abc561971f22bf3"},{"id":"b088ae7952471ef750bf725f420d30a84a26fa168f5bc6259d2423ddaf2e2a71","date":"2026-08-18","case_number":"47 IN 35/20","court":"Lüneburg","state":"Niedersachsen","name":"Loxs Logistik GmbH","city":"Lüneburg","register_reference":"Lüneburg, HRB 206889","publication_text":"47 IN 35/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loxs Logistik GmbH, Blümchensaal 1, 21337 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 206889), vertr. d.: 1. Ilhan Aliev Syuleymanov, Marschwinkel 6, 21079 Hamburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDer Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.\n\nDer vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.\n\nAmtsgericht Lüneburg, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b088ae7952471ef750bf725f420d30a84a26fa168f5bc6259d2423ddaf2e2a71"},{"id":"bd446fae7c49c060a7f8c77a6d1f50d8b3566cf126e3682ba4a42dd90ea225af","date":"2026-08-18","case_number":"660 IN 213/13 h","court":"Kassel","state":"Hessen","name":"MDF GmbH & Co. KG","city":"Altenburg","register_reference":"Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRA 202876","publication_text":"660 IN 213/13 h: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MDF GmbH & Co. KG, Leipziger Straße 83, 04600 Altenburg (AG Jena, HRA 202876), vertr. d.: 1. Fräger Verwaltungs GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dirk Pauls, Geschäftsführer d. Fräger Verwaltungs GmbH, diese als pers. Haft. Ges. der MDF GmbH & Co. KG, Friedrichstraße 17-19, 47798 Krefeld, ist am 17.08.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.\nAmtsgericht Kassel, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/bd446fae7c49c060a7f8c77a6d1f50d8b3566cf126e3682ba4a42dd90ea225af"},{"id":"4132754823993d11c22b4cdbc1958690a10d35d01365da4a7885884df7935fbd","date":"2026-08-18","case_number":"405 IN 236/26","court":"Leipzig","state":"Sachsen","name":"GeriNet e. V.","city":"Zwenkau","register_reference":"Leipzig, VR 5464","publication_text":"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht\nAktenzeichen: 405 IN 236/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des GeriNet e.V., Pestalozzistraße 9, 04229 Zwenkau, Amtsgericht Leipzig , VR 5464\nvertreten durch den Vorstand  André Hohlfeld\nvertreten durch den Vorstand  Lysann Kasprick\nvertreten durch den Vorstand  Mathias Kasprick\n- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen.\n\nDer Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\nAmtsgericht Leipzig\nBernhard-Göring-Straße 64\n04275 Leipzig\n\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.\nDie Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.\nIm Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.\nWurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.\n\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\nDie Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.\nEine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss\n1.\tmit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder\n2.\tvon der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.\nInformationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4132754823993d11c22b4cdbc1958690a10d35d01365da4a7885884df7935fbd"},{"id":"48121c04bd286eebce3abf5ac1fc304c6420ebf53d094e11653f4c42330a4d8c","date":"2026-08-18","case_number":"405 IN 1912/24","court":"Leipzig","state":"Sachsen","name":"Gröner Group GmbH","city":"Leipzig","register_reference":"Leipzig, HRB 42983","publication_text":"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht\nAktenzeichen: 405 IN 1912/24\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gröner Group GmbH, Dessauer Straße 9, 04129 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42983\nvertreten durch den Geschäftsführer  Christoph Gröner\n\n- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.\n\nDer Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin  erhalten Gelegenheit, bis zum 29.09.2026 den Forderungen beim\n\nAmtsgericht Leipzig\nBernhard-Göring-Straße 64\n04275 Leipzig\n\nunter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.\n\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n\nDie Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/48121c04bd286eebce3abf5ac1fc304c6420ebf53d094e11653f4c42330a4d8c"},{"id":"8e272af8c6ede4dcfda34a957822c9ed31d32be5a701906193b1675a55e550dd","date":"2026-08-18","case_number":"30 IN 665/18","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"Flinke Hände GmbH","city":"Östringen","register_reference":"Stuttgart, HRB 758555","publication_text":"30 IN 665/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nFlinke Hände GmbH,\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 758555\nvertreten durch den Geschäftsführer Michael Manfred Kuhnle,\nAm Sonnenhang 32, 76684 Östringen\n\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.07.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8e272af8c6ede4dcfda34a957822c9ed31d32be5a701906193b1675a55e550dd"},{"id":"48355e3ca482ba020ca5ec8a4cc3846b35f7a68a0e30dd554a1bc66afbba9b28","date":"2026-08-18","case_number":"IN 237/18","court":"Meiningen","state":"Thüringen","name":"MITEC Automotive AG","city":"Eisenach","register_reference":"Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 404818","publication_text":"IN 237/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nMTC Automotive AG, Rennbahn 25, 99817 Eisenach, vertreten durch den Vorstand Aribert Klippert, Am Ottilienberg 9, 37269 Eschwege\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 404818\n- Schuldnerin -\n\nfindet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 16.123.572,94 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 50.864.323,06 Euro.\n\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/48355e3ca482ba020ca5ec8a4cc3846b35f7a68a0e30dd554a1bc66afbba9b28"},{"id":"d0cd8bb3604bf4e952d35159378c43ec092b9e007165aecbb8e227e0267b9490","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 1319/26","court":"Mannheim","state":"Baden-Württemberg","name":"Haas Bau- u. Heimwerkermarkt GmbH","city":"Neulußheim","register_reference":"Mannheim, HRB 747929","publication_text":"1 IN 1319/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nHaas Bau- u. Heimwerkermarkt GmbH, Altreutweg 7-9, 68809 Neulußheim, vertreten durch den Gesellschafter Marcel Neugebauer, geb. Haas\nGegenstand des Unternehmens:\nDer DIY-Handel, somit der Handel mit bzw. Verkauf von Handwerker- und Baumarktprodukten\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 747929\n\n- Schuldnerin -\nVerfahrenspfleger:\nRechtsanwalt Ahmed Peken, Augustaanlage 62 -64, 68165 Mannheim\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17.08.2026 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Olaf Spiekermann\nAugustaanlage 62-64, 68165 Mannheim\nTelefon: 0621 4329280\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nPrüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 09.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.\nEr kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik \"Bürger\" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.\n\nSollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 09.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d0cd8bb3604bf4e952d35159378c43ec092b9e007165aecbb8e227e0267b9490"},{"id":"3400650c524baf6fb0f8a06da8cd69d676a54d3eb64d8bce2ffd88064aaa8d15","date":"2026-08-18","case_number":"70a IN 432/25","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"BodyGen GmbH","city":"Leverkusen","register_reference":"Köln, HRB 114116","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 432/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 114116 eingetragenen BodyGen GmbH, Maybachstr. 37, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mehdizadeh Tameh, Maybachstraße 37, 51381 Leverkusen\n\nsollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.\nDie Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 niedergelegt.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n70a IN 432/25\nAmtsgericht Köln, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/3400650c524baf6fb0f8a06da8cd69d676a54d3eb64d8bce2ffd88064aaa8d15"},{"id":"fb7cc1f97555e57dc03097d5b080e9e7a1fc0896772b7ba4b6cb4c17eabb30b2","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 85/26","court":"Landau in der Pfalz","state":"Rheinland-Pfalz","name":"Voltaikwerk UG (haftungsbeschränkt)","city":"Dernbach","register_reference":"Landau in der Pfalz, HRB 33126","publication_text":"Amtsgericht\nLandau in der Pfalz\nINSOLVENZGERICHT\nBeschluss\n\n3 IN 85/26\n 18.08.2026\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nVoltaikwerk UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 75, 76857 Dernbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 33126),\nvertreten durch:\nJoachim Schlichter, Hauptstraße 75, 76857 Dernbach, (Geschäftsführer),\n\nwird heute, am 18.08.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.\n\nZum Insolvenzverwalter wird ernannt:\n\nRechtsanwalt Patric Naumann, in Kanzlei Pabst Lorenz + Partner, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-42290-0\n\nDer Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.\n\nSchuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.\n\nDer Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert:\n\na) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 16.10.2026\n\nb) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n\nDas Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).\nStichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 18.11.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\n\" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,\n\n\" Anträge über:\n\n- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),\n- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)\n\nsowie gegebenenfalls über:\n\n- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung\n(§ 66 Abs. 3 InsO),\n- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,\n- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),\n- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,\n- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),\n- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),\n- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)\n\nDie Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 27.10.2026 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\nAnmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.\n\nHinweise:\n\n- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.\n- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter\nwww.insolvenzbekanntmachungen.de\n\nLöschungsfristen:\n\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\n\n- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\n- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nDie internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nHinweise zum Datenschutz:\nDie Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/fb7cc1f97555e57dc03097d5b080e9e7a1fc0896772b7ba4b6cb4c17eabb30b2"},{"id":"7c002bdfd4e393a125e6ad40c67392596a7405a3100517aa8f87ba55312bb5e7","date":"2026-08-18","case_number":"340 IN 473/23 (381)","court":"Magdeburg","state":"Sachsen-Anhalt","name":"Haus- und Gebäudeservice UG (haftungsbeschränkt)","city":"Falkenstein/Harz","register_reference":"Stendal, HRB 28868","publication_text":"340 IN 473/23 (381): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus- und Gebäudeservice UG (haftungsbeschränkt), Meisdorf, Kampweg 15, 06463 Falkenstein/Harz, Hausmeistertätigkeiten, Baudienstleistungen, Einbau genormter Baufertigteile, Garten- und Landschaftsbau, Putz-, Maler- und Tapezierarbeiten (AG Stendal, HRB 28868), vertr. d.: Klaus Portius, Kampweg 15, 06463 Falkenstein/Harz, (Geschäftsführer), ist das schriftliche Verfahren angeordnet.\n\nEs wird auf Antrag des Insolvenzverwalters Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt. Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der\n\n08.09.2026.\n\nDer Termin dient der Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:\n\nZustimmung zum Verzicht auf die streitige Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer Herrn Klaus Portius gemäß § 15b InsO in Höhe von\n€ 26.611,92.\n\nHinweis:\nBis zum Stichtag müssen die Abstimmungserklärungen der Gläubiger schriftlich unter Angabe der Geschäftsnummer bei Gericht eingegangen sein.\nGehen bis zum Stichtag keine Abstimmungserklärungen ein, gilt die Zustimmung der Gläubiger als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.\n\nDer vollständige Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.07.2026 und vom 11.08.2026 kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Magdeburg, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7c002bdfd4e393a125e6ad40c67392596a7405a3100517aa8f87ba55312bb5e7"},{"id":"69bf81216757351677b9e50b2add08e6b1ba1b9a7073baa3970a2cf466b196f1","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 475/24","court":"Ludwigsburg","state":"Baden-Württemberg","name":"SPECTRAL Beteiligungs GmbH","city":"Pleidelsheim","register_reference":"Stuttgart, HRB 727374","publication_text":"5 IN 475/24\n\n_______________________________________________________________________\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSPECTRAL Beteiligungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Robert-Bosch-Straße 1-5, 74385 Pleidelsheim\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 727374\n- Schuldnerin -\n________________________________________________________________________\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.\n\nEs wird die Mindestvergütung geltend gemacht.\n\nEs wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 EUR je angefangenen Monat beantragt.\n\nDer Antrag kann innerhalb von fünf Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - [ 18.08.2026 ]","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/69bf81216757351677b9e50b2add08e6b1ba1b9a7073baa3970a2cf466b196f1"},{"id":"575910321a48f2a826a66e36cf705ef6b8c982b81a30ecf1f1250948bc52d523","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 253/03","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"ISOTECH Services GmbH","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRB 109135","publication_text":"1 IN 253/03\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nISOTECH Services GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Sebastian.\nDaimlerstr. 25, 76185 Karlsruhe\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 109135\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/575910321a48f2a826a66e36cf705ef6b8c982b81a30ecf1f1250948bc52d523"},{"id":"8843cc7396ca4ce89aaa150257ce99bd4c07de4b22c214f2fcf656668c79fcf7","date":"2026-08-18","case_number":"5 IN 475/24","court":"Ludwigsburg","state":"Baden-Württemberg","name":"SPECTRAL Beteiligungs GmbH","city":"Pleidelsheim","register_reference":"Stuttgart, HRB 727374","publication_text":"5 IN 475/24\n\n_______________________________________________________________________\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSPECTRAL Beteiligungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Robert-Bosch-Straße 1-5, 74385 Pleidelsheim\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 727374\n- Schuldnerin -\n\n________________________________________________________________________\n\nDer Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.\n\nDem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 7.663,31 EUR zugrunde.\nEs wird ein Abschlag in Höhe von 10 % von der Vergütung vorgenommen.\n\nEs wird ferner die Auslagenpauschale mit 30 % der Regelvergütung zur Festsetzung beantragt.\n\nDer Antrag kann innerhalb von fünf Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - [ 18.08.2026 ]","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8843cc7396ca4ce89aaa150257ce99bd4c07de4b22c214f2fcf656668c79fcf7"},{"id":"839db546a516609b44220a3b6e8f17f2e1d1a1f8d5964a72f266844e47bea817","date":"2026-08-18","case_number":"1 IN 64/26","court":"Meiningen","state":"Thüringen","name":"Royal Tea UG haftungsbeschränkt","city":"Leimbach","register_reference":"Jena, HRB 517350","publication_text":"1 IN 64/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nRoyal Tea UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Vachaer Strasse 18, 36433 Leimbach\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517350\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas am 08.04.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 18.08.2026 um 08.45 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nHerr Eric Rombach\nHirschlachufer 11, 99084 Erfurt\nTelefon: 0361 730650\nTelefax: 0361 7312344\nEmail: e.rombach@rombach-rechtsanwaelte.de\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Meiningen\nLindenallee 15\n98617 Meiningen\n\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/839db546a516609b44220a3b6e8f17f2e1d1a1f8d5964a72f266844e47bea817"},{"id":"53dc0606d660d335022c3e2a68956bf3d855cd4d32e80f11ed5a9f4c659824f4","date":"2026-08-18","case_number":"4 IN 2098/25","court":"Mannheim","state":"Baden-Württemberg","name":"Löwenzahn Bauunternehmung GmbH","city":"Mannheim","register_reference":"Mannheim, HRB 740856","publication_text":"4 IN 2098/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nLöwenzahn Bauunternehmung GmbH, Weinheimer Str. 64, 68309 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ümüt Özdemir, - unbekannten Aufenthalts -\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740856\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/53dc0606d660d335022c3e2a68956bf3d855cd4d32e80f11ed5a9f4c659824f4"},{"id":"d45ce1d9e2d838aec34496ecd000325888c5e059c941a1aea8083d394edfd6d9","date":"2026-08-18","case_number":"IN 227/18","court":"Meiningen","state":"Thüringen","name":"SOLARVENTUS Energietechnik Deutschland GmbH","city":"Eisenach","register_reference":"Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 508182","publication_text":"IN 227/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSOLARVENTUS Energietechnik Deutschland GmbH, Obere Predigergasse 2-4, 99817 Eisenach, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lührs, OT Goßwitz, Am Himmlischen Heer 16, 07333 Unterwellenborn\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 508182\n- Schuldnerin -\n\nfindet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 52,47 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 90.633,72 Euro.\n\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d45ce1d9e2d838aec34496ecd000325888c5e059c941a1aea8083d394edfd6d9"},{"id":"16231f5ffed2502c913ff9d3b2ef7d1027727914cb2b9661576da74ff97e0f31","date":"2026-08-18","case_number":"IN 328/26","court":"Landshut","state":"Bayern","name":"SMART-NRGY GmbH & Co. KG","city":"Roßbach","register_reference":"Landshut, HRA 11425","publication_text":"IN 328/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nSMART-NRGY GmbH & Co. KG, Esterndorf 31, 94439 Roßbach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HD Industriepartner GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gradev Evelyn\nRegistergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11425\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte SWS Partner mbB, Metzgergasse 2-4, 94469 Deggendorf, Gz.: 266/26\n\nAufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die\nZustimmung zur Veräußerung der im Eigentum der Schuldnerin befindlichen und im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 10.07.2026 näher bezeichneten Vermögensgegenstände an Herrn Heiko Melzer zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 10.000 EUR\n\ndas schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.08.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\nDie Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.\n\nAmtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/16231f5ffed2502c913ff9d3b2ef7d1027727914cb2b9661576da74ff97e0f31"},{"id":"02e6060641a43d2b6b4d7d8034179d8ba0a22092cd7419f99edea002d41ad926","date":"2026-08-18","case_number":"340 IN 280/12 (381)","court":"Magdeburg","state":"Sachsen-Anhalt","name":"MALI Spezialfahrzeugbau GmbH","city":"Schönebeck (Elbe)","register_reference":"Stendal, HRB 114200","publication_text":"Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren MALI Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, 39218 Schönebeck (Elbe) (AG Stendal, HRB 114200), vertr. d.: Thomas Richter, OT Plötzky, Magdeburger Str. 24, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Die a) Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, c) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, d) Prüfungstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, erfolgt im schriftlichen Verfahren. Als Zeitpunkt, der dem Schlusstermin entspricht, wird der 01.10.2026 bestimmt. Schlussbericht, Schlussrechnung und Schlussverzeichnis liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus. Die Summe der anerkannten Forderungen beträgt nach Anzeige des Insolvenzverwalters 981.729,98 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag in Höhe von 250.931,91 EUR zur Verfügung. Auf die Ausschlussfristen und Wirkungen der §§ 189, 190 Insolvenzordnung wird ausdrücklich hingewiesen. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.\n- 340 IN 280/12 (381) - (17.08.2026)","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/02e6060641a43d2b6b4d7d8034179d8ba0a22092cd7419f99edea002d41ad926"},{"id":"6aa6d5e3756d43c3cba462863842b228c4765faa2c10cb6ac1ab032ea8b12175","date":"2026-08-18","case_number":"70 IN 499/26","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"Panama Gaststätten Betriebs GmbH","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRB 107306","publication_text":"70 IN 499/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nPANAMA Gaststätten Betriebs GmbH\nBlumenstraße 10\n76133 Karlsruhe\nvertreten durch die Geschäftsführerin Luisa Pogosian\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 107306\n\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.08.2026 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Christian Hanz\nWaffenstraße 15, 76829 Landau\nTelefon: 06341 144831\nTelefax: 06341 144832\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nPrüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 18.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.\nEr kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik \"Bürger\" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.\n\nSollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 21.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 21.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nFerner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.\n\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6aa6d5e3756d43c3cba462863842b228c4765faa2c10cb6ac1ab032ea8b12175"},{"id":"a64289eedce1930cd4b8f0968d2efd26b5634da2c9853bc9383b4d063d805baf","date":"2026-08-18","case_number":"92 IN 25/17","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Nette Baupartner GmbH","city":"Nettetal","register_reference":"Krefeld, HRB 14967","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 25/17\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14967 eingetragenen Nette Baupartner GmbH, Niedieckstr. 4-8, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Lörkens, Glabbach 39 a, 41334 Nettetal\n\nsind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat  er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 84.300,44 € zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.02.2026.\nNeben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\nAnstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\nVorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\nZusatz zum Veröffentlichungstext:\nDie Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 47 eingesehen werden.\n\n92 IN 25/17\nAmtsgericht Krefeld, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a64289eedce1930cd4b8f0968d2efd26b5634da2c9853bc9383b4d063d805baf"},{"id":"3c021302d525fd27285d5825b1107f191754c199d47ee365ce483bf40909802e","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 1262/18","court":"Mannheim","state":"Baden-Württemberg","name":"TK Contracting GmbH","city":"Plankstadt","register_reference":"Friedberg (Hessen), HRB 7928","publication_text":"2 IN 1262/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nTK Contracting GmbH, Zehntstraße 37, 68723 Plankstadt,\nvertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weber\nRegistergericht: Amtsgericht Friedberg (Hessen) Register-Nr.: HRB 7928\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Jörg Ebenrecht, Poststraße 44, 69115 Heidelberg, Gz.: 2018/00057-EB\n\nDie Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich\n- Erörterung des Schlussverzeichnisses und der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung\n- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.10.2026\nEinwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\n\nDie Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 1.177,92 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\nAmtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 10.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/3c021302d525fd27285d5825b1107f191754c199d47ee365ce483bf40909802e"},{"id":"83202f53069a65f40181e61c77bca13e9c3ac6a5856a4e14b8de9dc92046cc90","date":"2026-08-18","case_number":"2 IN 1262/18","court":"Mannheim","state":"Baden-Württemberg","name":"TK Contracting GmbH","city":"Plankstadt","register_reference":"Friedberg (Hessen), HRB 7928","publication_text":"2 IN 1262/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nTK Contracting GmbH, Zehntstraße 37, 68723 Plankstadt,\nvertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weber\nRegistergericht: Amtsgericht Friedberg (Hessen) Register-Nr.: HRB 7928\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Jörg Ebenrecht, Poststraße 44, 69115 Heidelberg, Gz.: 2018/00057-EB\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Walter, Waldhofer Straße 17, 69123 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.04.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.611,81 EUR auszugehen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Mannheim\nSchloss, Westflügel\n68159 Mannheim\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 10.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/83202f53069a65f40181e61c77bca13e9c3ac6a5856a4e14b8de9dc92046cc90"},{"id":"d77ed13d6c52adb7a6b17e3522861c3462e2ae010799388aa02ccd92425d45d4","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 566/17","court":"Karlsruhe","state":"Baden-Württemberg","name":"Pottharst GmbH Malerfachbetrieb","city":"Karlsruhe","register_reference":"Mannheim, HRA 109562","publication_text":"60 IN 566/17\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPottharst GmbH Malerfachbetrieb\nEssenweinstraße 17\n76131 Karlsruhe\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109562\n- Schuldnerin -\nVerfahrenspflegerin:\nDipl. Rpfl. Susi Barbara Kropp-Kuhn\n\nDas Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Karlsruhe\nSchlossplatz 23\n76131 Karlsruhe\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 16.07.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d77ed13d6c52adb7a6b17e3522861c3462e2ae010799388aa02ccd92425d45d4"},{"id":"a9f930181ea03c3a7bba7e6af8745ef048820aed629cb2c2c4fa4f4039e9f9b4","date":"2026-08-18","case_number":"70c IN 184/19","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"GASTRHEIN Gastronomiebetriebe GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 57752","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 184/19\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts  unter HRB eingetragenen GASTRHEIN Gastronomiebetriebe GmbH, Dürener Str. 169, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Karl-Heinz Granderath, Dürener Str. 169, 50931 Köln\n\nsollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 12.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem  12.10.2026  in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.\n\nEine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.\nWerden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.\n\nGläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n70c IN 184/19\nAmtsgericht Köln, 12.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a9f930181ea03c3a7bba7e6af8745ef048820aed629cb2c2c4fa4f4039e9f9b4"},{"id":"4bf15ab59151f86b1da4ec0d91670522798b0d2e1370fd18efa166f5fd18be45","date":"2026-08-18","case_number":"500 IN 277/26","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"s- Bau GmbH","city":"Tönisvorst","register_reference":"Krefeld, HRB 9097","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 277/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9097 eingetragenen s- Bau GmbH, Mühlenstraße 86, 47918 Tönisvorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Robert Kleta, Mühlenstraße 86 , 47918 Tönisvorst\n\nGeschäftszweig: Die Ausübung eines Bauunternehmens, insbesondere der Wohnungsbau.\n\nist am 18.08.2026, um 14:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n\n500 IN 277/26\nAmtsgericht Krefeld, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/4bf15ab59151f86b1da4ec0d91670522798b0d2e1370fd18efa166f5fd18be45"},{"id":"90c85846515b6a23fa9983c562c2ac8d33076b9d91947e1ffa3ace7457164c97","date":"2026-08-18","case_number":"92 IN 33/23","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Shoeinc GmbH","city":"Tönisvorst","register_reference":"Krefeld, HRB 19094","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 33/23\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 19094 eingetragenen Shoeinc GmbH, Tempelsweg 18 A, 47918 Tönisvorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marvin Dessel, Am Hang 24, 58300 Wetter\n\nwird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 11.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Krefeld, Zimmer Nr. H 47 niedergelegt.\n\n92 IN 33/23\nAmtsgericht Krefeld, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/90c85846515b6a23fa9983c562c2ac8d33076b9d91947e1ffa3ace7457164c97"},{"id":"02d470c93b1ca9a6fcf13d748cfe9d37e261e7a7014956cccf7c305df7ac1cd4","date":"2026-08-18","case_number":"92 IN 30/16","court":"Krefeld","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Straeter Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)","city":"Krefeld","register_reference":"Krefeld, HRB 14725","publication_text":"Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 30/16\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14725 eingetragenen Straeter Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Dreikönigenstr. 26, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus Holger Hammer, Nordring 65, 47918 Tönisvorst und Herrn Richard Straeter, Breiten Dyk 27, 47803 Krefeld\n\nwird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 11.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Krefeld, Zimmer Nr. H 47 niedergelegt.\n\n92 IN 30/16\nAmtsgericht Krefeld, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/02d470c93b1ca9a6fcf13d748cfe9d37e261e7a7014956cccf7c305df7ac1cd4"},{"id":"fb5cc8dc6f6e62e8451fe07d1b38d0aa54075d94ab6a1b9f5d0cb196652cb186","date":"2026-08-18","case_number":"70d IN 36/26","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"INDIEN CURRY BASMATI HAUS KHAN GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 83317","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 36/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 83317 eingetragenen INDIEN CURRY BASMATI HAUS KHAN GmbH, Severinstr. 53, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Justyna Khan\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Klaus F. Hessel, Samlandweg 7, 42799 Leichlingen\nwird der am 03.02.2026 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.\n\nDies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Holger Syldath, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen vom 08.07.2026.\n\nEin ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.\n\nGegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 €.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.\nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\nDie sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Köln, 14.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/fb5cc8dc6f6e62e8451fe07d1b38d0aa54075d94ab6a1b9f5d0cb196652cb186"},{"id":"ea6f6389c9b7e0aef849399df0cdcac861e53e67491fa54927c554dd390cbcfd","date":"2026-08-18","case_number":"70k IN 394/25","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Martin Wittmers Elektrotechnik GmbH","city":"Frechen","register_reference":"Köln, HRB 84447","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 394/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 84447 eingetragenen Martin Wittmers Elektrotechnik GmbH, Kölner Str. 55, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalie Davis-Wittmers, Barbarastr. 46, 50226 Frechen\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der\n16.11.2026.\n\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem\n16.10.2026\nin elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.\nEine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.\nWerden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n70k IN 394/25\nAmtsgericht Köln, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ea6f6389c9b7e0aef849399df0cdcac861e53e67491fa54927c554dd390cbcfd"},{"id":"ddebf055f95ce30c341d525083630f13bdde5359714a3220ca3aed4699ed0c31","date":"2026-08-18","case_number":"70e IN 116/26","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"MC-Bauelemente GmbH & Co. KG","city":"Leichlingen","register_reference":"Köln, HRA 37332","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 116/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 37332 eingetragenen MC-Bauelemente GmbH & Co. KG, c/o Merima Cakala, Sperlingsweg 7A, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 117317 eingetragene TORTEC-NRW Beteiligungs-GmbH GmbH, Bremsen 43, 42799 Leichlingen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Merima Cekala, Sperlingsweg 7 a, 42799 Leichlingen,\n\nist der am 12.05.2026 bei Gericht eingegangene Antrag  der Schuldnerin vom 27.04.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden.\n\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ddebf055f95ce30c341d525083630f13bdde5359714a3220ca3aed4699ed0c31"},{"id":"a11c6b5f48ede5ee0c85fc0846ed19a3f9eaf4cd90bcc7593ef0f6b9372cdd6d","date":"2026-08-18","case_number":"70g IN 295/25","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"meteor Personaldienste AG & Co. KGaA","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 22643","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 295/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22643 eingetragenen meteor Personaldienste AG & Co. KGaA, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32584 eingetragene meteor Verwaltungs AG, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, diese vertreten durch den Vorstand Herrn Chris Hauenstein,\n\nInsolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln\n\nwird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Bonner Str. 351, 50968 Köln wie folgt festgesetzt.\n\nVergütung\tXXX €\nAuslagen\tXXX €\nZwischensumme\tXXX €\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\tXXX €\nEndbetrag\tXXX €\n\nGründe:\n\nGemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.\n\nNach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig XXX je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.\n\nDas Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX € angemessen ist. Für XXX Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2;  64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.\n\n70g IN 295/25\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a11c6b5f48ede5ee0c85fc0846ed19a3f9eaf4cd90bcc7593ef0f6b9372cdd6d"},{"id":"7cf3d3907d35e747b907fe67e79801e9d3c071b66ef21193df6672551e2e984a","date":"2026-08-18","case_number":"70i IN 8/26","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Schick Studios UG (haftungsbeschränkt)","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 101566","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70i IN 8/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 101566 eingetragenen Schick Studios UG (haftungsbeschränkt), c/o Dennis Schick, Erlöserkirchstrasse 2, 51107 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Schick, Leinsamenweg 114, 50933 Köln\n\nGeschäftszweig: der Betrieb einer Mediaagentur mit Planung und Durchführung von Events, Vermittlung, Einkauf und Beratung von Mediadienstleistungen aller Art.\n\nist der am 21.02.2026 bei Gericht eingegangene Antrag  der Schuldnerin vom 18.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden.\n\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7cf3d3907d35e747b907fe67e79801e9d3c071b66ef21193df6672551e2e984a"},{"id":"c6b88b024df48dad91a2f06a8c781ec37cdb9b4c50b09d39c877081a1666e66e","date":"2026-08-18","case_number":"70k IN 320/26","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"SMARTFOX GmbH","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRB 99268","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 320/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 99268 eingetragenen SMARTFOX GmbH, Wankelstr. 40, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Pattberg, Wankelstr. 40, 50996 Köln\n\nGeschäftszweig: die Entwicklung, Herstellung und der\n\nist am 18.08.2026, um 11:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):\nZur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Magdalena Konschalla, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n\n70k IN 320/26\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c6b88b024df48dad91a2f06a8c781ec37cdb9b4c50b09d39c877081a1666e66e"},{"id":"a29401833cf0a8ddec109a7d2a4842d7dcb24bd5913c111ea1e5172dfd9df1b2","date":"2026-08-18","case_number":"70k IN 258/25","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"tsitrone Medien GmbH & Co. KG","city":"Köln","register_reference":"Köln, HRA 18801","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 258/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 18801 eingetragenen tsitrone Medien GmbH & Co. KG, Lindenallee 43, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Ziegs, Lindenallee 43, 50968 Köln\n\nwird angeordnet:\n\nDie nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).\n\nDer Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der\n 18.12.2026.\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\nDie Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem\n18.11.2026\nin elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.\nEine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.\nWerden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.\nGläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n70k IN 258/25\nAmtsgericht Köln, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a29401833cf0a8ddec109a7d2a4842d7dcb24bd5913c111ea1e5172dfd9df1b2"},{"id":"26ae34c75ead17ec475b049e7130a87272309cb81e5140e558eaa359e1997ae1","date":"2026-08-18","case_number":"70k IN 23/20","court":"Köln","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Verkehsbetrieb Hüttebräucker GmbH","city":"Leichlingen","register_reference":"Köln, HRB 48479","publication_text":"Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 23/20\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nI.\nwird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.\nII.\nwird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung dem Insolvenzverwalter gegenüber, die Aufnahme des Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgericht Köln, 18 K 565/18, abzulehnen\n\nTermin bestimmt auf\n\nMontag, 31.08.2026, 11:30 Uhr,\nim Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 227.\nNimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n70k IN 23/20\nAmtsgericht Köln, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/26ae34c75ead17ec475b049e7130a87272309cb81e5140e558eaa359e1997ae1"},{"id":"46dbc9b01cf7aca96028850947340682e7b1b474dcc49b69cee2129d78017485","date":"2026-08-18","case_number":"908 IN 607/26 - 9 -","court":"Hannover","state":"Niedersachsen","name":"A&K Viribus GmbH","city":"Hannover","register_reference":"Hannover, HRB 219421","publication_text":"908 IN 607/26 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A&K Viribus GmbH, Tiestestraße 12, 30171 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 219421), vertr. d.: Behnaz Aka, Hannover, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 10.08.2026 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 18.08.2026 aufgehoben.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Hannover, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/46dbc9b01cf7aca96028850947340682e7b1b474dcc49b69cee2129d78017485"},{"id":"be2ffd47a210a7caeb64d844a317d68c5551672cf5444c2bced2afc459ab2060","date":"2026-08-18","case_number":"10 IN 96/26","court":"Hechingen","state":"Baden-Württemberg","name":"Capano, Marco","city":"Gammertingen","register_reference":"Ulm, HRA 729212","publication_text":"10 IN 96/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nMarco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen\nInhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212\n- Schuldner -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Zeller & Kollegen, Hohenzollernstraße 15, 72488 Sigmaringen, Gz.: 2026/00255-rt\n\nDie mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO werden  aufgehoben.\n\nAmtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/be2ffd47a210a7caeb64d844a317d68c5551672cf5444c2bced2afc459ab2060"},{"id":"44f56109d4fc3f595fb0994ab148dab5cdfdf1c822634f3bdc67366200974009","date":"2026-08-18","case_number":"36 IN 22/25 -4","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"BEVO DE Alpha 1b GmbH","city":"Düsseldorf","register_reference":"Düsseldorf, HRB 94296","publication_text":"36 IN 22/25 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 1b GmbH, Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 94296), vertr. d.: Bernd Klein, 1. OG Mitte, Kranichfeld 34, 31787 Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 18.08.2026 gem. § 208 InsO - im UKS - angezeigt, dass die mit Schreiben vom 14.08.2026 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht (mehr) besteht.\n\nAmtsgericht Hameln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Masseunzulänglichkeit","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/44f56109d4fc3f595fb0994ab148dab5cdfdf1c822634f3bdc67366200974009"},{"id":"17a5ae38c6c9b1a6c155ffe9ee39936bbfb823ebade2573e759bd5060b1a36e9","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 82/25","court":"Gießen","state":"Hessen","name":"Ganz Genau Bau Projekt GmbH","city":"Lich","register_reference":"Gießen, HRB 11374","publication_text":"Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 82/25   :\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nGanz Genau Bau Projekt GmbH, Unterstadt 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 11374),\nvertreten durch:\nFeriz Redzepovic, Bellersheimer Str. 15, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),\n\nwird für die bis zum 18.08.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 18.09.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.\n\nAmtsgericht Gießen, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/17a5ae38c6c9b1a6c155ffe9ee39936bbfb823ebade2573e759bd5060b1a36e9"},{"id":"0d5d91e9ea96c62915e69762b4d9b32388ea9ff0f7f326f953ca80c87931ee5d","date":"2026-08-18","case_number":"IN 520/25","court":"Fürth","state":"Bayern","name":"Bustami Transporte GmbH","city":"Fürth","register_reference":"Fürth, HRB 17713","publication_text":"IN 520/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nBustami Transporte GmbH, Würzburger Straße 627, 90768 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Bustami Ahmed\nRegistergericht Fürth HRB 17713\n- Schuldnerin -\n\nDas Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2026 zu entscheiden.\n\nVor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung hierzu anzuhören.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.\n\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Fürth  - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0d5d91e9ea96c62915e69762b4d9b32388ea9ff0f7f326f953ca80c87931ee5d"},{"id":"110c776c3e76b1522d0793d72c3f8dbc0d315b6e5d03e8df015af2db688077de","date":"2026-08-18","case_number":"56 IN 103/18","court":"Flensburg","state":"Schleswig-Holstein","name":"CrossCon GmbH","city":"Flensburg","register_reference":"Flensburg, HRB 9746","publication_text":"56 IN 103/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nCrossCon GmbH, Max-Planck.Str. 8, 24941 Flensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Anja Bärbel Schanze\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ygglev Stintzing, Rathausstraße 1, 24937 Flensburg, wurden festgesetzt.\nDer vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/110c776c3e76b1522d0793d72c3f8dbc0d315b6e5d03e8df015af2db688077de"},{"id":"2dd90781bcc2d2de9feda880643d1f52e7f77a90297bc3f55127019e2a1ec4fb","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 166/26","court":"Gießen","state":"Hessen","name":"Sky Management GmbH","city":"Buseck","register_reference":"Gießen, HRB 7525","publication_text":"Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 166/26 :\n\nÜber das Vermögen der\n\nSky Management GmbH, Gastgewerbe, Bersröderweg 6, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 7525), vertr. d.: Richard Ngwa, Bersröderweg 6, 35418 Buseck, (Geschäftsführer),\n\nist am 14.08.2026 um 13:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\n\nInsolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com .\n\nInsolvenzforderungen sind bis zum 30.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\nSicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).\n\nDas Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:\n- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)\n- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)\n- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)\n- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)\n- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)\n- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)\n- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)\n- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert\n- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)\n- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)\n\nIst die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.\n\nDie Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Gießen, den 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/2dd90781bcc2d2de9feda880643d1f52e7f77a90297bc3f55127019e2a1ec4fb"},{"id":"a4322d04996c5db7e5adb3c6f363d6e54d6e63be6c6cfa64d440c984432bff8f","date":"2026-08-18","case_number":"IN 259/22","court":"Hof","state":"Bayern","name":"Giulia Hotel & Gastro UG (haftungsbeschränkt)","city":"Rehau","register_reference":"Hof, HRB 6198","publication_text":"IN 259/22\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nGiulia Hotel & Gastro UG (haftungsbeschränkt), Ludwigstraße 4, 95111 Rehau, vertreten durch die Geschäftsführerin Drescher Monika\nRegistergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 6198\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 25 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.09.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a4322d04996c5db7e5adb3c6f363d6e54d6e63be6c6cfa64d440c984432bff8f"},{"id":"d1a6c6cbbd85d0de46af13e98632e8b499ea66247dcd1935180e9455b22b5abe","date":"2026-08-18","case_number":"7 IN 174/23","court":"Hansestadt Stendal","state":"Sachsen-Anhalt","name":"Hanse Bautechnik Hochbau GmbH","city":"Hansestadt Salzwedel","register_reference":"Stendal, HRB 31303","publication_text":"7 IN 174/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanse Bautechnik Hochbau GmbH, Neuperverstraße 35, 29410 Hansestadt Salzwedel (AG Stendal, HRB 31303), ist am 17.08.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nErinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Stendal, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/d1a6c6cbbd85d0de46af13e98632e8b499ea66247dcd1935180e9455b22b5abe"},{"id":"6e4a876f2dd2fe6b7eed405e972c60b5af10c475467c8acde447041c9f8c0bc2","date":"2026-08-18","case_number":"56 IN 103/18","court":"Flensburg","state":"Schleswig-Holstein","name":"CrossCon GmbH","city":"Flensburg","register_reference":"Flensburg, HRB 9746","publication_text":"56 IN 103/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nCrossCon GmbH, Max-Planck.Str. 8, 24941 Flensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Anja Bärbel Schanze\n- Schuldnerin -\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 222.955,87 EUR steht ein Betrag von 56.649,62 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.\nAmtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6e4a876f2dd2fe6b7eed405e972c60b5af10c475467c8acde447041c9f8c0bc2"},{"id":"7053f10da55603d059ebb78be11699c7c3cf3768f922c4a7ab7e0eab10c2d019","date":"2026-08-18","case_number":"58 IN 536/26","court":"Freiburg im Breisgau","state":"Baden-Württemberg","name":"Perlenshop.com GmbH","city":"Freiburg","register_reference":"Freiburg im Breisgau, HRB 729890","publication_text":"58 IN 536/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nPerlenshop.com GmbH, Fuhrmannsgasse 2, 79108 Freiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Martin Hellmuth\nRegistergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 729890\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 18.08.2026 um 09.00 Uhr eröffnet.\n2.\tZur Insolvenzverwalterin wird bestellt:\nRechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg\nRieselfeldallee 1, 79111 Freiburg\nTelefon: 0761 7088950\nTelefax: 0761 70889520\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nPrüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 17.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.\nEr kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik \"Bürger\" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.\n\nSollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 17.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDie Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Freiburg im Breisgau\nKaiser-Joseph-Straße 257a\n79098 Freiburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7053f10da55603d059ebb78be11699c7c3cf3768f922c4a7ab7e0eab10c2d019"},{"id":"910931d3b9b5370156b88ae8994a311ff418302eeb7b94fcf44dddfa903b1018","date":"2026-08-18","case_number":"37 IN 102/25 -2","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"bluleu LED Solutions GmbH & Co. KG","city":"Pattensen","register_reference":"Hannover, HRA 202390","publication_text":"37 IN 102/25 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bluleu LED Solutions GmbH & Co. KG, Hauptstraße 32, 30982 Pattensen (AG Hannover, HRA 202390), vertr. d.: 1. blueleu Beteiligungsgesellschaft mbH, 30982 Pattensen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Frank Blume, Schulstraße 14b, 30982 Pattensen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nBruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO\n\nEUR\num 65 % erhöht zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nBei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 102.616,92 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von  EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach  EUR.\n\nII.\n\nInsgesamt wurden folgende Zuschläge beantragt:\n- 25 % für die Unternehmensfortführung\n- 40 % für die Nachfolgelösung\n\nAufgrund der Ausführungen im Vergütungsantrag sind die beantragten Zuschläge auch im Rahmen der Gesamtschau angemessen.\n\nIII.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Hameln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/910931d3b9b5370156b88ae8994a311ff418302eeb7b94fcf44dddfa903b1018"},{"id":"bc3d472e8083826ff116aa8e326e1c1597c4c472f61282d1a383c064a45ce385","date":"2026-08-18","case_number":"6 IN 200/26","court":"Gießen","state":"Hessen","name":"Sonnenschein Care GmbH","city":"Grünberg","register_reference":"Gießen, HRB 12245","publication_text":"Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 200/26 :\n\nIn dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der\n\nSonnenschein Care GmbH, Marktgasse 7, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 12245),\nvertreten durch:\n1. Martin Johannes Karl Schüler, Leuschnerstraße 43, 34134 Kassel, (Geschäftsführer),\n2. Pejman Sharif Pour, Seentalstraße 50 B, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),\n3. André Becker, Wacholderberg 15, 35043 Marburg, (Geschäftsführer),\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\nRechtsanwälte Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,\n\nist am 17.08.2026 um 14:32 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.\n\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Carsten Dormehl, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/48029064, Fax: 0641/48029050, E-Mail: dormehl@rae-voelpel.com bestellt worden.\n\nVerfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).\n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Gießen, 17.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/bc3d472e8083826ff116aa8e326e1c1597c4c472f61282d1a383c064a45ce385"},{"id":"e5739d800bbebc651223736e34bf909f0aaed35ce745340393dd38b8b7fcb365","date":"2026-08-18","case_number":"12 IN 1/22","court":"Fritzlar","state":"Hessen","name":"IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung","city":"Knüllwald","register_reference":"Fritzlar, HRB 10031","publication_text":"Veröffentlichungstext § 188 InsO:\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße 27, 34593 Knüllwald (AG Fritzlar, HRB 10031), vertr. d.: Lothar Kroll, als GF d. IBS-Ausbausysteme GmbH, Hauptstraße 25, 34593 Knüllwald, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 64.374,11 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind zum jetzigen Zeitpunkt in Höhe von 153.679,35 EUR zu berücksichtigen. Die Summe der berücksichtigungsfähigen Forderungen kann sich durch fristgerechte Berichtigungen verändern. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fritzlar, Aktenzeichen 12 IN 1/22, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Fritzlar, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/e5739d800bbebc651223736e34bf909f0aaed35ce745340393dd38b8b7fcb365"},{"id":"6ce33c06d3244fa09bc29416b7ec4cbd518a35808589f133662be05dd0ddb7cf","date":"2026-08-18","case_number":"12 IN 1/22","court":"Fritzlar","state":"Hessen","name":"IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung","city":"Knüllwald","register_reference":"Fritzlar, HRB 10031","publication_text":"12 IN 1/22: In dem Insolvenzverfahren IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße 27, 34593 Knüllwald (AG Fritzlar, HRB 10031), vertr. d.: Lothar Kroll, als GF d. IBS-Ausbausysteme GmbH, Hauptstraße 25, 34593 Knüllwald, (Geschäftsführer), wird die dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de zu zahlende Vergütung festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden.\nDer Vergütungsfestsetzungsantrag richtet sich nach den Bestimmungen der InsVV.\nBei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 99.511,15 Euro ausgegangen.\nZu- bzw. Abschläge zur Regelvergütung wurden festgesetzt.\nDas Insolvenzgericht hat gemäß § 8 Abs. 3 InsO das Zustellwesen übertragen. Die Kosten für diese Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 InsVV i.V.m. KV 9002 GKG gesondert zu vergüten.\nDie Vergütung ist daher antragsgemäß festzusetzen.\nEine Veröffentlichung der festgesetzten Beträge darf gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht erfolgen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\nRechtsmittelbelehrung\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar, einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Fritzlar, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6ce33c06d3244fa09bc29416b7ec4cbd518a35808589f133662be05dd0ddb7cf"},{"id":"7e64a55913d54edc66796286f015443069cc90ac63c345480706c663520ded84","date":"2026-08-18","case_number":"103 IN 133/26","court":"Hagen","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"Artischocke Management GmbH","city":"Hagen","register_reference":"Hagen, HRB 9987","publication_text":"Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 133/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 9987 eingetragenen Artischocke Management GmbH, Dödterstr.10, 58095 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Cataldo Graziano, Mittelstr. 15, 58095 Hagen\n\nist am 18.08.2026, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Grabenstr. 28, 58095 Hagen bestellt.\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n\n103 IN 133/26\nAmtsgericht Hagen, 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7e64a55913d54edc66796286f015443069cc90ac63c345480706c663520ded84"},{"id":"de8401778fc023a58e1c1a0b49f4f1c1b3447c3957e57d1c983165d16f77f22e","date":"2026-08-18","case_number":"56 IN 103/18","court":"Flensburg","state":"Schleswig-Holstein","name":"CrossCon GmbH","city":"Flensburg","register_reference":"Flensburg, HRB 9746","publication_text":"56 IN 103/18\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nCrossCon GmbH, Max-Planck.Str. 8, 24941 Flensburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Anja Bärbel Schanze\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\n- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung\n- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Flensburg erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nDiese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nIn dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 222.955,87 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 56.649,62 € gegenübersteht.\nHiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Flensburg\nSüdergraben 22\n24937 Flensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/de8401778fc023a58e1c1a0b49f4f1c1b3447c3957e57d1c983165d16f77f22e"},{"id":"17931842b6f8162f642489a29ff44c9284747cfd6cee1db4c86669ff66226d2f","date":"2026-08-18","case_number":"12 IN 1/22","court":"Fritzlar","state":"Hessen","name":"IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung","city":"Knüllwald","register_reference":"Fritzlar, HRB 10031","publication_text":"12 IN 1/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IBS - Ausbausysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße 27, 34593 Knüllwald (AG Fritzlar, HRB 10031), vertr. d.: Lothar Kroll, als GF d. IBS-Ausbausysteme GmbH, Hauptstraße 25, 34593 Knüllwald, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Das schriftliche Verfahren bleibt angeordnet. Der Schlusstermin zur\n\na) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,\nb) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,\nc) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse\n\nwird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.\n\nStichtag, bis zu dem Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten bei Gericht eingegangen sein müssen, ist der 14.10.2026. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf des Stichtags.\n\nDer Schlussbericht und das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fritzlar, Insolvenzabteilung, aus.\n\nAmtsgericht Fritzlar, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/17931842b6f8162f642489a29ff44c9284747cfd6cee1db4c86669ff66226d2f"},{"id":"b3eaa6eea65727ecbb4629429a491b9e3058f2722f50df2b58e1b7b6e8d11119","date":"2026-08-18","case_number":"70 IN 408/22","court":"Hanau","state":"Hessen","name":"GeTec Zeitarbeit GmbH","city":"Großkrotzenburg","register_reference":"Hanau, HRB 4657","publication_text":"70 IN 408/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeTec Zeitarbeit GmbH, Schulstraße 2 b, 63538 Großkrotzenburg (AG Hanau, HRB 4657), vertr. d.: 1. Kai Alexander Zeller, Breite Straße 3, 63538 Großkrotzenburg, (Geschäftsführer), 2. Kim Alexandra Zeller, Von-Behring-Straße 8, 63538 Großkrotzenburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:\n\nDie Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.11.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Hanau, 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b3eaa6eea65727ecbb4629429a491b9e3058f2722f50df2b58e1b7b6e8d11119"},{"id":"fe76fd5b4a08115bffefbbe674d1d97af69ed4952c3d355cdc18ad2ddac9675e","date":"2026-08-18","case_number":"56 IN 388/25","court":"Flensburg","state":"Schleswig-Holstein","name":"Deelgung 12 GmbH,","city":"Sylt/Tinnum","register_reference":"Flensburg, HRB 14452","publication_text":"56 IN 388/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nDeelgung 12 GmbH, An der Startbahn 2, 25980 Sylt/Tinnum, vertreten durch den Vertreter Ansgar Hain und den Geschäftsführer Andreas Kammholz\nRegistergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14452\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 17.08.2026 um 15.00 Uhr eröffnet.\n2.\tZum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Jan Kind\nAm Sandtorkai 44, 20457 Hamburg\nTelefon: 040 36805-536\nTelefax: 040 36805-368\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\n\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\n\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\n\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\n\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDer Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\n\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nEbenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Flensburg\nSüdergraben 22\n24937 Flensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/fe76fd5b4a08115bffefbbe674d1d97af69ed4952c3d355cdc18ad2ddac9675e"},{"id":"2bb8eab72324ae50ab0b97136dfd13ab46b64083badcff13dbe3821adc66b301","date":"2026-08-18","case_number":"83 IN 140/19","court":"Heidelberg","state":"Baden-Württemberg","name":"Joho GmbH","city":"Edingen-Neckarhausen","register_reference":"Mannheim, HRB 332494","publication_text":"83 IN 140/19\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nJoho GmbH, Kappesgärten 9, 68535 Edingen-Neckarhausen,\nvertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Joho\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 332494\n- Schuldnerin -\n\nIn dem am 02.04.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Wilhelm Joho (Amtsgericht - Insolvenzgericht Heidelberg, 84 IN 8/20) angeordnet.\n\nDie Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter\n\n                             Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini,\n                             E 3, 16, 68159 Mannheim,\n\nübertragen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Heidelberg\nKurfürsten-Anlage 15\n69115 Heidelberg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 10.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/2bb8eab72324ae50ab0b97136dfd13ab46b64083badcff13dbe3821adc66b301"},{"id":"81d83755c5c9dd12af56652c3dd01ff50d8cd321b77799bcb13a98a14f1d08e4","date":"2026-08-18","case_number":"7 IN 85/18","court":"Hansestadt Stendal","state":"Sachsen-Anhalt","name":"MABAS UG (haftungsbeschränkt)","city":"Genthin","register_reference":"Stendal, HRB 9626","publication_text":"7 IN 85/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MABAS UG (haftungsbeschränkt), OT Tucheim, Angerstraße 2 c, 39307 Genthin (AG Stendal, HRB 9626), vertr. d.: Michael Mangelsdorf, OT Tucheim, Angerstraße 2 c, 39307 Genthin, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark Zeuner für die durch Beschluss vom 06.07.2026 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nNettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag  abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von 560,64 EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 18.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.\n\nGemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.\n\nDie beantragte Vergütung ist angemessen.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Stendal, 06.07.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/81d83755c5c9dd12af56652c3dd01ff50d8cd321b77799bcb13a98a14f1d08e4"},{"id":"a8325a4faad743bb56b38f48de29737f25799bf56a8466e6f08b6a940ba5d2ec","date":"2026-08-18","case_number":"67b IN 221/25","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"Athera GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRB 161151","publication_text":"Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 221/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161151 eingetragenen Athera GmbH, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Mennewisch\n\nvorl. Sachw.:\nRechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg\n\nwerden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:\nVergütung\tEUR\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\t EUR\nZwischensumme\t EUR\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von  EUR \t EUR\nEndbetrag\tEUR\n\nGründe:\n\nDer/Die vorläuf. Sachw. übte sein/ihr Amt vom 08.09.2025 bis 30.11.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und  63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).\nVermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.\nDie Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.\n\nDie Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\nDer Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens EUR.\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.\nJe nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).\nDas verwaltete Vermögen betrug  EUR.\nDie Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach  EUR.\nDer Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach EUR.\nDavon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung  % in Höhe von  EUR zu.\nDie Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR.\nMaßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz\nIm Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung\neiner Erhöhung des Regelsatzes auf % und damit auf den Betrag von  EUR gerechtfertigt.\nWegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.06.2026 verwiesen.\n\nNeben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\n\nAnstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Sachwalter/in nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\n\nDer Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\nZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.\n\n67b IN 221/25\nAmtsgericht Hamburg, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/a8325a4faad743bb56b38f48de29737f25799bf56a8466e6f08b6a940ba5d2ec"},{"id":"c1d173146f11e26e6ea05639ca12dd760d0d7d7dede24eb5bbc480b08cc90e62","date":"2026-08-18","case_number":"IN 114/07","court":"Hof","state":"Bayern","name":"RIO-Bekleidungswerke GmbH","city":"Rehau","register_reference":"Hof, HRB 2115","publication_text":"IN 114/07\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nRIO-Bekleidungswerke GmbH, Marienstr. 4, 95111 Rehau\nRegistergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 2115\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung\na u f g e h o b e n .\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.\nDie Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Hof\nBerliner Platz 1\n95030 Hof\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.\nFür den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nDie Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c1d173146f11e26e6ea05639ca12dd760d0d7d7dede24eb5bbc480b08cc90e62"},{"id":"072bf3630eca43c5341605e9ebad872fbdda0e24ca67eca8e33fc68c3240d084","date":"2026-08-18","case_number":"59 IN 354/26","court":"Halle (Saale)","state":"Sachsen-Anhalt","name":"DIE ACURA Pflege GmbH","city":"Halle (Saale)","register_reference":"Stendal, HRB 34147","publication_text":"59 IN 354/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH, Talstraße 38, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 34147), vertr. d.: 1. Maik Krebs, (Geschäftsführer), 2. Dr. Frank Liebetrau, (Geschäftsführer), ist am 17.08.2026 um 15:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz bestellt worden.\n\nDie Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Halle (Saale), 17.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/072bf3630eca43c5341605e9ebad872fbdda0e24ca67eca8e33fc68c3240d084"},{"id":"1b08ced6eaf1e99353ee0216352bbb195ec0f21b4dffc063d04d6d39b22cd6f9","date":"2026-08-18","case_number":"IN 381/14","court":"Fürth","state":"Bayern","name":"EEF Verwaltungs GmbH","city":"Titisee-Neustadt","register_reference":"Freiburg im Breisgau, HRB 705656","publication_text":"IN 381/14\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nEEF Verwaltungs GmbH, Adolf-Kolping-Straße 5, 79822 Titisee-Neustadt, vertreten durch den Geschäftsführer Lam Wai Leung\nRegistergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Register-Nr.: HRB 705656\n- Schuldnerin -\n\nDie Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Ast, Archivstraße 3, 90408 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.\nFestgesetzt wurden:\n\nVergütung\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nzu erstattende Auslagen\nzuzüglich 19 % Umsatzsteuer\n\nEndbetrag\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.03.2026.\nBei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 14.380,38 EUR auszugehen.\nDie Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDer Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.\nDie Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\nDie dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.\nDie Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nBeschwerde:\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Fürth\nHallstraße 1\n90762 Fürth\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nErinnerung:\nWenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.\n\nDie Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Fürth\nHallstraße 1\n90762 Fürth\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1b08ced6eaf1e99353ee0216352bbb195ec0f21b4dffc063d04d6d39b22cd6f9"},{"id":"b8d8f3398567ac1ea7285481e79d2c7e489ea466aa7a553fda7b4da94e6dcb66","date":"2026-08-18","case_number":"67b IN 221/25","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"Athera GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRB 161151","publication_text":"Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 221/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161151 eingetragenen Athera GmbH, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Mennewisch\n\nSachwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg\n\nwerden die Vergütung und Auslagen d. Sachwalt. wie folgt festgesetzt:\n\nVergütung\t EUR\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\tEUR\nZwischensumme\t EUR\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR \tEUR\nEndbetrag\tEUR\n\nGründe:\n\nD. Sachwalt. übte sein Amt vom 01.12.2025 bis 11.03.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für s. Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).\n\nDie Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).\n\nDie Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\n\nDer Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens  EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz d. Sachwalt. beträgt daher mindestens EUR.\n\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung d. Sachwalt. wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse  EUR.\n\nDer Regelsatz der Vergütung des/der Sachwalters/in beträgt demnach  EUR.\n\nIm Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf %  zu erhöhen und damit auf den Betrag von  EUR festzusetzen.\n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.06.2026 verwiesen.\n\nNeben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\nZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.\n\n67b IN 221/25\nAmtsgericht Hamburg, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b8d8f3398567ac1ea7285481e79d2c7e489ea466aa7a553fda7b4da94e6dcb66"},{"id":"e8146267b67d82c673a36b36f2e6c52c41c4548632ab01f4b98ba7dd35ccd9a5","date":"2026-08-18","case_number":"3 IN 161/25","court":"Frankfurt (Oder)","state":"Brandenburg","name":"Erste FAS Gastro Betriebs GmbH","city":"Bad Saarow","register_reference":"Frankfurt (Oder), HRB 20967 FF","publication_text":"3 IN 161/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nErste FAS Gastro Betriebs GmbH, Seestraße 11, 15526 Bad Saarow\nRegistergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 20967 FF\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Prüfung der bis 07.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 52 - 69 erfolgt im schriftlichen Verfahren.\n2.\tPrüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 17.09.2026.\nSpätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.\nIm Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.\nEin solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\nForderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.\n\nAmtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 13.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/e8146267b67d82c673a36b36f2e6c52c41c4548632ab01f4b98ba7dd35ccd9a5"},{"id":"6f16264a7eea737d0f27bd21061da2df137f9660bcbc9fd25acd7af307dd12d3","date":"2026-08-18","case_number":"IN 381/14","court":"Fürth","state":"Bayern","name":"EEF Verwaltungs GmbH","city":"Titisee-Neustadt","register_reference":"Freiburg im Breisgau, HRB 705656","publication_text":"IN 381/14\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nEEF Verwaltungs GmbH, Adolf-Kolping-Straße 5, 79822 Titisee-Neustadt, vertreten durch den Geschäftsführer Lam Wai Leung\nRegistergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Register-Nr.: HRB 705656\n- Schuldnerin -\n\nFür die festgestellten Forderungen in Höhe von 20.710,11 EUR steht voraussichtlich kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung.\nDas Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nAmtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/6f16264a7eea737d0f27bd21061da2df137f9660bcbc9fd25acd7af307dd12d3"},{"id":"ce10e7c2aaeed41b6323d422e518b715bb7fe2695884ab99c2f503549ddfde2a","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 1089/26 D-15-1","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"Die Stromspar GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 127179","publication_text":"810 IN 1089/26 D-12-: In dem Insolvenzverfahren Die Stromspar GmbH, Lindleystraße 8, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127179),\nvertreten durch:\nAlexander Mogwitz, (Geschäftsführer), wurde am 17.08.2026 um 14:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.\n\nZum Insolvenzverwalter wurde bestellt:\n\nRechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 15 05 15 55, Fax: 069/ 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de.\n\nDer Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.\n\nMit diesem Verfahren wird das weitere  Verfahren 810 IN1161/26 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1089/26 D-12- führt.\n\nHinweise:\nGläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.\n\nLöschungsfristen:\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\nVeröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nInsolvenzgericht, Frankfurt am Main den 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ce10e7c2aaeed41b6323d422e518b715bb7fe2695884ab99c2f503549ddfde2a"},{"id":"ed4ee560b74c5f1a03e6b5b6e14c73a6f4ea7b3175cd86822336be4e1ed8659d","date":"2026-08-18","case_number":"67b IN 221/25","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"Athera GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRB 161151","publication_text":"Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 221/25\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161151 eingetragenen Athera GmbH, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Mennewisch,\n\nwird Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Wahrnehmung des Stimmrechts der General Home and Healthcare GmbH zur Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan in dem am 07.09.2026 anberaumten Termin.. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.\n\n67b IN 221/25\nAmtsgericht Hamburg, 18.08.2026","type":"insolvenzplan","subject":"Insolvenzplan","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/ed4ee560b74c5f1a03e6b5b6e14c73a6f4ea7b3175cd86822336be4e1ed8659d"},{"id":"61fd66b8d47288e6c7aa2dcff1b0f5639e981485f3549e6c94f450025db8342a","date":"2026-08-18","case_number":"IN 381/14","court":"Fürth","state":"Bayern","name":"EEF Verwaltungs GmbH","city":"Titisee-Neustadt","register_reference":"Freiburg im Breisgau, HRB 705656","publication_text":"IN 381/14\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nEEF Verwaltungs GmbH, Adolf-Kolping-Straße 5, 79822 Titisee-Neustadt, vertreten durch den Geschäftsführer Lam Wai Leung\nRegistergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Register-Nr.: HRB 705656\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDie Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich\n- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\n- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger\n- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse\nerfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.09.2026\n- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung\n- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände\n schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.\nAnträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden.\nEinwendungen sind glaubhaft zu machen.\nDiese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.\nStellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.\n2.\tDer Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.\nIn dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 20.710,11 € zu berücksichtigen.\nEs wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.\nHinweise:\nIn der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/61fd66b8d47288e6c7aa2dcff1b0f5639e981485f3549e6c94f450025db8342a"},{"id":"73156a8f6300904def4cc7b44883721b09fdf0ea96cf2242c87085203874fc2b","date":"2026-08-18","case_number":"81 IN 20/14","court":"Heidelberg","state":"Baden-Württemberg","name":"M. Engelhorn GmbH u. Co. KG, Sand- und Kieswerk","city":"Leimen","register_reference":"Mannheim, HRA 330951","publication_text":"81 IN 20/14\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\n\nM. Engelhorn GmbH u. Co. KG, Sand- und Kieswerk, Rohrbacher Straße 51, 69181 Leimen,\nvertreten durch die Komplementärin Ernst Engelhorn GmbH,\ndiese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rolf Engelhorn\nRegistergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRA 330951\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nZum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Dr. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg\n\nGründe:\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Herr Rechtsanwalt Jürgen Dernbach zum Insolvenzverwalter bestellt.\nHerr Rechtsanwalt Jürgen Dernbach ist am 12.07.2026 verstorben, sodass ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen war.\nZum neuen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Norman Häring ernannt.\nEr ist zur Übernahme des Amtes geeignet und hat die Bereitschaft zur Übernahme erklärt.\n\nAmtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 12.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/73156a8f6300904def4cc7b44883721b09fdf0ea96cf2242c87085203874fc2b"},{"id":"0a572bb5e76138f226a97ca3eefae43514bfa19c494e6d3f6930b7fc9f4b100a","date":"2026-08-18","case_number":"IN 475/21","court":"Fürth","state":"Bayern","name":"FALCON Immobilien Projekt GmbH & Co. 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KG, Rudolf-Breitscheid-Straße 12, 90762 Fürth,\nvertreten durch die Komplementärin FALCON Immobilien Verwaltungs GmbH,\ndiese vertreten durch den Geschäftsführer Herrlinger Stefan\nRegistergericht Fürth HRA 11423\n- Schuldnerin -\n\nDas Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Fürth\nHallstraße 1\n90762 Fürth\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. 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Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0a572bb5e76138f226a97ca3eefae43514bfa19c494e6d3f6930b7fc9f4b100a"},{"id":"9821d1ffd0be3c401a0f8363a8f3ca23f79cc5db7b99e4f032c6b6ee0811495e","date":"2026-08-18","case_number":"60 IN 86/26","court":"Friedberg (Hessen)","state":"Hessen","name":"SLS GmbH","city":"Friedberg (Hessen)","register_reference":"Friedberg (Hessen), HRB 10825","publication_text":"60 IN 86/26 : Über das Vermögen der SLS GmbH, Fritz-Erler-Straße 8b, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 10825), vertr. d.: Renan Cömertoglu (Geschäftsführer) ist am 18.08.2026 um 09:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\nInsolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Prof. Schmidt, Grünewald & Partner mbB, Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-900192060, Fax: 069-900192089, E-Mail: Frankfurt@psgp-inso.de.\n\nDie Gläubiger werden aufgefordert:\n\na) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.10.2026 anzumelden;\n\nb) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\nPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n\nDas Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).\n\nStichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 06.11.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\n\" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,\n\n\" Anträge über:\n\n- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),\n- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)\n\nsowie gegebenenfalls über:\n\n- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger\nTätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),\n- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung\n(§ 66 Abs. 3 InsO),\n- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,\n- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),\n- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,\n- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),\n- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),\n- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),\n- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.\n\nDie Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.10.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (06.11.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.\n\nHinweise:\n\n- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.\n- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.\n\nLöschungsfristen:\n\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\n\n- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\n- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.\nSie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Friedberg (Hessen), 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/9821d1ffd0be3c401a0f8363a8f3ca23f79cc5db7b99e4f032c6b6ee0811495e"},{"id":"87af6de1991a5b21b5a977d8c7f402b8698d2680ca2a616bdd03e6986f433b9c","date":"2026-08-18","case_number":"33 IN 55/23","court":"Goslar","state":"Niedersachsen","name":"Pflegedienst Ursula Remmers GmbH","city":"Bad Harzburg","register_reference":"Braunschweig, HRB 205835","publication_text":"33 IN 55/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegedienst Ursula Remmers GmbH, Herzog-Wilhelm-Str. 22, 38667 Bad Harzburg (AG Braunschweig, HRB 205835), vertr. d.: Ursula Remmers, Papenbergstr. 10, 38667 Bad Harzburg, (ehem. Gesellschafterin), wurde beschlossen:\n\nDie Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).\n\nStichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.09.2026 bestimmt.\n\nBis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Goslar, 14.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/87af6de1991a5b21b5a977d8c7f402b8698d2680ca2a616bdd03e6986f433b9c"},{"id":"22a823c014fe17692e57eb42a8e489a91d7de3802de4d359e451ab36e373a4dc","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 511/26 E-15-6","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"ETIK Aufzugsservice GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 137467","publication_text":"Amtsgericht Frankfurt am Main\n13.08.2026\n- Insolvenzgericht -\n810 IN 511/26 E-15-6\n\nB e s c h l u s s\n\nIn dem Insolvenzverfahren\n\nETIK Aufzugsservice GmbH\nUntermainkai 83a\n60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467),\n\nwerden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:\n\nVergütung:\t\t\t\tEUR  xxxx\nAuslagenpauschale:\t\tEUR       xxxx\nUmsatzsteuer:\t\t \tEUR    xxxx\nSumme:\t\t\t\tEUR  xxxx\n\nGründe:\n\nAus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 182.597,79 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxxx. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes, begründet vor allem durch das obstruktive Verhaltens der Geschäftsführerin, der Betriebsfortführung sowie der Insolvenzgeldvorfinanzierung  die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10% auf insgesamt 35%.\nDie sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.\nAntragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/22a823c014fe17692e57eb42a8e489a91d7de3802de4d359e451ab36e373a4dc"},{"id":"483a28e5f9d69e6a23c4e670e0aab49c489e400b73b1f1d6cad466a2a6ced8c0","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 1683/25 G-77-","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"G.A.T. Challenge International GmbH","city":"Bad Homburg v. d.Höhe","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 131968","publication_text":"810 IN 1683/25 G-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G.A.T. Challenge International GmbH, Hessenring 128A, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Frankfurt am Main, HRB 131968), vertr. d.: Emins Gasimovs, Hessenring 128a, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\nAmtsgericht Frankfurt am Main, 12.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/483a28e5f9d69e6a23c4e670e0aab49c489e400b73b1f1d6cad466a2a6ced8c0"},{"id":"8252695699235577b95a6ace6cdb693b947e333175b1a854bcdd499e2c89e4f3","date":"2026-08-18","case_number":"67a IN 232/26","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"CBD-Best GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRB 158721","publication_text":"67a IN 232/26 :\nIn dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CBD-Best GmbH,  der Import und Export, der Groß- und Einzelhandel sowie der E-Commerce-Handel (Internethandel) mit , Heidenkampsweg 58, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRB 158721), vertr. d.: Anton Ajiev, (Geschäftsführer),\n\nist er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von  und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hamburg an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Hamburg, 17.08.2026\n\nDatenschutzhinweise:\nInformationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter\nhttps://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/8252695699235577b95a6ace6cdb693b947e333175b1a854bcdd499e2c89e4f3"},{"id":"416cc30fe762ce8fce468cd003ebc0903fb9ff395781665878a6ab6f578c7072","date":"2026-08-18","case_number":"100 IN 21/26","court":"Hagen","state":"Nordrhein-Westfalen","name":"DAS BAUDUO UG (haftungsbeschränkt)","city":"Lüdenscheid","register_reference":"Iserlohn, HRB 10929","publication_text":"Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 21/26\n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\nder im Register des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 10929 eingetragenen DAS BAUDUO UG (haftungsbeschränkt), Kölner Str. 131, 58509 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maximilian Seuster, Brucknerstraße 5 , 58509 Lüdenscheid\n\nGeschäftszweig: Der Einbau von Fenstern, Türen & Toren, Innenausbau, ...\n\nist der am 16.02.2026 bei Gericht eingegangene Antrag  der Schuldnerin vom 09.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 18.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden.\n\nAmtsgericht Hagen, 18.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/416cc30fe762ce8fce468cd003ebc0903fb9ff395781665878a6ab6f578c7072"},{"id":"0f75189f6a4b001512b0d152c9d6f55f49722ae385ac1a011026b39693e61d96","date":"2026-08-18","case_number":"37 IN 62/19 -2-","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"Motion-Delivery Services GmbH","city":"Barsinghausen","register_reference":"Hannover, HRB 202503","publication_text":"37 IN 62/19 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motion-Delivery Services GmbH, Marktstraße 31, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 202503), vertr. d.: Tomasz Szalkiewicz, Eisvogelweg 22, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nBruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO\n\nEUR\num 40 % erhöht zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nabzüglich bereits festgesetzt\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nIm Übrigen wird auf den Vergütungsbeschluss vom 17.04.2020 Bezug genommen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 19.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nBei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 632.875,13 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von  EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach  EUR.\n\nII.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Hameln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/0f75189f6a4b001512b0d152c9d6f55f49722ae385ac1a011026b39693e61d96"},{"id":"81b862af81786647be9d03e465e2e03e812f2862ec5349f11b1f6d9d40354fea","date":"2026-08-18","case_number":"37 IN 62/19 -2-","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"Motion-Delivery Services GmbH","city":"Barsinghausen","register_reference":"Hannover, HRB 202503","publication_text":"37 IN 62/19 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motion-Delivery Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Szalkiewicz (Geschäfts-Nr.: 37 IN 62/19 -2-des Amtsgerichts Hameln), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 470.756,52 €. Hiervon gehen ab das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters, sonstige Masseverbindlichkeiten, restliche Gerichts- und Verwertungskosten sowie die Kosten der Veröffentlichung. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 1.819.072,27 €. Das Schlussverzeichnis, der Schlussbericht und der Vergütungsantrag sind auf der Geschäftsstelle für die Beteiligten niedergelegt. Einwendungen sind binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung schriftlich zu erheben.\nAmtsgericht Hameln","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/81b862af81786647be9d03e465e2e03e812f2862ec5349f11b1f6d9d40354fea"},{"id":"247ff2623518153aba49bc805d46d60016d406f13bdc46713f3bcf9b0a2c10e7","date":"2026-08-18","case_number":"59 IN 232/25","court":"Halle (Saale)","state":"Sachsen-Anhalt","name":"Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH","city":"Halle (Saale)","register_reference":"Stendal, HRB 32018","publication_text":"59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), ist Termin zur\n\na) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans\nb) Abstimmung über diesen Plan\n\nanberaumt auf:\n\nDienstag, 08.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 3.067, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).\n\nDer Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.\n\nHinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.\n\nHinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.\n\nAmtsgericht Halle (Saale), 17.08.2026","type":"insolvenzplan","subject":"Insolvenzplan","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/247ff2623518153aba49bc805d46d60016d406f13bdc46713f3bcf9b0a2c10e7"},{"id":"5e27f59d84cc111cbb8b5ddb5fa749100bc6bc22ae2aa2ab9096cc44cccd587f","date":"2026-08-18","case_number":"37 IN 62/19 -2-","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"Motion-Delivery Services GmbH","city":"Barsinghausen","register_reference":"Hannover, HRB 202503","publication_text":"37 IN 62/19 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motion-Delivery Services GmbH, Marktstraße 31, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 202503), vertr. d.: Tomasz Szalkiewicz, Eisvogelweg 22, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:\n\nEUR\nNettovergütung gemäß InsVV\n\nEUR\num 40 % erhöht zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nAuslagen zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nZustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich\n\nEUR\nUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %\n\nEUR\nabzüglich Vorschuss\n\nEUR\nGesamtbetrag\n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.\n\nG r ü n d e :\n\nMit Schriftsatz vom 04.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.\n\nI.\n\nDie Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.\nDiese beträgt 741.479,22 EUR.\n\nII.\n\nAusgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von  EUR.\n\nDer Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 307.856,57 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 12.314,26 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von  EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt  EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um  EUR zu erhöhen.\n\nDie einfache Regelvergütung beträgt somit  EUR.\n\nIII.\n\nDer Insolvenzverwalter macht insgesamt Zuschläge in Höhe von 40 % geltend.\n\n- 15 % für verbundene Unternehmen\n- 25 % für den erheblichen Aufwand beim Forderungseinzug\n\nAufgrund der Ausführungen im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sind die beantragten Zuschläge auch in Rahmen einer Gesamtschau angemessen.\n\nIV.\n\nDie geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 828,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 296 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.\n\nDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.\n\nDie Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nDie sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nDie Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Hameln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Vergütungsfestsetzung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/5e27f59d84cc111cbb8b5ddb5fa749100bc6bc22ae2aa2ab9096cc44cccd587f"},{"id":"1e04c4b3892482281d6c337048e95efc8e64e933f76717d1f8c6f2689017d6fd","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 93/26","court":"Gera","state":"Thüringen","name":"Hotel Goldberg GmbH","city":"Saalfeld/Saale","register_reference":"Jena, HRB 513359","publication_text":"8 IN 93/26\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hotel Goldberg GmbH, Am Goldberg 1, 07318 Saalfeld/Saale, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Danz\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 513359\n- Schuldnerin -\n\n1.\tDas am 23.03.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 17.08.2026 um 10.30 Uhr eröffnet.\n2.\tZur Insolvenzverwalterin wird bestellt:\nRechtsanwältin Kathrin Henniger\nDr.-Wilhelm-Külz-Straße 7, 07318 Saalfeld/Saale\nTelefon: 03671 62961-40\nTelefax: 03671 62961-69\nEmail: henniger@kle-inso.de\n3.\tDie Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4.\tDas Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5.\tSicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6.\tPersonen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7.\tDie Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8.\tHinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\nAmtsgericht Gera\nRudolf-Diener-Straße 1\n07545 Gera\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/1e04c4b3892482281d6c337048e95efc8e64e933f76717d1f8c6f2689017d6fd"},{"id":"7193e62282f60db3b0a068a385570c40e9884da7ef886401e3eed1f6628cbaaa","date":"2026-08-18","case_number":"37 IN 62/19 -2-","court":"Hameln","state":"Niedersachsen","name":"Motion-Delivery Services GmbH","city":"Barsinghausen","register_reference":"Hannover, HRB 202503","publication_text":"37 IN 62/19 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motion-Delivery Services GmbH, Marktstraße 31, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 202503), vertr. d.: Tomasz Szalkiewicz, Eisvogelweg 22, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:\n\nDie Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).\n\nStichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 19.10.2026.\n\nBis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:\n\na) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen\nb) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters\nc) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis\n\nDie ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.\n\nDer vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nAmtsgericht Hameln, 18.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Schlusstermin","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/7193e62282f60db3b0a068a385570c40e9884da7ef886401e3eed1f6628cbaaa"},{"id":"aad2addbd146005ed62e916baa8a8f4cdfe1f84b23de8fd72ad059526e3bbe11","date":"2026-08-18","case_number":"67b IN 142/26","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"EBI V Biostrom GmbH & Co. KG c/o Kontora Kapitalverwaltungs GmbH","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 128753","publication_text":"67b IN 142/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EBI V Biostrom GmbH & Co. KG c/o Kontora Kapitalverwaltungs GmbH, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRA 128753), vertr. d.: 1. EBI Biostrom I Verwaltungsgesellschaft mbH c/o Kontora Kapitalverwaltungs GmbH, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin),\n\nist der Beschluss vom 01.08.2026 berichtigt worden.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.\n\nAmtsgericht Hamburg, 17.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/aad2addbd146005ed62e916baa8a8f4cdfe1f84b23de8fd72ad059526e3bbe11"},{"id":"320ac954ca9d2cafc7d6cbd11222c2be8dbea4e66dfe99ee74c9d2bdf1a4a575","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 1313/25 L-1-9","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"Loosen Berlin Capital Invest GmbH","city":"Frankfurt am Main","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 106216","publication_text":"810 IN 1313/25 L-1-9 In dem Insolvenzverfahren Loosen Berlin Capital Invest GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 106216),\nvertreten durch:\nAnnie Simone Loosen, Offenbach am Main, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 19.10.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.\nDer Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 02.11.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.\nDie Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.\nSoweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.\nInsolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.08.2026","type":"entscheidungen","subject":"Forderungsprüfung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/320ac954ca9d2cafc7d6cbd11222c2be8dbea4e66dfe99ee74c9d2bdf1a4a575"},{"id":"35d72ce332f92af4ebe9f7376f9eb4148f204dac233a5118ba0f511ce692549e","date":"2026-08-18","case_number":"67a IN 258/26","court":"Hamburg","state":"Hamburg","name":"ecoriva Training und Coaching KG","city":"Hamburg","register_reference":"Hamburg, HRA 121624","publication_text":"67a IN 258/26 :\nIn dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ecoriva Training und Coaching KG, Semperstraße 77, 22303 Hamburg (AG Hamburg, HRA 121624), vertr. d.: Kathrin Contzen,  (persönlich haftende Gesellschafterin),\n\nist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.\n\nDer vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDiese Entscheidung kann von  und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.\nGegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hamburg an.\nDie Beschwerde soll begründet werden.\n\nAmtsgericht Hamburg, 17.08.2026\n\nDatenschutzhinweise:\nInformationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter\nhttps://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/35d72ce332f92af4ebe9f7376f9eb4148f204dac233a5118ba0f511ce692549e"},{"id":"47d4b246f9925d4920b42f2885c562ba96a78c7229feee716fc544d659ff030e","date":"2026-08-18","case_number":"13 IN 809/25","court":"Esslingen am Neckar","state":"Baden-Württemberg","name":"FlexBau GmbH","city":"Leinfelden-Echterdingen","register_reference":"Stuttgart, HRB 795946","publication_text":"13 IN 809/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nFlexBau GmbH, Esslinger Straße 7, 70771 Leinfelden-Echterdingen, vertreten durch den Geschäftsführer Petrit Azemaj\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 795946\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nDie mit Beschluss vom 03.02.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.\n\nAmtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/47d4b246f9925d4920b42f2885c562ba96a78c7229feee716fc544d659ff030e"},{"id":"06db292981cb071a0b2242945557a4ca55e6930bd2020e65a637efba1aa3f315","date":"2026-08-18","case_number":"904 IN 735/24 - 6 -","court":"Hannover","state":"Niedersachsen","name":"Fitness Fellows GmbH","city":"Hannover","register_reference":"Hannover, HRB 210677","publication_text":"904 IN 735/24 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness Fellows GmbH, Aronstabweg 12, 30559 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 210677), vertr. d.: Necdet Aiser, Aronstabweg 12, 30559 Hannover, (Liquidator), wird der Beschluss vom 17.08.2026 nach §§ 4 InsO, 319 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nTOP: erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Führung des Rechtsstreits gegen den Liquidator der Schuldnerin und zu einer etwaigen vergleichsweisen Erledigung herbeiführen.\n\nGründe\n\nDie Berichtigung war erforderlich, da aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gerichtes, der TOP im Beschluss vom 17.08.2026 nicht genannt worden ist.\n\nAmtsgericht Hannover, 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/06db292981cb071a0b2242945557a4ca55e6930bd2020e65a637efba1aa3f315"},{"id":"c73ca09937d513344524765e00557d60e9535b86eb644b02c6730f9fa78bf5e9","date":"2026-08-18","case_number":"13 IN 809/25","court":"Esslingen am Neckar","state":"Baden-Württemberg","name":"FlexBau GmbH","city":"Leinfelden-Echterdingen","register_reference":"Stuttgart, HRB 795946","publication_text":"13 IN 809/25\n\nIn dem Verfahren über den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.\nFlexBau GmbH, Esslinger Straße 7, 70771 Leinfelden-Echterdingen, vertreten durch den Geschäftsführer Petrit Azemaj\nRegistergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 795946\n- Schuldnerin -\n\nBeschluss:\n\nDer Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Esslingen\nRitterstraße 8\n73728 Esslingen\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\nAmtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 17.08.2026","type":"abweisung","subject":"Abweisung mangels Masse","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/c73ca09937d513344524765e00557d60e9535b86eb644b02c6730f9fa78bf5e9"},{"id":"868816a75537e960ef0109cf272cf549374240c35b495f1e622f534e8ee86e93","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 1068/26 N-14-9","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"Naturalenergie Rhein-Main GmbH","city":"Eschborn","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 118782","publication_text":"810 IN 1068/26 N-33-: In dem Insolvenzverfahren Naturalenergie Rhein-Main GmbH, Hauptstraße 29, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 118782),\nvertreten durch:\nWolfhard Goos, (Geschäftsführer), wurde am 17.08.2026 um 12:55 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.\n\nZum Insolvenzverwalter wurde bestellt:\n\nRechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.\n\nDer Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.\n\nHinweise:\nGläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.\n\nLöschungsfristen:\nDie Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:\nVeröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\nInsolvenzgericht, Frankfurt am Main den 17.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/868816a75537e960ef0109cf272cf549374240c35b495f1e622f534e8ee86e93"},{"id":"45f8eb5c5a71de325930d3b5faf8039af8583ea1237b75b3178622b70ccf88f5","date":"2026-08-18","case_number":"8 IN 127/26","court":"Gera","state":"Thüringen","name":"PROFUND Bauträger und Projektentwicklung GmbH","city":"Gera","register_reference":"Jena, HRB 205916","publication_text":"8 IN 127/26\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.\nPROFUND Bauträger und Projektentwicklung GmbH, Bahnhofstraße 18, 07545 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Schneider\nRegistergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 205916\n- Schuldnerin -\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte SRS Audit GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Reichsstraße 48, 09112 Chemnitz\n1. Das am 21.04.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.08.2026 um 07.45 Uhr eröffnet.\n2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:\nRechtsanwalt Kai Dellit\nMaximilian-Welsch-Straße 2, 99084 Erfurt\nTelefon: 0361 601314-0\nTelefax: 0361 601314-30\nEmail: erfurt@hww.eu\n3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.\nDie Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.\nGläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.\nBei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.\n4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.\nSollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 21.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.\nDie Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.\nNach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.\nHinweise:\nGläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.\n5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).\nDer Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).\n7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.\nAusgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.\nDie öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.\n8. Hinweis:\nDie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\nAmtsgericht Gera\nRudolf-Diener-Straße 1\n07545 Gera\neinzulegen.\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\nElektronische Dokumente müssen\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\nvon der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\nauf einem sicheren Übermittlungsweg oder\nan das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\nAmtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"eroeffnung","subject":"Eröffnung des Verfahrens","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/45f8eb5c5a71de325930d3b5faf8039af8583ea1237b75b3178622b70ccf88f5"},{"id":"b98b0a5e72b24158c129aec97921a276d13faacb93a182dc73bc79f3501a9cbe","date":"2026-08-18","case_number":"810 IN 606/19 P-10-5","court":"Frankfurt am Main","state":"Hessen","name":"Prepaidtrading GmbH","city":"Mainz","register_reference":"Frankfurt am Main, HRB 101721","publication_text":"810 IN 606/19 P-10-5 : Diese Veröffentlichung setzt die Löschungsfristen in Gang.\nInsolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 18.08.2026","type":"sonstiges","subject":"Insolvenzbekanntmachung","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/b98b0a5e72b24158c129aec97921a276d13faacb93a182dc73bc79f3501a9cbe"},{"id":"db06b2f1bd5c7fc66fd28e2c4d658d20bad125b0acf567e0d993f64489db2fe0","date":"2026-08-18","case_number":"56 IN 289/26","court":"Flensburg","state":"Schleswig-Holstein","name":"Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Schleswig Zahnärzte Frank, Bruhn u. Oehlert Partnerschaft","city":"Schleswig","register_reference":"Kiel, PR 636 KI","publication_text":"56 IN 289/26\n\nIn dem Verfahren über den Antrag d.\n\nZahnmedizinisches Versorgungszentrum Schleswig Zahnärzte Frank, Bruhn & Oehlert Partnerschaft, Capitolplatz 1, 24837 Schleswig\nRegistergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: PR 636 KI\n- Schuldnerin -\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\nRechtsanwälte LWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: CH-8456-26/CH\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen\n\nBeschluss:\n\nZur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)\nwird am 18.08.2026 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.\n\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. iur. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.\n\nwird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO),\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem\n\nAmtsgericht Flensburg\nSüdergraben 22\n24937 Flensburg\n\neinzulegen.\n\nDie Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.\n\nDie Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nRechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nRechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.\n\nElektronische Dokumente müssen\n|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nAmtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026","type":"sicherung","subject":"Sicherungsmaßnahme","url":"https://insolvenzmonitor.de/bekanntmachung/db06b2f1bd5c7fc66fd28e2c4d658d20bad125b0acf567e0d993f64489db2fe0"}],"meta":{"date_from":"2026-08-18","date_to":"2026-08-18","count":250,"limit":250,"type":[],"data_through":"2026-08-18","license_note":"Weiterverwendung nur unter Beachtung der Quellen-, Datenschutz- und Nutzungsbedingungen."}}